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10 a |
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10 b |
Ausbildungsentschädigung für den
Jugendlichen, der Nicht-Amateur ohne Lizenz wird oder zu |
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14 a |
Besondere Bestimmungen für die
Leistungszentren der Lizenzligen |
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40 |
(1) Für die fußballsportliche Jugendarbeit gibt sich der
Württembergische Fußballverband die folgende Jugendordnung, die für alle
Jugendlichen (Junioren und Juniorinnen) gleichermaßen gilt.
(2) Die Jugendordnung bildet die Grundlage und den
Rahmen für die gesamte fußballsportliche Betätigung der Jugendlichen im WFV
unter besonderer Berücksichtigung der für die Erziehung und Gesundheit junger
Menschen geeigneten Mittel. Eine Behinderung des Schulbesuches und der
Ausbildung ist zu vermeiden. Auf das Familienleben und auf kirchliche Anlässe
ist Rücksicht zu nehmen.
(1) Die von den Vereinen des WFV veranstalteten
Fußballspiele der Jugend sind nach den vom DFB anerkannten Spielregeln der
FIFA, den vom DFB hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen und den Bestimmungen
dieser Jugendordnung durchzuführen.
(2) Soweit in der Jugendordnung nicht
Sonderbestimmungen getroffen sind, finden die übrigen Ordnungen des WFV
sinngemäße Anwendung.
(1) Zur Erfüllung der mit der fußballsportlichen
Jugendarbeit zusammenhängenden Aufgaben werden Jugendausschüsse gebildet.
(2) Der Verbandsjugendausschuss besteht aus
a) dem Verbandsjugendleiter (Vorsitzender),
b) dem Verbandsjugendspielleiter,
c) dem Vorsitzenden des Schulfußballausschusses,
d) der Mädchenreferentin,
e) dem Vertreter der Bezirksjugendleiter,
f) bis zu vier weiteren Beisitzern.
(3) Der erweiterte Verbandsjugendausschuss besteht aus
a) den Mitgliedern des Verbandsjugendausschusses,
b) den Bezirksjugendleitern,
c) dem Jugendsachbearbeiter im Verbandsgericht,
d) einem Vertreter des
Verbandsschiedsrichterausschusses.
Der erweiterte Verbandsjugendausschuss soll mindestens zweimal im Jahr
zusammentreten.
(4) Die Bezirksjugendausschüsse bestehen aus dem
Bezirksjugendleiter (Vorsitzender), dem stellvertretenden Bezirksjugendleiter,
dem Bezirksjugendspielleiter, der Mädchenreferentin und zwei bis vier
Beisitzern. Die Wahl des Bezirksjugendleiters erfolgt durch die vor dem
Bezirkstag stattfindende Hauptversammlung der Fußballjugendleiter der Vereine
und ist durch den Bezirkstag zu bestätigen. Der stellvertretende
Bezirksjugendleiter, der Bezirksjugendspielleiter, die Mädchenreferentin
und die Beisitzer werden auf Vorschlag des Bezirksvorsitzenden im Einvernehmen
mit dem Bezirksjugendleiter und mit Zustimmung des Verbandsjugendausschusses
vom Verbandsvorstand berufen.
(5) Zur Durchführung besonderer Aufgaben im Rahmen
der Jugendordnung können vom Verbandsjugendausschuss mit Genehmigung des
Verbandsvorstands Arbeitsausschüsse gebildet werden.
Ständiger Ausschuss ist der Schulfußballausschuss,
bestehend aus dem Vorsitzenden und fünf Beisitzern. Einer der Beisitzer soll
insbesondere für den Mädchenfußball tätig sein (Mädchenreferentin).
Der erweiterte Schulfußballausschuss besteht aus
a) den Mitgliedern des Schulfußballausschusses,
b) den 18 Schulfußballreferenten, die jeweils dem
Bereich eines Staatlichen Schulamtes innerhalb des WFV-Gebietes zugeordnet
sind.
Die Beisitzer des Schulfußballausschusses sowie die
Schulfußballreferenten werden auf Vorschlag des Verbandsjugendleiters vom
Verbandsvorstand berufen. Der erweiterte Schulfußballausschuss soll mindestens
zweimal im Jahr zusammentreten.
(6) Die Hauptversammlung der Fußballjugendleiter der
Vereine ist rechtzeitig vor dem Bezirkstag durchzuführen. Anträge der Vereine
müssen mit Begründung mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung dem Bezirksjugendleiter
schriftlich eingereicht werden. Jeder bei der Hauptversammlung anwesende Verein
hat eine Stimme; eine Vertretung durch einen anderen Verein ist nicht möglich.
Die Mitglieder des Bezirksjugendausschusses haben je eine persönliche Stimme.
Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 20, 22 und 23 der Satzung sinngemäß.
(1) Der Verbandsjugendausschuss ist das oberste
Jugendorgan des WFV. Er regelt alle Jugendangelegenheiten im Rahmen der
Jugendordnung. Der Verbandsjugendausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Verantwortliche Durchführung des gesamten
Jugendfußballspielbetriebes,
b) Betreuung der Fußballjugend in erzieherischer und
gesundheitlicher Hinsicht,
c) Entwicklung und Förderung sportlicher
Jugendarbeit,
d) Überwachung der Jugendordnung,
e) Beratung der Vereine, Erziehungsberechtigten und
Jugendlichen in Fragen des Jugendfußballs,
f) Genehmigung von Jugendturnieren,
g) Genehmigung von Jugendauswahlspielen,
h) Kontrolle des Auslandsspielverkehrs,
i) Erteilung und Entziehung der Spielerlaubnis bei
Vereinswechsel,
j) Schulung der Bezirksjugendausschüsse,
Staffelleiter sowie der Fußballjugendleiter der Vereine,
k) Förderung des Schulfußballs, auch Zusammenarbeit
Schule und Verein.
Die Aufgaben werden in einem Geschäftsverteilungsplan
unter den Mitgliedern des Verbandsjugendausschusses aufgeteilt. Der
Verbandsjugendausschuss kann die ihm nach der Jugendordnung zustehenden Rechte
auf den Verbandsjugendleiter und dessen Stellvertreter übertragen.
(2) Der erweiterte Verbandsjugendausschuss berät vor
allem Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Jugendarbeit.
(3) Der Bezirksjugendausschuss ist für die
Organisation und Durchführung der Jugendarbeit innerhalb des Bezirks zuständig.
Hierzu gehören insbesondere folgende Aufgaben:
a) Talentsuche und Talentförderung,
b) Aufstellung und Betreuung von Jugendbezirksauswahlmannschaften,
Durchführung genehmigter Jugendauswahlspiele,
c) Durchführungen von genehmigten Jugendleiter- und
Jugendtrainerschulungen in den Staffeln,
d) Durchführung von vom Verbandsjugendausschuss
organisierten Jugendmaßnahmen,
e) Durchführung von Informationsabenden,
Jungschiedsrichterwerbung, Öffentlichkeitsarbeit, Freizeitmaßnahmen,
f) Durchführung von Hallenspielrunden, Pokalspielen,
Feld- und Hallenturnieren, Ausbildung von Personen für die Turnieraufsicht,
g) Durchführung der Hauptversammlung der
Fußballjugendleiter des Bezirks,
h) Maßnahmen im Bereich des kindgerechten Trainings,
i) Koordination des gesamten Jugendspielbetriebs und
der übrigen Terminplanung.
Die Aufgaben sind in einem Geschäftsverteilungsplan
den einzelnen Mitgliedern des Bezirksjugendausschusses zuzuordnen. Die
Übertragung mehrerer inhaltlich ähnlicher Aufgaben auf dasselbe Mitglied des
Bezirksjugendausschusses oder eine Aufteilung von einzelnen oder mehreren
Aufgaben auf mehrere Mitglieder ist zulässig. Die Übernahme einer
Staffelleitertätigkeit bedarf der Genehmigung des Verbandsjugendausschusses.
Die Aufgabe gem. Buchst. i) ist dem Bezirksjugendspielleiter zu übertragen. Der
Geschäftsverteilungsplan ist dem Verbandsjugendausschuss zur Zustimmung
vorzulegen.
(4) Der Verbandsjugendausschuss kann die Organisation
und Durchführung von Spielen auf Verbandsebene dem Verbandsjugendspielleiter
oder Staffelleitern und von über die Bezirke hinausgehenden Jugendauswahlspielen
und sonstigen Auswahlmaßnahmen den Regionaltrainern und Stützpunktleitern
übertragen. Innerhalb der Bezirke sind die auf den Staffeltagen gewählten
Staffelleiter bzw. die jeweils zuständigen Vertreter im Bezirksjugendausschuss
sowie die Instruktoren beauftragt. Die Übernahme mehrerer Staffeln durch einen
Staffelleiter ist zulässig. Die Staffelleiter der E- und F-Junioren sollen
keine Staffeln anderer Altersklassen leiten. Für die im E- und
F-Junioren-Bereich vom Bezirk organisierten Freundschaftsrunden
(Schnupperrunden), Spiele 4 gegen 4 und ähnliche Spielangebote einschließlich
der Zuständigkeiten (Staffelleiter, Bezirksjugendausschussmitglied,
Instruktoren) gelten die vom Verbandsjugendausschuss hierfür erlassenen
Besonderen Durchführungsbestimmungen.
Für erforderliche Abstimmungen im Spielbetrieb ist
der Bezirksjugendspielleiter nach Maßgabe der Anordnungen des
Verbandsjugendspielleiters bzw. Verbandsjugendausschusses verantwortlich. Zu
berücksichtigen ist der vom Verbandsjugendausschuss erlassene Rahmenterminplan.
Zuständig für die Organisation und Durchführung von Jugendauswahlspielen und
sonstigen Auswahlmaßnahmen innerhalb der Bezirke ist der Bezirksjugendausschuss
in Zusammenarbeit mit den Bezirksauswahltrainern. Welche Arten von Jugendauswahlspielen
und sonstigen Auswahlmaßnahmen zulässig sind, bestimmt der
Verbandsjugendausschuss.
Die Regionaltrainer und Stützpunktleiter werden auf
Vorschlag des Verbandsjugendleiters vom Verbandsvorstand berufen. Die
Bezirksauswahltrainer und die Instruktoren werden auf Vorschlag des
Bezirksvorsitzenden im Einvernehmen mit dem Bezirksjugendleiter und mit
Zustimmung des Verbandsjugendausschusses vom Verbandsvorstand berufen.
(5) Der Schulfußballausschuss hat vor allem die Aufgabe, die Zusammenarbeit
zwischen Schulen, Vereinen, Schulbehörden und Verband zu fördern und zu
pflegen. Hierzu gehören insbesondere:
a) Förderung des Fußballs im Schulsport,
b) Entwicklung grundsätzlicher Konzeptionen zur
kindgerechten und jugendgemäßen Gestaltung des Jugendfußballs im Verein,
c) Mitarbeit bei der Organisation der Oberschulamts-
und Landesfinalveranstaltungen im Rahmen des Bundeswettbewerbs für Schulen
"Jugend trainiert für Olympia",
d) Betreuung der Fortbildungsangebote für Lehrerinnen
und Lehrer.
Die Schulfußballreferenten (erweiterter
Schulfußballausschuss) fördern in ihrem staatlichen Schulamtsbereich mit
konkreten Initiativen den Fußball in der Schule und bemühen sich um eine
möglichst gute gegenseitige Zusammenarbeit zwischen Schulen und Vereinen, indem
sie helfen, Kontakte herzustellen und zu vertiefen.
Der Haushaltsplan der Fußballjugend ist Bestandteil
des Haushaltsplanes des WFV.
§ 5 Zulassung zum Spielbetrieb
(1) Über die Zulassung eines Vereines zum
Jugendspielbetrieb entscheidet auf Antrag der Verbandsjugendausschuss. Der
Verein muss sich schriftlich bereit erklären, folgende Voraussetzungen zu
erfüllen:
a) Betreuung und Begleitung jeder Jugendmannschaft
durch eine geeignete Person,
b) Beaufsichtigung des Übungsbetriebes durch eine
geeignete Person,
c) besondere Berücksichtigung der körperlichen
Verfassung der Jugendlichen und Vermeidung von Überanstrengung,
d) Abhaltung der Jugendlichen von Alkohol- und
Nikotingenuss,
e) regelmäßige Inanspruchnahme der ärztlichen
Untersuchungen,
f) Erziehung und Anhalten zu sportlich fairem Spiel,
g) Einhaltung der Jugendordnung des WFV.
(2) Bei groben Verstößen gegen die vorgenannten
Bestimmungen kann der Verbandsjugendausschuss einem Verein auch nachträglich
die Zulassung zum Jugendspielbetrieb wieder entziehen.
§ 6
Gesundheitliche Überwachung
(1) Um die gesundheitliche Überwachung der
Jugendlichen aller Altersklassen sicherzustellen, sollen ärztliche
Untersuchungen durchgeführt werden. Verantwortlich dafür, dass Jugendspieler
und -spielerinnen regelmäßig von einem Arzt untersucht werden, sind die
Erziehungsberechtigten; ein Erziehungsberechtigter hat dies bei der Beantragung
einer Spielerlaubnis durch Unterschrift zu bestätigen.
(2) Die ärztliche Untersuchung soll vor der
Antragstellung auf erstmalige Spielerlaubnis erfolgen. Alle Jugendlichen sollen
sich darüber hinaus im ersten B-Junioren- bzw. B-Juniorinnen-Jahr einer
weiteren Untersuchung unterziehen.
(3) Jugendlichen, denen der Arzt im Interesse ihrer
Gesundheit die Ausübung des Fußballsports untersagt hat, wird durch den
Verbandsjugendausschuss die Spielerlaubnis entzogen.
§ 7
Vereinszugehörigkeit, Spielerlaubnis
(1) Grundlage für die Vereinszugehörigkeit eines
Jugendlichen ist eine Aufnahmeerklärung, die bei Minderjährigen von einem
gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben ist.
(2) Der Austritt eines Minderjährigen aus einem
Verein hat nur dann Gültigkeit, wenn die Austrittserklärung von einem
gesetzlichen Vertreter unterschrieben ist.
(3) Ein Jugendlicher kann Mitglied in mehreren
Vereinen sein, jedoch nur für einen Verein Spielerlaubnis besitzen.
(4) Eine Spielerlaubnis kann sofort erteilt werden, wenn
der Jugendliche vorher keine Spielerlaubnis für einen anderen Verein im Bereich
des DFB hatte.
(5) Ein Jugendlicher kann in einem Spieljahr nur für
einen Verein Spielerlaubnis erhalten, es sei denn, der abgebende Verein stimmt
einem Vereinswechsel zu oder es liegt ein begründeter Wohnortwechsel vor. Unterschreibt
ein Jugendlicher oder dessen Erziehungsberechtigter Spielerlaubnisanträge bei
mehreren Vereinen, handelt er sportwidrig. Diese Sportwidrigkeit wird gemäß §
20 der Strafbestimmungen bestraft. Die Spielerlaubnis wird für den Verein
erteilt, dessen Spielerlaubnisantrag zuerst auf der Verbandsgeschäftsstelle
eingegangen ist.
(6) Eine Spielerlaubnis kann nicht mit Wirkung für
die Zeit vor dem Eingang eines ordnungsgemäßen Antrags auf Erteilung der
Spielerlaubnis erteilt werden. In diesem Fall ist sie auf den Tag zu erteilen,
an dem der Antrag auf Spielerlaubnis bei der Geschäftsstelle des Verbandes
eingegangen ist. Der Antrag gilt als ordnungsgemäß gestellt, wenn die
erforderlichen Unterlagen der Geschäftsstelle vorliegen. Bei erstmaliger
Spielerlaubnis ist ein richtig und vollständig ausgefüllter Antrag mit
Gebührenmarke erforderlich.
(1) An Jugendspielen können nur Spieler bzw.
Spielerinnen teilnehmen, die im Besitz eines von der WFV-Passstelle
ausgestellten Spielerpasses sind.
(2) Jeder Spielerpass muss, um gültig zu sein,
enthalten:
a) zeitgemäßes Lichtbild, versehen mit dem Vereinsstempel,
b) Name und Vorname(n),
c) Geburtstag,
d) eigenhändige Unterschrift,
e) Beginn der Spielberechtigung; evtl. ihre
Befristung,
f) Passnummer,
g) Name des Vereins.
Das Lichtbild des Spielers ist vom Verein dauerhaft auf dem Spielerpass
anzubringen. Der Vereinsstempel muss sich teilweise auf dem Pass und auf dem Lichtbild
befinden; es darf nur ein Vereinsstempel auf Bild und Spielerpass angebracht
sein. Der Spielerpass ist Eigentum des Verbandes.
Ausführungsbestimmungen zu § 8 der Jugendordnung:
Zeitgemäßes
Lichtbild heißt, dass das Lichtbild spätestens nach fünf Jahren unter
gleichzeitiger Beantragung eines Duplikatpasses auszutauschen ist. Im E- und
F-Juniorenbereich gilt Absatz 1 für Verbandsrundenspiele (§§ 19 Absatz 6, 20
Jugendordnung) und Hallenfußballmeisterschaften (§ 37 Jugendordnung). Bei
Pokalturnieren und bei Turnieren in der Halle, die von einem Verein durchgeführt
werden, kann der Veranstalter Passzwang vorschreiben. An Freundschaftsspielen
und vom Bezirk organisierten Freundschaftsrunden (Schnupperrunden), Spielen 4
gegen 4 und ähnlichen Spielangeboten können E- und F-Junioren ohne Vorlage
eines Spielerpasses und bereits vor Erteilung der erstmaligen Spielerlaubnis
teilnehmen. Spielerpässe von F-Junioren sind auch ohne Unterschrift gültig.
§ 9
Spielerlaubnisgesuch mit falschen Angaben
Ein Verein ist für die in einem Spielerlaubnisgesuch
gemachten Angaben voll verantwortlich. Eine mit falschen Angaben erteilte
Spielerlaubnis, insbesondere unter Verschweigen der früheren Zugehörigkeit zu
einem anderen Verein im Bereich des DFB, ist nichtig. Sie gilt als nicht
erteilt. Ein Verein hat die satzungsgemäßen Folgen zu tragen, wenn er sich
durch einen Spieler bei Vereinseintritt täuschen ließ und ihm ohne Nachprüfung
der Identität - notfalls im Wege des Aufgebotsverfahrens – Glauben geschenkt
hat.
§ 10
Vereinswechsel, Wartefrist
1. Grundsätze für die Erteilung der Spielerlaubnis
Für den Vereinswechsel von Jugendlichen gelten die
Grundsätze gemäß § 16 Nummer 1 der Spielordnung entsprechend. Minderjährige bedürfen
für Erklärungen und Handlungen im Zusammenhang mit einem Vereinswechsel jeweils
der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Die für den Fall der
Nichtzustimmung festgelegten Entschädigungsbeträge haben beim Vereinswechsel
von Jugendlichen, wenn beide beteiligten Vereine dem WFV angehören, keine
Gültigkeit. Für A-Junioren und B-Juniorinnen des älteren Jahrganges gelten im
Falle eines Vereinswechsels die Bestimmungen der §§ 13 bis 16 der Spielordnung.
Ist der Junior Nicht-Amateur ohne Lizenz, gelten die §§ 5b, 16a und 16b Nummer
8 der WFV-Spielordnung und § 10b der WFV-Jugendordnung. Die für die
Junioren-Bundesliga und für die Junioren-Regionalligen erlassenen Rahmenrichtlinien
sind verbindlich. Entsprechendes gilt für weitere vom DFB oder SFV im Rahmen
ihrer Zuständigkeit erlassene Rahmenrichtlinien.
2. Spielerlaubnis für Pflichtspiele
2.1 Abmeldung bis zum 15. Juli und Eingang des
Antrages auf Spielerlaubnis bis zum 31. Oktober
Die Spielerlaubnis für Pflichtspiele wird ab Eingang des
Antrages auf Spielerlaubnis erteilt, jedoch frühestens ab dem 16. Juli, wenn
der abgebende Verein dem Vereinswechsel zustimmt, im übrigen zum 1. November.
Nimmt ein Jugendlicher mit seiner Mannschaft an noch ausstehenden
Pflichtspielen nach dem 15. Juli teil und meldete er sich innerhalb von sieben
Tagen nach Abschluss des Wettbewerbs oder dem Ausscheiden seines Vereins aus
diesem Wettbewerb ab, so gilt der 15. Juli als Abmeldetag. Zur Fristwahrung
genügt Fax-Mitteilung. Die Originalunterlagen müssen unverzüglich nachgereicht
werden.
2.2 Abmeldung bis zum 15. Juli und Eingang des
Antrages auf Spielerlaubnis ab dem 1. November
Die Spielerlaubnis wird für alle Spiele des
aufnehmenden Vereins ab dem Tag des Eingangs der vollständigen
Vereinswechselunterlagen erteilt.
2.3 Abmeldung nach dem 15. Juli
Stimmt der abgebende Verein dem Vereinswechsel zu,
wird die Spielerlaubnis für Pflichtspiele nach Ablauf einer Wartefrist von drei
Monaten erteilt. Stimmt der abgebende Verein dem Vereinswechsel nicht zu, kann
die Spielerlaubnis für Pflichtspiele erst zum 1. November des folgenden
Spieljahres erteilt werden. § 10 Nummer 5.2 Buchst. b) der Jugendordnung bleibt
unberührt.
3. Spielerlaubnis für Freundschaftsspiele
Die Spielerlaubnis für Freundschaftsspiele des neuen
Vereins wird ab dem Tag des Eingangs der vollständigen Vereinswechselunterlagen
(Antrag auf Spielerlaubnis, bisheriger Spielerpass, Nachweis der Abmeldung)
erteilt. Die Spielerlaubnis für Freundschaftsspiele berechtigt zum Einsatz in
Freundschaftsspielen, bei Vereinspokalturnieren, in Verbandspokalspielen und
bei Fußballspielen in der Halle (ausgenommen Meisterschaften).
4. Einsatz in Auswahlmannschaften
Wartefristen hindern nicht den Einsatz eines
Jugendlichen in Mannschaften des DFB, beim Vereinswechsel innerhalb des WFV
nicht den Einsatz in einer Auswahlmannschaft des WFV.
5. Wegfall der Wartefristen beim Vereinswechsel
5.1 Stimmt der neue Verein der Rückkehr zum alten
Verein zu, entfällt die Wartefrist, wenn der Jugendliche für den neuen Verein
noch kein Pflichtspiel bestritten hat; eine Bestätigung des Vereins, von dem
der Spieler zurückkehrt, ist beizubringen.
5.2 Die Wartefrist entfällt, ohne dass es zum
Vereinswechsel der Zustimmung des abgebenden Vereines bedarf, wenn ein
Jugendlicher
a) während des Laufes einer Wartefrist aufgrund der Nichtzustimmung zum
Vereinswechsel zu seinem bisherigen Verein zurückkehrt und noch kein Spiel für
den neuen Verein gespielt hat; eine Bestätigung des Vereins, von dem der
Spieler zurückkehrt, ist beizubringen.
b) nachweislich sechs Monate bei keinem Verein gespielt hat; eine Bescheinigung
des letzten Vereins ist vorzulegen. Kann die Bescheinigung nicht innerhalb von
14 Tagen, nachdem sie der Spieler bei seinem letzten Verein angefordert hat
(Poststempel des Einschreibebelegs), beigebracht werden, genügt eine entsprechende
schriftliche Versicherung des Spielers, die vom aufnehmenden Verein schriftlich
anzuerkennen ist. Für etwaige Falschangaben und die daraus entstehenden
Konsequenzen haften der Spieler und der aufnehmende Verein.
5.3 Die Wartefrist entfällt außerdem für Juniorinnen,
die aus Altersgründen nicht mehr am Spielbetrieb der Junioren ihres Vereins
teilnehmen dürfen (§ 17 Absatz 4 der Jugendordnung) und in einer
Juniorinnen-Mannschaft ihres Vereins keine Spielmöglichkeit haben. Der
Zustimmung zum Vereinswechsel bedarf es nicht.
5.4 Wechselt ein Jugendlicher zu einem neu
gegründeten Verein oder einer Fußballabteilung oder wird der Spielbetrieb von
einem Verein oder einer Fußballabteilung wieder aufgenommen, kann mit
Zustimmung des bisherigen Vereins der Wechsel jederzeit erfolgen. Ohne
Zustimmung des bisherigen Vereins kann die Spielerlaubnis für Pflichtspiele
frühestens ab dem 16. Juli erteilt werden. Die Abmeldung des Jugendlichen bei
seinem bisherigen Verein muss in diesem Fall bis zum 15. Juli erfolgt sein. Die
Abmeldung muss per Einschreiben mittels Postkarte erfolgen (als Tag der
Abmeldung gilt das Datum des Poststempels), es sei denn, dass der Tag der
Abmeldung vom abgebenden Verein auf dem Spielerpass bestätigt wird. Erfolgt die
Abmeldung erst nach dem 15. Juli und stimmt der abgebende Verein dem
Vereinswechsel nicht zu, kann die Spielerlaubnis für Pflichtspiele erst zum
folgenden 16. Juli erteilt werden. § 10 Nummer 5 Absatz 1 Buchst. b) der Jugendordnung
bleibt
unberührt.
5.5 D-, E- und F-Junioren sowie D-Juniorinnen können
am Ende des Spieljahres ohne Wartefrist und ohne Zustimmung den Verein
wechseln. Während des Spieljahres können D-, E- und F-Junioren sowie
D-Juniorinnen ohne Zustimmung, jedoch unter Einhaltung der üblichen Wartefrist,
den Verein wechseln. Im übrigen behalten die vorstehenden
Vereinswechselbestimmungen Gültigkeit.
§ 10 a
Übergebietlicher und internationaler Vereinswechsel
1. Übergebietlicher Vereinswechsel
1.1 Beim Vereinswechsel eines Jugendlichen, der für
einen Verein eines anderen Landesverbandes des DFB spielberechtigt war oder zu
einem Verein eines anderen Landesverbandes des DFB wechselt, gilt § 10 der
WFV-Jugendordnung entsprechend, soweit von dem anderen Landesverband nicht im
nachfolgenden Rahmen abweichende Regelungen getroffen worden sind.
1.2 Wartefristen sind grundsätzlich zulässig. Die
Dauer der Wartefristen kann von der Zustimmung bzw. Nichtzustimmung des
abgebenden Vereins abhängig gemacht werden. Die Zustimmung gilt als erteilt,
wenn sich der abgebende Verband nicht innerhalb von 20 Tagen – gerechnet vom
Tage der Beantragung der Zustimmung – gegenteilig äußert.
1.3 Die Mitgliedsverbände legen einen Stichtag für
den Vereinswechsel fest, der frühestens der 1. Juni und spätestens der 31. Juli
eines Jahres sein kann. Sie können zusätzlich eine zweite Wechselperiode nach §
16 Nummer 2.2 der DFB-Spielordnung festlegen. In diesen Fällen richtet sich der
Vereinswechsel nach § 16 Nummer 3.3 der DFB-Spielordnung. Für die Vereine der
Junioren-Bundesliga und der Junioren-Regionalligen gelten die dafür erlassenen
Rahmenrichtlinien.
1.4 Bei Abmeldung eines Jugendlichen bis zum
festgelegten Stichtag und Eingang des Antrags auf Spielerlaubnis bis zum 31.
August kann die Zustimmung des abgebenden Vereins durch den Nachweis der
Zahlung der nachstehend festgelegten Entschädigungen ersetzt werden. Die Höhe
der Entschädigung richtet sich allein nach der Spielklassenzugehörigkeit der 1.
Mannschaft des aufnehmenden Vereins in dem Spieljahr, in dem die Spielerlaubnis
für Pflichtspiele erteilt wird. Bei einem Vereinswechsel nach dem 1. Mai gilt
die Spielklasse der neuen Saison sowie die Altersklasse des Spielers, der er in
der neuen Saison angehört.
Die Höhe der Entschädigung bemisst sich bei Spielern
der älteren D-Junioren bis zu den A-Junioren nach einem Grundbetrag sowie einem
Betrag pro angefangenem Spieljahr (höchstens sechs Spieljahre), in welchem der
Spieler dem abgebenden Verein angehört hat. Daraus ergeben sich folgende
Berechnungen für die jeweiligen Altersklassen:
Spielklasse Grundbetrag Grundbetrag Betrag
A-
und B- C- und ältere angefangenem
Junioren D-Junioren Spieljahr
€ € €
Bundesliga 2.500 1.500 150
2. Bundesliga 1.500 1.000 150
Regionalliga 1.000 500 100
Oberliga 750 400 50
Verbandsliga 500 300 50
Landesliga 400 200 50
Bezirksliga 300 150 50
Kreisliga A 200 100 25
Kreisliga B 100 50 25
Ab der 8.
Amateurspielklasse 50 25 25
1.5 Die Mitgliedsverbände können bei Nichtzustimmung
zum Vereinswechsel von D-Junioren, C-Junioren, B-Junioren und A-Junioren des
jüngeren Jahrgangs eine Entschädigungsregelung entsprechend § 16 Nummer 2 der
DFB-Spielordnung treffen; bei übergebietlichem Vereinswechsel gelten die
Bestimmungen des aufnehmenden Mitgliedsverbandes.
1.6 Führt ein Mitgliedsverband diese
Entschädigungsregelung ein, so kann diese nur nach Maßgabe der vorstehenden
Absätze erfolgen.
1.7 Die vorgenannten Absätze gelten nicht beim
Vereinswechsel von Juniorinnen. 1.8 Im Übrigen gelten die §§ 3 und 3a der
DFB-Jugendordnung.
2. Internationaler Vereinswechsel
Für den internationalen Vereinswechsel gelten die
Bestimmungen des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern
unmittelbar. Für die Erteilung der Spielerlaubnis gilt § 21 der
DFB-Spielordnung in Verbindung mit den §§ 3 ff. der DFB-Jugendordnung und den
jeweiligen Rahmenrichtlinien für die Junioren-Bundesliga und die
Junioren-Regionalligen.
§ 10 b Ausbildungsentschädigung für den Jugendlichen,
der Nicht-Amateur ohne Lizenz wird oder zu einem anderen Verein ohne
Statusveränderung wechselt, sowie der diesem gemäß § 5b Nummer 7 Buchst. b)
Absatz 2 der Spielordnung gleichgestellte Juniorenspieler
1. Ein Verein, der mit oder ohne
Vereinswechsel einen A-Junior des jüngeren Jahrgangs oder einen B-Junior als
Nicht-Amateur ohne Lizenz unter Vertrag nimmt oder mit diesem einen
Fördervertrag schließt, ist zur Zahlung einer Ausbildungsentschädigung
verpflichtet; entsprechendes gilt für den Nicht-Amateur ohne Lizenz ohne
Statusveränderung. Die Wirksamkeit des Vertrages darf nicht von einer
bestimmten Höhe der Ausbildungsentschädigung abhängig gemacht werden.
2. Die Höhe der Ausbildungsentschädigung richtet sich
nach den für die Vereine maßgeblichen Basisbeträgen gemäß den Spielklassen der
ersten Junioren-Mannschaften der früheren Vereine in den letzten fünf Jahren
vor Wirksamwerden des Vertrages als Nicht-Amateur ohne Lizenz und einem für den
aufnehmenden Verein festgelegten Faktor (Summe der Basisbeträge der früheren
Vereine x Faktor des aufnehmenden Vereins):
2.1 Stichtag ist jeweils der 15. Juli eines Jahres.
Maßgeblich ist das Datum des Wirksamwerdens des Vertrages.
2.2 Folgende Basisbeträge pro Jahr gelten für die
Vereine bei der Verpflichtung eines Juniors als Nicht-Amateur ohne Lizenz:
- A-Junioren-Bundesliga 600
Euro
- Spielklasse unterhalb der A-Junioren-Bundesliga und
B-Junioren-Regionalligen 450 Euro
- alle anderen Spielklassen 300
Euro
Für die aufnehmenden Vereine gelten nachstehende
Faktoren, wobei die Spielklasse der ersten Herren-Mannschaft heranzuziehen ist:
- Bundesliga 3,0
- 2. Bundesliga 2,5
- Regionalliga 2,0
-in allen
anderen Spielklassen 1,0
3. 15 Prozent der gemäß Nummer 2 errechneten
Ausbildungsentschädigung stehen dem Verein zu, für den der Junior erstmals im
Bereich des DFB und nachweisbar drei Jahre ununterbrochen spielberechtigt war
(Vaterverein). Der Anspruch auf die übrige Ausbildungsentschädigung steht jedem
Verein, für den der Junior innerhalb der letzten fünf Jahre vor seiner
Verpflichtung spielberechtigt war, zeitanteilig – jeweils 20 Prozent der zu
zahlenden Ausbildungsentschädigung pro Jahr – zu. Für Spielberechtigungszeiten
vor dem 12. Lebensjahr des Juniors wird keine Ausbildungsentschädigung fällig.
4. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 16b der
Spielordnung entsprechend.
Beschluss des Verbandsvorstandes vom 9. Januar 1999
betreffend die Abmeldung beim bisherigen Verein im Falle des Vereinswechsels:
In den Fällen, in denen im Zusammenhang mit dem
Vereinswechsel von Spielern und Spielerinnen gemäß den am 1. Mai 1999 in Kraft
tretenden Ordnungsänderungen (Spielordnung, Jugendordnung) für die Abmeldung
beim bisherigen Verein Einschreiben mittels Postkarte vorgeschrieben ist, gilt
bis auf weiteres auch eine per Einschreibebrief erfolgte Abmeldung als
ordnungsgemäß. Einwendungen von Vereinen, die Abmeldung eines Spielers oder
einer Spielerin sei nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden, werden nur auf
schriftliche Beschwerde eines Betroffenen verfolgt.
§ 11
Wartefrist bei Wohnortwechsel
(1) Bei begründetem Wohnortwechsel kann der
Verbandsjugendausschuss auf Antrag die Wartefrist für Pflichtspiele auf einen
Monat verkürzen, auch wenn der bisherige Verein dem Vereinswechsel nicht
zustimmt.
(2) Voraussetzung ist, dass es dem Jugendlichen unter Berücksichtigung seines
Alters, seines Wohnortes, seiner Arbeits- oder Ausbildungsstelle (Schule,
Lehre) und dem Sitz seines bisherigen Vereines nicht zumutbar erscheint, bei
seinem bisherigen Verein zu bleiben.
(3) Die Wartefrist beginnt in diesem Falle am Tag
nach der Abmeldung des Jugendlichen von seinem bisherigen Verein. Erfolgt die
Vorlage des Antrages auf Erteilung der Spielerlaubnis erst nach Ablauf eines
Monats, gerechnet ab der Abmeldung, so erhält der Jugendliche für den neuen
Verein ab dem Tag Spielerlaubnis für alle Spiele, an dem der ordnungsgemäße
Antrag bei der Verbandsgeschäftsstelle eingeht. Die Abmeldung muss per Einschreiben
mittels Postkarte erfolgen (als Tag der Abmeldung gilt das Datum des
Poststempels), es sei denn, dass der Tag der Abmeldung vom abgebenden Verein
auf dem Spielerpass bestätigt wird.
(4) Nach Ablauf von sechs Monaten seit dem
Wohnortwechsel kann ein Antrag auf eine verkürzte Wartefrist nicht mehr
gestellt werden.
(1) Hat ein Jugendlicher in seinem Verein keine
Spielmöglichkeit, weil der Verein in der Altersklasse des Jugendlichen keine Mannschaft,
auch nicht in einer Spielgemeinschaft, gemeldet hat, so kann er sich als Gastspieler
einem anderen Verein anschließen, ohne dass eine Wartefrist eintritt. Die
Spielgenehmigung als Gastspieler erteilt auf Antrag der
Verbandsjugendausschuss, und zwar jeweils für ein Spieljahr. Dem Vereinswechsel
als Gastspieler muss der Vereinsjugendleiter, bei Minderjährigen außerdem ein
gesetzlicher Vertreter zustimmen. Der Antrag gilt als ordnungsgemäß gestellt,
wenn die vollständigen Unterlagen der Verbandsgeschäftsstelle vorliegen.
Erforderlich sind: Richtig und vollständig ausgefüllter Antrag mit
Gebührenmarke und der bisherige Spielerpass. Wird eine Gastspielerlaubnis
offensichtlich missbräuchlich beantragt, ist vom Verbandsjugendausschuss die
Erteilung zu verweigern oder eine erteilte Gastspielerlaubnis wieder zurückzuziehen.
Der Einsatz von Gastspielern ist unter Beachtung von § 17 der Jugendordnung nur
in Jugend-Mannschaften des Vereins zulässig, für den die Gastspielerlaubnis
besteht. Die Absätze 4 und 5 bleiben unberührt.
(2) Nach Ablauf der Gastspielerlaubnis lebt die
ursprüngliche Spielerlaubnis für den Stammverein automatisch wieder auf, ohne
dass eine Wartefrist eintritt und ohne dass eine Vorlage des Spielerpasses auf
der Verbandsgeschäftsstelle erforderlich ist. Mit Zustimmung des gastgebenden
Vereins ist auch eine frühere Rückkehr zum Stammverein möglich. In diesem Fall
muss das Wiederaufleben der Spielerlaubnis für den Stammverein unter Beifügung
des Spielerpasses bei der Verbandsgeschäftsstelle beantragt werden. Die Zustimmung
des gastgebenden Vereins ist nicht erforderlich, wenn der gastgebende Verein
während der Verbandsspielrunde den Spielbetrieb einstellt oder die Mannschaft
in der Altersklasse des Jugendlichen zurückzieht. Das Wiederaufleben der
Spielerlaubnis für den Stammverein muss auch in diesem Fall bei der Verbandsgeschäftsstelle
beantragt werden.
(3) Kehrt ein Jugendlicher nach Ablauf der
Gastspielerlaubnis nicht zu seinem Stammverein zurück, gelten die Bestimmungen
für einen Vereinswechsel. In diesem Fall oder bei einem Vereinswechsel zu einem
anderen Verein erlischt die Gastspielerlaubnis spätestens mit dem Tag, an dem
sich der Jugendliche bei seinem Stammverein abmeldet.
(4) B-Juniorinnen des älteren Jahrganges, die vom
Verbandsjugendausschuss die Gastspielerlaubnis für einen anderen Verein
erhalten haben, können ohne besondere Genehmigung weiterhin in
Frauenmannschaften ihres Stammvereins eingesetzt werden, ohne dass die
Gastspielerlaubnis erlischt. Der Einsatz in Frauenmannschaften des Vereins, für
den die Gastspielerlaubnis besteht, ist nicht zulässig.
(5) A-Junioren des ältesten Jahrganges, die vom
Verbandsjugendausschuss die Gastspielerlaubnis für einen anderen Verein
erhalten haben, können unter Beachtung von § 14 der Jugendordnung in
Herrenmannschaften ihres Stammvereins eingesetzt werden, ohne dass die
Gastspielerlaubnis erlischt. Der Einsatz in Herrenmannschaften des Vereins, für
den die Gastspielerlaubnis besteht, ist nicht zulässig.
(6) Eine Gastspielerlaubnis begründet keine
Spielberechtigung für Spiele der A- und B-Junioren- Regionalliga.
(1) Vereine, die selbst nicht über eine genügende
Anzahl von Jugendlichen einer Altersklasse (ausgenommen E- und F-Junioren) verfügen,
können grundsätzlich nur mit einem, höchstens zwei anderen Vereinen eine
Spielgemeinschaft in dieser Altersklasse bilden (11er-Mannschaften). Bei
7er-Mannschaften ist eine Spielgemeinschaft nur mit einem anderen Verein
zulässig. Vereine, die in einer Altersklasse an einer Spielgemeinschaft
beteiligt sind, können in dieser Altersklasse mit keiner weiteren Mannschaft am
Spielbetrieb teilnehmen, auch nicht an einer weiteren Spielgemeinschaft. Auf
schriftlichen begründeten Antrag kann in besonders gelagerten einzelnen
Härtefällen der Verbandsjugendausschuss eine zweite Spielgemeinschaft, an der
die selben Vereine beteiligt sind, genehmigen, zumindest eine dieser zwei
Spielgemeinschaften jedoch nur für 7er-Mannschaften.
(2) In den Altersklassen E- und F-Junioren werden
keine Spielgemeinschaften zugelassen. Auf schriftlichen begründeten Antrag kann
in besonders gelagerten einzelnen Härtefällen der Verbandsjugendausschuss Spielgemeinschaften
in diesen Altersklassen ausnahmsweise zulassen. (3) Die Genehmigung (A-, B-,
C-, D-Junioren, B-, C-, D-Juniorinnen) erteilt der Verbandsjugendausschuss
jeweils für ein Spieljahr. Entsprechende Anträge sind auf den vorgeschriebenen
Formularen zusammen mit dem Erhebungsbogen über den Bezirksjugendleiter bei der
Verbandsgeschäftsstelle einzureichen. Die Bearbeitung eines Antrages auf
Genehmigung einer Spielgemeinschaft ist gebührenpflichtig (§ 14 FinO).
(4) Spielberechtigt für die Spielgemeinschaft sind
alle Jugendlichen, die für einen der beteiligten Vereine Spielerlaubnis
besitzen. Die auf die Vereine ausgestellten Pässe sind gültig, sie werden nicht
auf die Spielgemeinschaft umgeschrieben.
(5) Spielgemeinschaften nehmen an den
Verbandsrundenspielen mit Auf- und Abstieg teil und können in der Kreisstaffel,
Leistungsstaffel oder Bezirksstaffel spielen. In der A- und B-Junioren-
Verbandsstaffel, C-Junioren-Landesstaffel und B-Juniorinnen-Verbandsstaffel
sind Spielgemeinschaften nicht zulässig. Wird eine Spielgemeinschaft Meister
einer Bezirksstaffel der A-, B- oder C-Junioren oder der B-Juniorinnen, so
besteht weder für die Spielgemeinschaft noch für einen der beteiligten Vereine
ein Aufstiegsrecht. In diesem Fall geht das Aufstiegsrecht auf die in der
Abschlusstabelle nächstplatzierte aufstiegsberechtigte und aufstiegsbereite
Mannschaft über; Absteiger sind hiervon ausgenommen.
(6) Bei Auflösung der Spielgemeinschaft steigen die
beteiligten Vereine in die Kreisstaffel ab, es sei denn, der eine oder die
anderen Vereine verzichten zugunsten eines Vereines.
§ 14
Einsatz von Jugendlichen in Herren- und Frauenmannschaften
(1) Ein Jugendlicher darf grundsätzlich nicht in
einer Herren- oder Frauenmannschaft spielen.
(2) A-Junioren, die das 18 Lebensjahr vollendet
haben, sind für alle Herrenmannschaften ihres Vereins teilnahmeberechtigt, ohne
dass es eines besonderen Antrages bedarf. A-Junioren des älteren Jahrgangs, die
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann gemäß Absatz 3 eine
Spielgenehmigung für alle Herrenmannschaften ihres Vereins erteilt werden. Die
Teilnahmeberechtigung für Jugendmannschaften bleibt daneben bestehen.
(3) Die Spielgenehmigung kann in den Fällen des
Absatz 2 Satz 2 unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden:
a) Vorlage eines schriftlichen Antrages des Vereins
b) Vorlage einer schriftlichen
Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten und einer Unbedenklichkeitsbescheinigung
eines Arztes.
(4) B-Juniorinnen des älteren Jahrgangs kann eine
Spielgenehmigung für die 1. Frauenmannschaft ihres Vereins erteilt werden. Die
Teilnahmeberechtigung für Jugendmannschaften bleibt daneben bestehen. Absatz 3
gilt entsprechend. Gehört das Mädchen einem Verein der Frauen-Bundesliga an, so
kann die Ausnahmegenehmigung auf die weitere 1. Frauenmannschaft seines Vereins
ausgedehnt werden. Die Ausnahmegenehmigung kann pro Verein nur für zwei
Spielerinnen pro Spieljahr erteilt werden.
(5) Die Bestimmung, dass Jugendliche am selben Tag
nur in einem Spiel bzw. Turnier und nur in einer Mannschaft ihres Vereins
eingesetzt werden dürfen (§ 28 Absatz 2), bleibt unberührt.
(6) Wegen der Verwendung eines Jugendlichen mit einer
Spielgenehmigung gemäß Absatz 2 oder 4 in der Herren- bzw. Frauenmannschaft
seines Vereins darf kein Jugendspiel dieses Vereins abgesetzt oder verlegt
werden.
Ausführungsbestimmung zu § 14 Absatz 2 Unterabsatz 2
der Jugendordnung:
Erforderlich
ist, dass der Jugendliche innerhalb der sechs Monate vor der Antragstellung zu
einem Auswahlspiel oder zu einem Auswahllehrgang des DFB oder des WFV
eingeladen wurde.
§ 14 a Besondere Bestimmungen für die Leistungszentren der Lizenzligen
(1) Die Spielberechtigung für die Spieler in
Leistungszentren der Lizenzligen wird durch den WFV erteilt.
Spielberechtigungen für A- bis D-Junioren der Lizenzvereine, soweit sie
Leistungszentren nach Anhang Lizenzierungsordnung des Ligastatuts zugeordnet
sind, gelten nur für die Spielklasse, in welcher die jeweilige Mannschaft
gemeldet ist. Diese Spielberechtigungen werden von der WFV-Geschäftsstelle in
den Spielerpässen entsprechend kenntlich gemacht. Die im Anhang zur
Lizenzierungsordnung des Ligastatus geregelten Beschränkungen der maximal
möglichen Anzahl von Spielberechtigungen in den einzelnen Altersklassen sind zu
beachten. Wird gemäß Anhang Lizenzierungsordnung des Ligastatuts eine
Ausnahmegenehmigung für die Ersetzung eines ausscheidenden Spielers mit
Spielberechtigung für einen Altersbereich im Leistungszentrum ausgesprochen,
wird die Spielberechtigung durch die WFV-Geschäftsstelle erteilt.
(2) Der Einsatz jüngerer Spieler in
Jugendmannschaften älterer Altersbereiche der Leistungszentren ist zulässig.
(3) Zusätzliche Spielberechtigungen für A- bis
D-Junioren, soweit diese Jugendlichen nicht den Leistungszentren zugeordnet
sind, sind unbegrenzt möglich, gelten jedoch nur für solche Spielklassen, die
unterhalb derjenigen Spielklassen liegen, in denen die entsprechenden
Jugendmannschaften der Leistungszentren gemeldet sind. (4) Spielberechtigungen
für E-Junioren und jünger der Lizenzvereine mit Leistungszentren unterliegen
keinen Einschränkungen.
(5) Im übrigen gelten die Regelungen des Anhangs
Lizenzierungsordnung des Ligastatuts.
Ausländer dürfen in unbegrenzter Zahl in
Jugendmannschaften mitwirken.
§ 16
Fragen der Teilnahmeberechtigung
(1) Jugendliche, die für Freundschaftsspiele
freigegeben sind, können ohne besondere Genehmigung auch bei
Vereinspokalturnieren, Verbandspokalspielen und bei Fußballspielen und
Turnieren in der Halle (ausgenommen Meisterschaften) eingesetzt werden.
(2) Wiederholungsspiele, Aufstiegsspiele oder
sonstige Qualifikationsspiele gelten, auch wenn sie den Beginn des neuen
Spieljahres überschreiten, als zum alten Spieljahr gehörig. An solchen Spielen darf
kein Spieler teilnehmen, der zu einem Verein übergetreten ist und der nicht
mindestens an zwei Spielen einer Mannschaft dieses Vereins der allgemeinen
Verbandsspielrunde teilgenommen hat oder nicht mindestens für zwei Spiele der
allgemeinen Verbandsspielrunde spielberechtigt gewesen wäre. § 10 Nummer 2.1
Absatz 2 der Jugendordnung bleibt unberührt.
(3) Jugendliche, die Stammspieler einer Bundesliga
(A-Junioren), Regionalliga-, Oberliga- (A- und B-Junioren),
Verbandsstaffel- (A- und B-Junioren) oder Landesstaffelmannschaft (C-Junioren)
sind, dürfen in einer Jugendmannschaft ihres Vereins, die in Konkurrenz in
einer niedrigeren Spielklasse spielt, nicht eingesetzt werden, es sei denn, sie
sind in vier aufeinander folgenden Pflichtspielen (Meisterschaft und Pokal) der
Bundesliga (A-Junioren), Regionalliga-, Oberliga-, Verbandsstaffel- oder
Landesstaffelmannschaft nicht zum Einsatz gekommen, obwohl sie für einen
Einsatz teilnahmeberechtigt gewesen wären. Stammspieler ist, wer nach dem
fünften Meisterschaftsspiel der höheren Mannschaft zum jeweiligen Zeitpunkt in
mehr als der Hälfte der bis dahin ausgetragenen Pflichtspiele (Meisterschaft
und Pokal) der Bundesliga (A-Junioren), Regionalliga-, Oberliga-,
Verbandsstaffel- oder Landesstaffelmannschaft des Vereins eingesetzt worden
ist, unabhängig von der Dauer des Einsatzes. Hat ein Spieler die
Stammspielereigenschaft dadurch verloren, dass er in vier aufeinander folgenden
Pflichtspielen (Meisterschaft und Pokal) der Bundesliga (A-Junioren),
Regionalliga-, Oberliga-, Verbandsstaffel- oder Landesstaffelmannschaft nicht
zum Einsatz gekommen ist, so zählen für die Feststellung, ob er erneut
Stammspieler wurde, unter entsprechender Anwendung von Absatz 3 Satz 2, nur die
ab diesem Zeitpunkt ausgetragenen Pflichtspiele (Meisterschaft und Pokal) der
Bundesliga (A-Junioren), Regionalliga-, Oberliga-, Verbandsstaffel- oder
Landesstaffelmannschaft des Vereins. Nach einem Einsatz in einem Pflichtspiel
(Meisterschaft und Pokal) der Bundesliga (A-Junioren), Regionalliga-, Oberliga-,
Verbandsstaffel- oder Landesstaffelmannschaft sind Spieler des Vereins, auch
wenn sie nicht Stammspieler der Bundesliga (A-Junioren), Regionalliga-,
Oberliga-, Verbandsstaffel- oder Landesstaffelmannschaft sind, für das nächste
Pflichtspiel (Meisterschaft und Pokal), längstens für zehn Tage, solcher
Mannschaften des Vereins, die in Konkurrenz in einer niedrigeren Spielklasse
spielen, nicht teilnahmeberechtigt. Nach dem letzten Verbandsrundenspiel der
laufenden Spielrunde einer höheren Mannschaft ihres Vereins können Spieler
dieser Mannschaft nur dann in Mannschaften ihres Vereins, die in Konkurrenz in
niedrigeren Klassen spielen, eingesetzt werden, wenn sie an keinem der letzten
vier Verbandsrundenspiele der höheren Mannschaft mitgewirkt haben. Die Einschränkungen
gelten nicht bei Freundschaftsspielen. Eine Sperrstrafe ist vorab zu verbüßen.
(4) Nach einem Einsatz in einem Verbandsrundenspiel
der Bezirksstaffelmannschaft oder einer in einer niedrigeren Spielklasse
spielenden Mannschaft sind Jugendliche für das nächste Verbandsrundenspiel,
längstens für zehn Tage, solcher Mannschaften ihres Vereins, die in Konkurrenz
in niedrigeren Klassen spielen, nicht teilnahmeberechtigt. Nach dem letzten
Verbandsrundenspiel der laufenden Spielrunde einer höheren Mannschaft ihres
Vereins (Bezirksstaffel oder niedrigere Spielklassen) können Spieler dieser
Mannschaft nur dann in Mannschaften ihres Vereins, die in Konkurrenz in
niedrigeren Klassen spielen, eingesetzt werden, wenn sie an keinem der letzten
vier Verbandsrundenspiele der höheren Mannschaft mitgewirkt haben.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nur für die jeweilige
Saison. Verstöße gegen diese Vorschriften werden nur auf Einspruch eines
Betroffenen oder auf Antrag eines Beauftragten des Verbandsvorstandes für die Sportrechtsprechung
verfolgt. Ein solcher Einspruch ist gebührenfrei, jedoch kostenpflichtig. Die
Bestimmungen über die Spielmanipulation (vgl. § 16a Nummer 2 der Jugendordnung)
bleiben unberührt.
Manipulation von Spielen (§ 20a Strafbestimmungen)
ist insbesondere
1. das Versprechen, Gewähren oder Fordern von
Prämien, um von dritter Seite Einfluss auf den Spielausgang zu nehmen; dies
gilt auch für Siegprämien;
2. der sonstige Versuch der sportwidrigen
Einflussnahme auf den Spielausgang, z.B. durch den Einsatz mehrerer Spieler in
einer unteren Mannschaft in der offenkundigen Absicht, sich in einer speziellen
Wettbewerbssituation einen sportwidrigen Vorteil zu verschaffen.
Spielmanipulation wird nur auf Einspruch eines
Betroffenen verfolgt. Der Einspruch ist gebühren- und kostenpflichtig (§ 13
RVO, §§ 12 und 13 FinO). In Ausnahmefällen kann das Verfahren auch ohne
Einspruch von Amts wegen aufgenommen werden.
(1) Die Jugend spielt in folgenden Altersklassen:
A-Junioren (U19/U18) 16
- 18 Jahre
B-Junioren (U17/U16) 14
- 16 Jahre
C-Junioren (U15/U14) 12
- 14 Jahre
D-Junioren (U13/U12) 10
- 12 Jahre
E-Junioren (U11/U10) 8 - 10 Jahre
F-Junioren (U9/U8/Bambini) bis
8 Jahre
B-Juniorinnen (U17/U16) 14 - 16 Jahre
C-Juniorinnen (U15/U14) 12 - 14 Jahre
D-Juniorinnen (U13/U12)
bis 12 Jahre
(2) Stichtag ist der 1. Januar jeden Jahres. Als
Jugendliche gelten, wer am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem das Spieljahr beginnt,
das 18. Lebensjahr bei den Junioren bzw. das 16. Lebensjahr bei den Juniorinnen
noch nicht vollendet hat.
(3) Jugendliche können in höheren Altersklassen
eingesetzt werden. Der Einsatz von älteren Jugendlichen in jüngeren
Altersklassen ist nicht gestattet.
(4) In den Altersklassen der D-, E- und F-Junioren
sind auch gemischte Mannschaften (Junioren und Juniorinnen) sowie reine
Juniorinnen-Mannschaften zugelassen.
(5) Für Freundschaftsspiele und vom Bezirk
organisierte Freundschaftsrunden (Schnupperrunden), Spiele 4 gegen 4 und
ähnliche Spielangebote sowie für Fußballturniere einschließlich Hallenturniere,
die von einem Verein veranstaltet werden, kann bestimmt werden, dass F-Junioren
(Bambini) nur bis zu einem bestimmten Alter teilnehmen dürfen. Für diese
Spielangebote werden vom Verbandsjugendausschuss Besondere Durchführungsbestimmungen
erlassen.
§ 18
Spieljahr, Spielpause, Spielverbot
(1) Das Spieljahr beginnt am 1. Juli und endet am 30.
Juni des folgenden Jahres. Sofern Spielansetzungen über den 30. Juni hinaus
notwendig werden, kann der Verbandsjugendausschuss abweichende Regelungen
treffen (vgl. die Ermächtigung in § 3 Nummer 1 Satz 2 der DFB-Spielordnung).
(2) Während der Sommer- und Weihnachtsferien finden
keine Verbandsspiele statt.
(3) Der Verbandsjugendausschuss ist berechtigt, an
einzelnen Tagen und für einzelne Gebiete Spielverbot zu erlassen.
Ausführungsbestimmung zu § 18 Absatz 1 der
Jugendordnung:
In der
Zeit bis zum 31. Juli stattfindende Jugend-Pokalturniere gelten als noch zum
alten Spieljahr gehörend. Sollten zwischen dem 1. Juli und 31. Juli im
Einzelfall Verbandsspiele aus dem alten Spieljahr noch stattfinden müssen,
trifft die Entscheidung der Verbandsjugendausschuss.
§ 19
Spielbetrieb, Spielleitende Behörden
(1) Der Jugendfußballspielbetrieb innerhalb des WFV
gliedert sich in Repräsentativspiele, Verbands- und Freundschaftsspiele.
(2) Repräsentativ- und Verbandsspiele sind Spiele, die
vom Verband veranstaltet werden; ihre Durchführung obliegt den spielleitenden
Behörden. Der Verbandsjugendausschuss erlässt zu Beginn eines jeden Spieljahres
Durchführungsbestimmungen für die Verbandsspiele. Freundschaftsspiele sind
Spiele, die zwischen Vereinen vereinbart werden.
(3) Spielrunden werden auf Verbands- und Bezirksebene
durchgeführt. Die Einteilung der Spielklassen und Staffeln erfolgt nach
Altersklassen, nach Leistung (Auf- und Abstieg, Tabellenstand des letzten
Spieljahres) sowie nach geographischen Gesichtspunkten. (4) Jeder Verein ist
verpflichtet, zu den von der spielleitenden Behörde angesetzten Verbandsspielen
rechtzeitig anzutreten. Ein schuldhaftes Nichtantreten und ein nicht genehmigter
Verzicht werden gemäß den Strafbestimmungen bestraft. Die Spielwertung ergibt
sich aus § 19 der Spielordnung.
(5) Spielleitende Behörden sind
a) für alle Spiele auf Verbandsebene der
Verbandsjugendspielleiter,
b) für die Verbandsspiele innerhalb der Bezirke die
auf den jährlichen Staffeltagen gewählten Staffelleiter.
(6) Verbandsrundenspiele werden ausgetragen für die
A-Junioren bis zum Verbandsmeister,
B-Junioren bis
zum Verbandsmeister,
C-Junioren bis
zum Verbandsmeister,
D-Junioren bis
zum Bezirksmeister,
E-Junioren bis
zum Staffelmeister,
B-Juniorinnen bis
zum Verbandsmeister,
C-Juniorinnen bis
zum Staffelmeister,
D-Juniorinnen bis
zum Staffelmeister.
Bei den F-Junioren werden keine Meister ausgespielt.
Die Bezirke sind verpflichtet, Spielangebote in ausreichender Zahl zu
organisieren.
Ausführungsbestimmung zu § 19 Absatz 1 und 2 der
Jugendordnung:
Für vom
Bezirk im E- und F-Juniorenbereich organisierte Freundschaftsrunden
(Schnupperrunden), Spiele 4 gegen 4 und ähnliche Spielangebote, gelten die vom
Verbandsjugendausschuss erlassenen Besonderen Durchführungsbestimmungen.
§ 20
Spielklassen, Spielsystem
(1) Verbandsrundenspiele mit Auf- und Abstieg werden
in folgenden Spielklassen
durchgeführt:
a) A-Junioren
Verbandsstaffel
Bezirksstaffel
Leistungsstaffel
Kreisstaffel
b) B-Junioren
Verbandsstaffel
Bezirksstaffel
Leistungsstaffel
Kreisstaffel
c) C-Junioren
Landesstaffel
Bezirksstaffel
Leistungsstaffel
Kreisstaffel
d) D-Junioren
Bezirksstaffel
Leistungsstaffel
Kreisstaffel
e) B-Juniorinnen
Verbandsstaffel
Kreisstaffel
f) C-Juniorinnen
Leistungsstaffel
Kreisstaffel
Verbandsrundenspiele ohne Auf- und Abstieg werden in
folgenden Altersklassen durchgeführt:
g) E-Junioren
Kreisstaffel
h) F-Junioren
Spielangebote
i) D-Juniorinnen
Kreisstaffel
Die Oberligen Baden-Württemberg der A- und B-Junioren
sowie der B-Juniorinnen sind gemeinsame Spielklassen des Württembergischen
Fußballverbandes, des Badischen Fußballverbandes und des Südbadischen
Fußballverbandes. Die drei Verbände haben Verträge geschlossen, die die Abwicklung
des Spielbetriebes der Oberligen einschließlich des Auf- und Abstieges, der
Rechtsprechung sowie der Gestellung von Schiedsrichtern und
Schiedsrichter-Assistenten regeln. Die B-Junioren-Regionalliga Süd ist eine
Einrichtung des Süddeutschen Fußballverbandes (SFV). Die Abwicklung des
Spielbetriebes regelt der SFV. Die A-Junioren-Bundesliga ist eine Einrichtung
des Deutschen Fußball-Bundes (DFB). Die Abwicklung des Spielbetriebes regelt
der DFB.
(2) Das Spielsystem auf Verbandsebene wird vom Verbandsvorstand
auf Vorschlag des Verbandsjugendausschusses festgelegt. Das Spielsystem der
einzelnen Bezirke wird im Einvernehmen mit dem Verbandsjugendausschuss vom
jeweiligen Bezirksjugendausschuss festgelegt. Das Nähere hierzu bestimmen die
jeweils vor Beginn des Spieljahres herausgegebenen Ausschreibungen.
(3) Änderungen des Spielsystems und der Spielklassen
müssen mindestens ein volles Spieljahr vor ihrer Anwendung bekannt gegeben
werden.
(4) Die A- und B-Junioren spielen in Staffeln mit höchstens
12 Vereinen; in der A- und B-Junioren-Verbandsstaffel kann diese Höchstzahl
überschritten werden. Die C- und D-Junioren sowie die B-, C- und D-Juniorinnen
spielen in Staffeln mit höchstens 10 Vereinen, die E- und F-Junioren in
Staffeln mit höchstens 8 Vereinen. In besonders gelagerten Einzelfällen kann
der Verbandsjugendausschuss auf Antrag des Bezirks eine Ausnahmegenehmigung
hinsichtlich des Überschreitens der Höchstzahl erteilen.
(5) Jeder Verein kann mit einer beliebigen Zahl von
Mannschaften an den Verbandsspielen teilnehmen. Die Mannschaften sind
fortlaufend zu nummerieren.
(6) Mannschaften, die neu zu den
Verbandsrundenspielen gemeldet werden, sind grundsätzlich in der Kreisstaffel
einzureihen. Dasselbe gilt für Mannschaften, die den Spielbetrieb wieder
aufnehmen, sowie für Mannschaften, die während der Verbandsspielrunde
zurückgezogen wurden.
(7) Jeder Verein kann in jeder Spielklasse nur mit
einer Mannschaft spielen. Ausgenommen hiervon ist die Kreisstaffel. Spielt ein
Verein in einer Altersklasse mit mehr als einer Mannschaft in der Kreisstaffel,
so sollen diese Mannschaften nach Möglichkeit in verschiedene Staffeln
eingeteilt werden.
(8) Wird eine untere Mannschaft Meister ihrer
Staffel, so kann sie nur dann aufsteigen bzw. an den Aufstiegsspielen
teilnehmen, wenn durch einen Aufstieg nicht die Spielklasse einer höheren
Mannschaft desselben Vereins erreicht wird, es sei denn, die höhere Mannschaft
steigt gleichzeitig aus dieser Spielklasse ab.
(9) Ist der vorstehenden Bestimmung wegen eine
Mannschaft nicht aufstiegsberechtigt oder verzichtet ein Staffelmeister
freiwillig auf den Aufstieg oder auf die Teilnahme an den Aufstiegsspielen, so
geht das Aufstiegsrecht auf die nächstplatzierte aufstiegsberechtigte und
aufstiegsbereite Mannschaft der Staffel über.
(10) Der Verzicht auf den Aufstieg oder auf die
Teilnahme an den Aufstiegsspielen ist unverzüglich nach Feststehen der Staffel-
bzw. Bezirksmeisterschaft zu erklären. Der Verzicht ist der spielleitenden
Behörde gegenüber schriftlich abzugeben.
(11) Steigt eine Mannschaft in eine Spielklasse ab,
in der bereits eine Mannschaft desselben Vereins spielt, so muss die letztere
in die nächstniedrige Spielklasse absteigen.
(12) A-Junioren
a) Der bestplatzierte württembergische Verein der A-Junioren-Oberliga
Baden-Württemberg ist Württembergischer A-Junioren-Meister.
b) Die A-Junioren-Verbandsstaffel spielt in zwei
Gruppen (Nord und Süd). Spielleitende Behörde ist der Verbandsjugendspielleiter.
c) Die Meister der Verbandsstaffeln (Nord und Süd)
spielen in zwei Spielen (Hin- und Rückspiel) aus, wer als Vertreter des WFV in
die A-Junioren-Oberliga Baden-Württemberg aufsteigt. Besteht nach Austragung
des Hin- und Rückspieles Punktgleichheit, so entscheidet die Tordifferenz.
Steht auch hiernach kein Sieger fest, so wird dieser im Anschluss an das
Rückspiel ohne Verlängerung durch Strafstoßschießen ermittelt. Verzichtet einer
der Staffelmeister auf den Aufstieg oder ist er nicht aufstiegsberechtigt, so
finden die Spiele in der Form statt, dass an die Stelle des nicht
aufstiegsbereiten oder nicht aufstiegsberechtigten Staffelmeisters der
Zweitplazierte der jeweiligen Staffel tritt. Verzichtet auch der
zweitplatzierte Verein oder ist er nicht aufstiegsberechtigt, so stellt die
andere Staffel den Aufsteiger. Ist auch dort weder der Meister noch der
Vizemeister aufstiegsbereit und aufstiegsberechtigt, so entscheidet der
Verbandsvorstand auf Vorschlag des Verbandsjugendausschusses unter
Berücksichtigung des Vertrages über die Abwicklung des Spielbetriebes der A-
und B-Junioren- Oberliga Baden-Württemberg.
d) Aus den beiden A-Junioren-Verbandsstaffeln steigen
je Gruppe die zwei letztplatzierten Vereine ab. Wird in einer Staffel die
Anzahl der Vereine geringer als die Normalzahl, so ist zuerst durch einen
verringerten Abstieg die Staffel wieder auf die Normalzahl von Vereinen zu
bringen. Kann auch dadurch die Normalzahl von Vereinen nicht erreicht werden,
so befindet der Verbandsjugendausschuss über die Zusammensetzung dieser Staffel
im folgenden Spieljahr.
e) Jeder der beiden A-Junioren-Verbandsstaffeln sind
je acht A-Junioren-Bezirksstaffeln nachgeordnet. Die Meister der einer
Verbandsstaffel nachgeordneten Bezirksstaffeln ermitteln jeweils zwei
Aufsteiger. Die Spiele werden nach dem Pokalsystem mit Hin- und Rückspielen
ausgetragen. Die Spielpartner werden vom Verbandsjugendausschuss ausgelost.
Besteht nach Austragung des Hin- und Rückspieles Punktgleichheit, so
entscheidet die Tordifferenz. Steht auch hiernach kein Sieger fest, so wird
dieser im Anschluss an das Rückspiel ohne Verlängerung durch Strafstoßschießen
ermittelt. § 20 Absätze 8 bis 10 bleiben unberührt. Im Zweifel entscheidet der
Verbandsjugendausschuss.
f) In jedem Bezirk spielt eine
A-Junioren-Bezirksstaffel.
g) Der Meister jeder Bezirksstaffel ist berechtigt,
an den Aufstiegsspielen zur A-Junioren-Verbandsstaffel teilzunehmen.
h) Das Spielsystem innerhalb der Bezirke wird im
Einvernehmen mit dem Verbandsjugendausschuss vom jeweiligen
Bezirksjugendausschuss festgelegt.
i) Eine A-Junioren-Mannschaft besteht aus 11 Spielern
und bis zu 4 Auswechselspielern. Ein ausgewechselter Spieler kann nicht wieder
in die Mannschaft genommen werden.
(13) B-Junioren
a) Der bestplatzierte württembergische Verein der
B-Junioren-Oberliga Baden-Württemberg ist Württembergischer B-Junioren-Meister.
b) Die B-Junioren-Verbandsstaffel spielt in zwei
Gruppen (Nord und Süd). Spielleitende Behörde ist der Verbandsjugendspielleiter.
c) Die Meister der Verbandsstaffeln (Nord und Süd)
spielen in zwei Spielen (Hin- und Rückspiel) aus, wer als Vertreter des WFV in
die B-Junioren-Oberliga Baden-Württemberg aufsteigt. Besteht nach Austragung
des Hin- und Rückspieles Punktgleichheit, so entscheidet die Tordifferenz.
Steht auch hiernach kein Sieger fest, so wird dieser im Anschluss an das
Rückspiel ohne Verlängerung durch Strafstoßschießen ermittelt. Verzichtet einer
der Staffelmeister auf den Aufstieg oder ist er nicht aufstiegsberechtigt, so
finden die Spiele in der Form statt, dass an die Stelle des nicht
aufstiegsbereiten oder nicht aufstiegsberechtigten Staffelmeisters der
Zweitplazierte der jeweiligen Staffel tritt. Verzichtet auch der
zweitplatzierte Verein oder ist er nicht aufstiegsberechtigt, so stellt die
andere Staffel den Aufsteiger. Ist auch dort weder der Meister noch der
Vizemeister aufstiegsbereit und aufstiegsberechtigt, so entscheidet der
Verbandsvorstand auf Vorschlag des Verbandsjugendausschusses unter
Berücksichtigung des Vertrages über die Abwicklung des Spielbetriebes der A-
und B-Junioren-Oberliga Baden-Württemberg.
d) Aus den beiden B-Junioren-Verbandsstaffeln steigen
je Gruppe die zwei letztplatzierten Vereine ab. Wird in einer Staffel die
Anzahl der Vereine geringer als die Normalzahl, so ist zuerst durch einen
verringerten Abstieg die Staffel wieder auf die Normalzahl von Vereinen zu
bringen. Kann auch dadurch die Normalzahl von Vereinen nicht erreicht werden,
so befindet der Verbandsjugendausschuss über die Zusammensetzung dieser Staffel
im folgenden Spieljahr.
e) Jeder der beiden B-Junioren-Verbandsstaffeln sind
je acht B-Junioren-Bezirksstaffeln nachgeordnet. Die Meister der einer
Verbandsstaffel nachgeordneten Bezirksstaffeln ermitteln jeweils zwei
Aufsteiger. Die Spiele werden nach dem Pokalsystem mit Hin- und Rückspielen
ausgetragen. Die Spielpartner werden vom Verbandsjugendausschuss ausgelost.
Besteht nach Austragung des Hin- und Rückspieles Punktgleichheit, so
entscheidet die Tordifferenz. Steht auch hiernach kein Sieger fest, so wird
dieser im Anschluss an das Rückspiel ohne Verlängerung durch Strafstoßschießen
ermittelt. § 20 Absätze 8 bis 10 bleiben unberührt. Im Zweifel entscheidet der
Verbandsjugendausschuss.
f) In jedem Bezirk spielt eine
B-Junioren-Bezirksstaffel.
g) Der Meister jeder Bezirksstaffel ist berechtigt,
an den Aufstiegsspielen zur B-Junioren-Verbandsstaffel teilzunehmen.
h) Das Spielsystem innerhalb der Bezirke wird im
Einvernehmen mit dem Verbandsjugendausschuss vom jeweiligen
Bezirksjugendausschuss festgelegt.
i) Eine B-Junioren-Mannschaft besteht aus 11 Spielern
und bis zu 4 Auswechselspielern. Bei Spielen auf Bezirksebene können
Auswechselspieler beliebig ein- und ausgewechselt werden.
(14) C-Junioren
a) Die C-Junioren-Landesstaffel spielt in vier
Gruppen.
b) Der Württembergische C-Juniorenmeister wird in
Entscheidungsspielen zwischen den Meistern der vier Landesstaffeln ermittelt.
Der Württembergische C-Juniorenmeister nimmt als Vertreter des WFV an den Spielen
um die Süddeutsche C-Junioren-Meisterschaft bzw. weiterführenden Wettbewerben
teil.
c) Aus den vier C-Junioren-Landesstaffeln steigen
jeweils die zwei letztplatzierten Vereine ab. Wird in einer Staffel die Anzahl
der Vereine geringer als die Normalzahl, so ist zuerst durch einen verringerten
Abstieg die Staffel wieder auf die Normalzahl von Vereinen zu bringen. Kann
auch dadurch die Normalzahl von Vereinen nicht erreicht werden, so befindet der
Verbandsjugendausschuss über die Zusammensetzung dieser Staffel im folgenden
Spieljahr.
d) Jeder der vier C-Junioren-Landesstaffeln sind je
vier C-Junioren-Bezirksstaffeln nachgeordnet. Die Meister der einer
C-Junioren-Landesstaffel nachgeordneten Bezirksstaffeln ermitteln jeweils zwei
Aufsteiger. Die Spiele werden nach dem Pokalsystem mit Hin- und Rückspielen ausgetragen.
Die Spielpartner werden vom Verbandsjugendausschuss ausgelost. Besteht nach
Austragung des Hin- und Rückspieles Punktgleichheit, so entscheidet die
Tordifferenz. Steht auch hiernach kein Sieger fest, so wird dieser im Anschluss
an das Rückspiel ohne Verlängerung durch Strafstoßschießen ermittelt. § 20
Absätze 8 bis 10 bleiben unberührt. Im Zweifel entscheidet der
Verbandsjugendausschuss.
e) In jedem Bezirk spielt eine
C-Junioren-Bezirksstaffel.
f) Der Meister jeder Bezirksstaffel ist berechtigt,
an den Aufstiegsspielen zur C-Junioren-Landesstaffel teilzunehmen.
g) Das Spielsystem innerhalb der Bezirke wird im
Einvernehmen mit dem Verbandsjugendausschuss vom jeweiligen
Bezirksjugendausschuss festgelegt.
h) Eine C-Junioren-Mannschaft besteht aus 11 Spielern
und bis zu 4 Auswechselspielern. In Ausnahmefällen können von der
spielleitenden Behörde auch 7er-Mannschaften, die aus 7 Spielern
(einschließlich Torwart) und bis zu 4 Auswechselspielern bestehen, zum
Spielbetrieb zugelassen werden. Sowohl bei den 11er- als auch bei den
7er-Mannschaften der C-Junioren können die Auswechselspieler beliebig ein- und
ausgewechselt werden.
i) 7er-Mannschaften ermitteln in einer besonderen
Spielrunde ihren Staffelmeister. Spiele zur Ermittlung eines Bezirks- oder
Verbandsmeisters werden nicht ausgetragen.
j) 7er-Mannschaften spielen in der Regel auf dem
Normalspielfeld von Strafraum zu Strafraum. Es besteht auch die Möglichkeit,
auf dem Normalspielfeld quer zu spielen. Die Spielfeldlänge soll 70 Meter nicht
überschreiten. Die Innenmaße des Tores sind: Breite 5 Meter, Höhe 2 Meter.
Spielfeldzeichnung: Strafraum 12 Meter, Torraum 4 Meter, Strafstoßmarke 9
Meter. Der Mittelpunkt ist kenntlich zu machen; beim Anstoß müssen die Spieler
der gegnerischen Mannschaft mindestens 7 Meter entfernt sein. Der Eckstoß wird
vom Schnittpunkt der Torlinie des verkürzten Spielfeldes und der Seitenlinie
des Normalspielfeldes oder einem entsprechenden Punkt ausgeführt. Die
Zuspielregel zum Torwart findet Anwendung.
(15) D-Junioren
a) Das Spielsystem innerhalb der Bezirke wird im
Einvernehmen mit dem Verbandsjugendausschuss vom jeweiligen
Bezirksjugendausschuss festgelegt.
b) In jedem Bezirk kann eine
D-Junioren-Bezirksstaffel spielen. Der Meister einer D-Junioren-Bezirksstaffel
ist D-Junioren-Bezirksmeister.
c) In Bezirken ohne Bezirksstaffel wird der
D-Junioren-Bezirksmeister in Entscheidungsspielen zwischen den Meistern der
Leistungsstaffeln ermittelt.
d) Eine D-Junioren-Mannschaft besteht aus 11 Spielern
und bis zu 4 Auswechselspielern. In Ausnahmefällen können von der
spielleitenden Behörde auch 7er-Mannschaften, die aus 7 Spielern
(einschließlich Torwart) und bis zu 4 Auswechselspielern bestehen, zum
Spielbetrieb zugelassen werden. Sowohl bei den 11er- als auch bei den 7er-Mannschaften
der D-Junioren können die Auswechselspieler beliebig ein- und ausgewechselt
werden.
e) 7er-Mannschaften ermitteln in einer besonderen
Spielrunde ihren Staffelmeister, der jedoch nicht berechtigt ist, an den
Spielen um die Bezirksmeisterschaft der 11er-Mannschaften teilzunehmen.
f) 7er-Mannschaften spielen in der Regel auf dem
Normalspielfeld von Strafraum zu Strafraum. Es besteht auch die Möglichkeit,
auf dem Normalspielfeld quer zu spielen. Die Spielfeldlänge soll 70 Meter nicht
überschreiten. Die Innenmaße des Tores sind:
Breite 5 Meter, Höhe 2 Meter. Spielfeldzeichnung:
Strafraum 12 Meter, Torraum 4 Meter, Strafstoßmarke 9 Meter. Der Mittelpunkt
ist kenntlich zu machen; beim Anstoß müssen die Spieler der gegnerischen
Mannschaft mindestens 7 Meter entfernt sein. Der Eckstoß wird vom Schnittpunkt
der Torlinie des verkürzten Spielfeldes und der Seitenlinie des
Normalspielfeldes oder einem entsprechenden Punkt ausgeführt. Die Zuspielregel
zum Torwart findet Anwendung.
(16) E-Junioren
a) Die Verbandsrundenspiele der E-Junioren werden in
Kreisstaffeln innerhalb des Bezirks ausgetragen. Sie können als Spielnachmittag
(Turnierform) mit höchstens zwei Spielen pro Mannschaft durchgeführt werden.
b) Eine E-Junioren-Mannschaft besteht grundsätzlich
aus 7 Spielern (einschließlich Torwart) und beliebig vielen Auswechselspielern,
die beliebig ein- und ausgewechselt werden dürfen.
c) 7er-Mannschaften der E-Junioren spielen in der
Regel auf dem Normalspielfeld von Strafraum zu Strafraum. In der Breite sind
die verlängerten seitlichen Strafraumbegrenzungen die Seitenlinien. Es besteht
auch die Möglichkeit, auf dem Normalspielfeld quer zu spielen. Die
Spielfeldlänge soll 70 Meter nicht überschreiten. Die Innenmaße des Tores sind:
Breite 5 Meter, Höhe 2 Meter. Spielfeldzeichnung: Strafraum 12 Meter, Torraum 4
Meter. Strafstoßmarke 9 Meter. Der Mittelpunkt ist kenntlich zu machen; beim
Anstoß müssen die Spieler der gegnerischen Mannschaft mindestens 7 Meter
entfernt sein. Der Ball darf nicht schwerer als 350 Gramm sein und nicht mehr
als 65 cm Umfang haben. Die Zuspielregel zum Torwart findet keine Anwendung.
d) Sofern ausnahmsweise, nach vorheriger
ausdrücklicher Zustimmung des Verbandsjugendausschusses, Verbandsrundenspiele
für 11er-Mannschaften der E-Junioren ausgetragen werden, spielen diese in der
Regel auf dem Normalspielfeld von Strafraum zu Strafraum. Die seitliche
Begrenzung sind die Seitenlinien des Normalspielfeldes. Der Eckstoß wird vom
Schnittpunkt der Torlinie des verkürzten Spielfeldes und der Normalstrafraumlinie
oder einem entsprechenden Punkt ausgeführt (verkürzter Eckstoß). Im übrigen
gilt Buchstabe c).
e) Die Abseitsregel entfällt.
f) Die Spiele der E-Junioren dürfen nur bei
zumutbaren Witterungs- und Platzverhältnissen ausgetragen werden.
(17) F-Junioren
a) Die Spielangebote für die F-Junioren werden
innerhalb des Bezirks organisiert. Es gelten die hierfür vom
Verbandsjugendausschuss erlassenen Besonderen Durchführungsbestimmungen.
b) Eine F-Junioren-Mannschaft besteht grundsätzlich
aus 7 Spielern (einschließlich Torwart) und beliebig vielen Auswechselspielern,
die beliebig ein- und ausgewechselt werden dürfen.
c) F-Junioren-Mannschaften spielen in der Regel auf
dem Normalspielfeld von Strafraum zu Strafraum. In der Breite sind die
verlängerten seitlichen Strafraumbegrenzungen die Seitenlinien. Die
Spielfeldlänge soll 70 Meter nicht überschreiten. Die Innenmaße des Tores sind:
Breite 5 Meter, Höhe 2 Meter. Spielfeldzeichnung: Strafraum 12 Meter, Torraum 4
Meter, Strafstoßmarke 9 Meter. Der Mittelpunkt ist kenntlich zu machen; beim
Anstoß müssen die Spieler der gegnerischen Mannschaft mindestens 7 Meter
entfernt sein. Der Eckstoß wird vom Schnittpunkt der Torlinie und der
Seitenlinie des F-Junioren- Spielfeldes ausgeführt. Der Ball darf nicht
schwerer als 340 Gramm sein und nicht mehr als 62 cm Umfang haben. Die
Zuspielregel zum Torwart findet keine Anwendung.
d) Die Abseitsregel entfällt.
e) Die Spielangebote für die F-Junioren dürfen nur
bei zumutbaren Witterungs- und Platzverhältnissen durchgeführt werden.
(18) B-Juniorinnen
a) Die Verbandsrundenspiele der B-Juniorinnen werden
in Kreis- und in Verbandsstaffeln ausgetragen, wobei auch Mannschaften aus zwei
oder mehreren Bezirken zusammengefasst werden können. Das Spielsystem, die
Einteilung der Staffeln und die Regelung, wer als Vertreter des WFV in die
B-Juniorinnen-Oberliga Baden-Württemberg aufsteigt, legt der
Verbandsjugendausschuss auf Vorschlag des Verbandsjugendspielleiters fest. Die
Bezirksjugendleiter sind, soweit ihr Bezirk betroffen ist, zu hören. § 20
Absatz 2 bleibt unberührt.
b) Der bestplatzierte Verein der
B-Juniorinnen-Oberliga Baden-Württemberg ist Württembergischer
B-Juniorinnen-Meister. Die Teilnahme an weiterführenden Wettbewerben richtet
sich nach den Bestimmungen dieser Wettbewerbe.
c) In den Verbandsstaffeln besteht eine
B-Juniorinnen-Mannschaft aus 11 Spielerinnen und bis zu 4 Auswechselspielerinnen,
in den Kreisstaffeln grundsätzlich aus 7, in Ausnahmefällen aus 11
Spielerinnen, und jeweils bis zu 4 Auswechselspielerinnen. Sowohl bei den 7er-
als auch bei den 11er-Mannschaften der B-Juniorinnen können die
Auswechselspielerinnen beliebig ein- und ausgewechselt werden. Die 7er- und 11er-Mannschaften
der Kreisstaffeln ermitteln jeweils in einer besonderen Spielrunde ihre
Staffelmeister.
d) 7er-Mannschaften der B-Juniorinnen spielen in der
Regel auf dem Normalspielfeld von Strafraum zu Strafraum. Es besteht auch die
Möglichkeit, auf dem Normalspielfeld quer zu spielen. Die Spielfeldlänge soll
70 Meter nicht überschreiten. Die Innenmaße des Tores sind: Breite 5 Meter,
Höhe 2 Meter. Spielfeldzeichnung: Strafraum 12 Meter, Torraum 4 Meter,
Strafstoßmarke 9 Meter. Der Mittelpunkt ist kenntlich zu machen; beim Anstoß
müssen die Spielerinnen der gegnerischen Mannschaft mindestens 7 Meter entfernt
sein. Der Eckstoß wird vom Schnittpunkt der Torlinie des verkürzten Spielfeldes
und der Seitenlinie des Normalspielfeldes oder einem entsprechenden Punkt
ausgeführt. Die Zuspielregel zum Torwart findet Anwendung.
e) Die Spiele der B-Juniorinnen dürfen nur bei
zumutbaren Witterungs- und Platzverhältnissen ausgetragen werden.
f) Alle Spiele der B-Juniorinnen auf
Regionalverbands- und DFB-Ebene werden auf einem Normalspielfeld ausgetragen,
dabei beträgt die Mannschaftsstärke elf Spielerinnen.
(19) C-Juniorinnen
a) Die Verbandsrundenspiele der C-Juniorinnen werden
in Kreis- und im Bedarfsfall in Leistungsstaffeln ausgetragen. Einer
Leistungsstaffel sind grundsätzlich zwei, in Ausnahmefällen höchstens drei
Kreisstaffeln zugeordnet. Das Spielsystem der einzelnen Bezirke wird vom
Verbandsjugendausschuss auf Vorschlag des Verbandsjugendspielleiters und des
jeweiligen Bezirksjugendleiters festgelegt.
b) Eine C-Juniorinnen-Mannschaft besteht
grundsätzlich aus 7, in Ausnahmefällen aus 11 Spielerinnen, und jeweils bis zu
4 Auswechselspielerinnen. Sowohl bei den 7er- als auch bei den
11er-Mannschaften der C-Juniorinnen können die Auswechselspielerinnen beliebig
ein- und ausgewechselt werden. 7er- und 11er-Mannschaften ermitteln jeweils in
einer besonderen Spielrunde ihre Staffelmeister.
c) 7er- und 11er-Mannschaften der C-Juniorinnen
spielen in der Regel auf dem Normalspielfeld von Strafraum zu Strafraum. Es
besteht auch die Möglichkeit, auf dem Normalspielfeld quer zu spielen. Die
Spielfeldlänge soll 70 Meter nicht überschreiten. Die Innenmaße des Tores sind:
Breite 5 Meter, Höhe 2 Meter. Spielfeldzeichnung: Strafraum 12 Meter, Torraum 4
Meter, Strafstoßmarke 9 Meter. Der Mittelpunkt ist kenntlich zu machen; beim
Anstoß müssen die Spielerinnen der gegnerischen Mannschaft mindestens 7 Meter
entfernt sein. Der Eckstoß wird vom Schnittpunkt der Torlinie des verkürzten
Spielfeldes und der Normalstrafraumlinie oder einem entsprechenden Punkt
ausgeführt (verkürzter Eckstoß). Der Ball darf nicht schwerer als 350 Gramm
sein und nicht mehr als 65 cm Umfang haben. Die Zuspielregel zum Torwart findet
Anwendung.
d) Ist ein geregelter Spielbetrieb innerhalb des
Bezirks wegen zu geringer Beteiligung nicht möglich, so können Mannschaften aus
zwei oder mehreren Bezirken von der spielleitenden Behörde im Einvernehmen mit
den jeweiligen Bezirksjugendleitern zu Kreis- und Leistungsstaffeln
zusammengefasst werden, wobei Buchstabe a) Satz 2 zu beachten ist.
e) Die Spiele der C-Juniorinnen dürfen nur bei
zumutbaren Witterungs- und Platzverhältnissen ausgetragen werden.
(20) D-Juniorinnen
a) Die Verbandsrundenspiele der D-Juniorinnen werden
in Kreisstaffeln ausgetragen. Sie können als Spielnachmittag (Turnierform) mit
höchstens zwei Spielen pro Mannschaft durchgeführt werden.
b) Eine D-Juniorinnen-Mannschaft besteht
grundsätzlich aus 7, in Ausnahmefällen aus 11 Spielerinnen, und jeweils bis zu
4 Auswechselspielerinnen. Sowohl bei den 7er- als auch bei den
11er-Mannschaften der D-Juniorinnen können die Auswechselspielerinnen beliebig
ein- und ausgewechselt werden. 7er- und 11er-Mannschaften ermitteln jeweils in
einer besonderen Spielrunde ihre Staffelmeister.
c) 7er- und 11er-Mannschaften der D-Juniorinnen
spielen in der Regel auf dem Normalspielfeld von Strafraum zu Strafraum. Es
besteht auch die Möglichkeit, auf dem Normalspielfeld quer zu spielen. Die
Spielfeldlänge soll 70 Meter nicht überschreiten. Die Innenmaße des Tores sind:
Breite 5 Meter, Höhe 2 Meter. Spielfeldzeichnung: Strafraum 12 Meter, Torraum 4
Meter, Strafstoßmarke 9 Meter. Der Mittelpunkt ist kenntlich zu machen; beim
Anstoß müssen die Spielerinnen der gegnerischen Mannschaft mindestens 7 Meter
entfernt sein. Der Eckstoß wird vom Schnittpunkt der Torlinie des verkürzten
Spielfeldes und der Normalstrafraumlinie oder einem entsprechenden Punkt
ausgeführt (verkürzter Eckstoß). Der Ball darf nicht schwerer als 350 Gramm
sein und nicht mehr als 65 cm Umfang haben. Die Zuspielregel zum Torwart findet
Anwendung.
d) Ist ein geregelter Spielbetrieb innerhalb des
Bezirks wegen zu geringer Beteiligung nicht möglich, so können Mannschaften aus
zwei oder mehreren Bezirken von der spielleitenden Behörde im Einvernehmen mit den
jeweiligen Bezirksjugendleitern zu einer Staffel zusammengefasst werden.
e) Die Spiele der D-Juniorinnen dürfen nur bei
zumutbaren Witterungs- und Platzverhältnissen ausgetragen werden.
Ausführungsbestimmung zu § 20 der Jugendordnung:
Bei
Spielbeginn müssen bei 11er-Mannschaften von jeder Mannschaft mindestens sieben
Spieler und bei 7er-Mannschaften mindestens fünf Spieler spielbereit auf dem
Spielfeld sein; im übrigen vergleiche § 19 Absatz 1 der Spielordnung.
§ 21 An-
und Absetzung von Spielen
(1) Die von den Staffelleitern erstellten
Terminlisten sind für alle Vereine bindend. Spielverlegungen und Spielabsetzungen
kann nur der zuständige Staffelleiter vornehmen. Alle Spielansetzungen und Spielverlegungen
müssen schriftlich vorgenommen werden. Etwaige telefonisch vorausgegangene
Mitteilungen sind anschließend schriftlich zu bestätigen.
(2) Jede Ansetzung eines Spieles muss den beteiligten
Vereinen spätestens am vierten Tag vor dem Spiel bekannt gegeben sein,
andernfalls kann die Austragung des Spieles abgelehnt werden.
(3) Angesetzte Spiele können durch die spielleitende
Behörde nur in dringenden Fällen abgesetzt werden.
(4) In der Oberliga der A- und B-Junioren wird für
die Bearbeitung eines Antrages auf Spielverlegung eine Gebühr erhoben (§ 14
FinO).
§ 22
Verzicht, Rücktritt von Spielen
(1) Während der Verbandsspielrunde darf ein Verein
nur mit Genehmigung der spielleitenden Behörde auf die Austragung eines oder
mehrerer Spiele verzichten oder von den weiteren Spielen zurücktreten. Diese
Genehmigung muss versagt werden, wenn durch den Verzicht oder Rücktritt ein
Einfluss auf eine Meisterschaft, einen Abstieg oder sonst auf einen Platz in
der Tabelle, dem eine besondere Bedeutung zukommt, ausgeübt wird. Bleibt ein
Verein trotz verweigerter Genehmigung bei seinem Verzicht oder Rücktritt, so
ist er zu bestrafen, insbesondere kann er vom Verbandsjugendausschuss in die
nächst niedrige Spielklasse versetzt werden.
(2) In jedem Fall des Rücktritts werden von der
spielleitenden Behörde die bereits ausgetragenen Spiele aus der Wertung
gestrichen.
(1) Der Spieltag für Verbandsspiele der Jugend ist
grundsätzlich der Samstag oder Sonntag. In Ausnahmefällen kann die
spielleitende Behörde ein Spiel auch auf einen Feiertag ansetzen. Die
gesetzlichen Schutzbestimmungen, insbesondere das Gesetz über die Sonntage und
Feiertage, sind zu beachten.
(2) Bei den D-, E- und F-Junioren sowie bei den
D-Juniorinnen können Spiele auch an Wochentagen angesetzt werden, sofern vor
Rundenbeginn ein entsprechender Mehrheitsbeschluss der beim Staffeltag anwesenden
Vereine erfolgte. Bei den A-, B- und C-Junioren sowie bei den B- und
C-Juniorinnen sind Wochentagsspiele nur zulässig, wenn es sich um ein Pokal-
oder Nachholspiel handelt und die Terminplanung keine andere Möglichkeit
zulässt; fehlen diese Voraussetzungen, muss das schriftliche Einverständnis
beider Vereine vorliegen.
(3) Die Spiele der beiden letzten Spieltage einer
Staffel sind grundsätzlich zeitgleich anzusetzen.
(1) Ein Verein kann für die Austragung seiner
Heimspiele nur die Spielfelder benützen, die er für das laufende Spieljahr gemeldet
hat. Plätze, die während der laufenden Spielrunde neu hinzukommen oder nicht
mehr zur Verfügung stehen, sind der spielleitenden Behörde unverzüglich
schriftlich zu melden.
(2) Spielfelder müssen so beschaffen sein, dass die
ordnungsgemäße Durchführung der Spiele gewährleistet ist.
(3) Die zur Austragung des Spieles bestimmten Plätze
sind ordnungsgemäß zu zeichnen und nebst den erforderlichen Gerätschaften in
gebrauchsfähigen Zustand zu setzen. Verantwortlich für die Herrichtung und
Ballgestellung (mindestens zwei Bälle) ist der Platzverein, auch wenn er den
Platz von einem anderen Verein oder einer Gemeinde gemietet hat.
(4) Sämtliche Verbandsrundenspiele werden nach
Punktwertung in Vor- und Rückspiel mit Wechsel des Spielfeldes ausgetragen,
sofern das Spielsystem nichts anderes bestimmt.
(5) Ohne ausdrückliche Zustimmung der spielleitenden
Behörde darf ein Verbandsrundenspiel nicht auf den Platz des Gegners verlegt
werden.
(6) Ist ein Platz wiederholt nicht bespielbar und
tritt dadurch Terminnot ein, so kann die spielleitende Behörde ein
Verbandsrundenspiel auch auf einem neutralen Platz austragen lassen. Dies ist
der Fall, wenn ein Platz mehr als zweimal in einem Spieljahr nicht bespielbar
ist. Auf Veranlassung der spielleitenden Behörde ist der zur
Spielplatzgestellung verantwortliche Verein verpflichtet, einen neutralen Platz
zu benennen, auf dem erforderlichenfalls ein Spiel durchgeführt werden kann.
(7) Endspiele und Entscheidungsspiele finden
grundsätzlich auf neutralem, möglichst zentral gelegenem Platz statt, es sei
denn, die beteiligten Vereine einigen sich auf einen bestimmten Platz. Im C-,
D-, E- und F-Juniorenspielbetrieb sowie bei den B-, C- und D-Juniorinnen kann
die spielleitende Behörde bestimmen, dass auf dem Platz eines beteiligten
Vereins zu spielen ist; der Platz ist in diesem Fall auszulosen. Anspruch auf
Fahrtkostenersatz für die spielenden Mannschaften besteht bei Endspielen und
Entscheidungsspielen in keinem Fall.
(1) Die Vereine sind verpflichtet, sich rechtzeitig
Sicherheit über die von dem jeweiligen Gegner benützte Spielkleidung zu
verschaffen und bei gleicher oder ähnlicher Kleidung eine Einigung
herbeizuführen. Im Falle der Nichteinigung ist der Platzverein, bei Spielen auf
neutralem Platz der in der Spielansetzung erstgenannte Verein zum Wechsel der
Spielkleidung verpflichtet.
(2) Die Spielführer aller Mannschaften sind durch
Tragen einer Armbinde kenntlich zu machen. Die Armbinde ist am Oberarm zu
tragen und muss sich in der Farbe von der jeweiligen Spielkleidung deutlich
abheben. (3) Schwarze Spielkleidung bleibt dem Schiedsrichter vorbehalten.
(4) Die Spielkleidung der Spieler darf nur den
Vereinsnamen, das Vereinsabzeichen und die Nummer des Spielers tragen. Nummern
auf der Spielkleidung müssen in jedem Fall mit der Nummer des Jugendlichen auf
dem Spielbericht übereinstimmen. Werbung auf der Spielkleidung ist nur mit
Zustimmung des Verbandsvorstandes zulässig. Über diese Genehmigung
einschließlich der Dauer wird eine Genehmigungskarte ausgestellt, die dem
Schiedsrichter zusammen mit den Spielerpässen unaufgefordert vorzulegen ist.
Der Name des Spielers darf zusätzlich zur Rückennummer auf der Rückseite des
Trikots angebracht werden.
Ausführungsbestimmung zu § 25 Abs. 4 der
Jugendordnung:
1. Jede am Spielbetrieb teilnehmende
Mannschaft darf für bis zu vier Partner oder Produkte werben. Pro Spiel darf
jedoch nur Spielkleidung mit Werbung für einen Partner oder ein Produkt
getragen werden. Für jeden Werbeträger ist ein gesonderter Antrag auf
Genehmigung bei der Geschäftsstelle des Verbandes einzureichen. Entsprechendes
gilt für mehrere Produkte desselben Werbeträgers. Die Genehmigung erfolgt
befristet auf längstens vier Jahre. Die Genehmigungsgebühr pro Antrag beträgt
30 Euro für Herren, Frauen, Senioren, und 15 Euro für Mannschaften des
Jugendbereichs, für einen Verlängerungsantrag jeweils 10 Euro.
2. Werbung auf dem Trikotärmel ist
grundsätzlich nur für einen gemeinsamen Liga-, Spielklassen- oder
Wettbewerbs-Sponsor zulässig. Die Entscheidung darüber, ob von der Möglichkeit
eines gemeinsamen Sponsors Gebrauch gemacht wird, gibt die spielleitende
Behörde jeweils am 1. Januar vor Beginn des Spieljahres bekannt. Wird kein
gemeinsamer Sponsor benannt, kann jeder Verein dieser Spielklasse oder in
diesem Wettbewerb für seine betreffende Mannschaft einen eigenen Werbepartner
für die Ärmelwerbung haben. Dieser darf nur für ein Produkt bzw. ein Symbol
werben. Die Genehmigung wird jeweils nur für die Dauer eines Spieljahres (bis
zum Spieljahresende) erteilt. Die Genehmigungsgebühr pro Antrag beträgt 20 Euro
für Herren, Frauen, Senioren und 10 Euro für Mannschaften des Jugendbereichs,
für einen Verlängerungsantrag jeweils 10 Euro
3. Die Werbegenehmigung gilt nur für
diejenige Altersklasse, für die sie beantragt wurde und für die
Werbegenehmigungskarte ausgestellt ist. Wollen mehrere Mannschaften oder
Altersklassen desselben Vereins für denselben Werbeträger oder dasselbe Produkt
Werbung tragen, so verbleibt es für eine Mannschaft bei der vorstehenden
Gebühr. Für jede weitere Mannschaft wird eine Werbegenehmigungskarte mit einer
ermäßigten Gebühr in Höhe von je 10 Euro ausgestellt. Bei Änderung des
Werbeaufdrucks ist eine neue Genehmigung zu beantragen. Im übrigen sind die vom
DFB erlassenen Allgemeinen Vorschriften zur Genehmigung von Werbung auf der
Spielkleidung zu beachten.
§ 26
Nachweis der Spielberechtigung, Spielbericht
(1) Vor jedem Verbands- oder Freundschaftsspiel ist von
den beiden Vereinen ein Spielberichtsformular mit der Aufstellung beider
Mannschaften mit Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum auszufüllen. Der
Spielbericht ist von beiden Mannschaftsbegleitern zu unterzeichnen und dem
Schiedsrichter vor dem Spiel zusammen mit den Spielerpässen unaufgefordert
vorzulegen. In Ausnahmefällen können Spielerpässe bis unmittelbar nach
Spielende beigebracht und unaufgefordert dem Schiedsrichter vorgezeigt werden.
(2) Für die Vorlage vorschriftsmäßiger Spielerpässe
sind die Vereine verantwortlich. Jugendliche, für die kein gültiger Spielerpass
vorgelegt werden kann, haben auf dem Spielberichtsformular mit Vor- und Zuname
zu unterschreiben.
(3) Wird das Spiel nicht von einem neutralen
Schiedsrichter geleitet, so sind die Mannschaftsbegleiter berechtigt, die
Spielerpässe der gegnerischen Mannschaft einzusehen. Der Platzverein ist in
diesem Falle verantwortlich, dass das Spielberichtsformular innerhalb von drei
Tagen an den zuständigen Staffelleiter eingesandt wird.
Ausführungsbestimmung zu § 26 der Jugendordnung:
Im E- und
F-Junioren-Bereich gilt § 26 nicht für Freundschaftsspiele und für vom Bezirk
organisierte Freundschaftsrunden (Schnupperrunden), Spiele 4 gegen 4 und
ähnliche Spielangebote.
(1) Die Einteilung der Schiedsrichter zu den
Verbandsspielen erfolgt durch die Schiedsrichterausschüsse auf Anforderung der
spielleitenden Behörde. Für die Spiele der A-Junioren-Oberliga und
A-Junioren-Verbandsstaffel und auf besondere Anordnung des
Verbandsjugendausschusses sind neutrale Schiedsrichter-Assistenten zu stellen.
Bei allen anderen Spielen hat jeder Verein einen Schiedsrichter-Assistent zu
stellen. Für Hallen- und Vereinspokalturniere sind Schiedsrichter beim
zuständigen Schiedsrichterobmann anzufordern.
(2) Erscheint bei Jugendspielen (ausgenommen Spiele
der A-Junioren-Oberliga und A-Junioren-Verbandsstaffel) kein
Verbandsschiedsrichter, so haben beide Jugendleiter bzw. Mannschaftsbetreuer zu
prüfen, ob ein geprüfter Schiedsrichter als Zuschauer anwesend ist und mit der
Spielleitung beauftragt werden kann; im Zweifelsfall ist die
Schiedsrichterprüfung nachzuweisen. Ist ein geprüfter Schiedsrichter, der
keinem der beteiligten Vereine angehört, anwesend, ist ihm die Spielleitung zu
übertragen. Steht kein geprüfter, unbeteiligter Schiedsrichter zur Verfügung,
sondern nur ein geprüfter Schiedsrichter, der einem der beteiligten Vereine
angehört, so ist er mit der Spielleitung zu beauftragen. Sofern beide Vereine
einen geprüften Schiedsrichter stellen können und keine Einigung zustande
kommt, so ist der dem Platzverein angehörende Schiedsrichter mit der
Spielleitung zu beauftragen. Sofern überhaupt kein geprüfter Schiedsrichter zur
Verfügung steht, ist der Platzverein für die Gestellung eines Spielleiters
verantwortlich.
(3) Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften
gilt das Spiel für den oder die schuldigen Vereine als verloren.
(4) Erscheint bei Spielen der A-Junioren-Oberliga
oder A-Junioren-Verbandsstaffel kein Verbandsschiedsrichter, so findet § 39 der
Spielordnung Anwendung.
(1) Die Spielzeiten betragen:
A-Junioren (U19/U18) 2
x 45 Minuten
B-Junioren (U17/U16) 2
x 40 Minuten
C-Junioren (U15/U14) 2
x 35 Minuten
D-Junioren (U13/U12) 2
x 30 Minuten
E-Junioren (U11/U10) 2
x 25 Minuten
(in Turnierform 2
x 20 Minuten)
F-Junioren (U9/U8/Bambini) 2 x 20 Minuten
(in Turnierform 2
x 15 Minuten)
B-Juniorinnen (U17/U16) 2 x 40 Minuten
C-Juniorinnen (U15/U14) 2 x 35 Minuten
D-Juniorinnen (U13/U12) 2 x 30 Minuten
(in Turnierform 2
x 20 Minuten)
(2) Ein Jugendlicher darf am selben Tag nur in einem
Spiel bzw. Turnier und nur in einer Mannschaft seines Vereins eingesetzt
werden. Bei Durchführung von E- und F-Junioren-Verbandsspielen in Turnierform
sind höchstens zwei Spiele zulässig. Die Spielzeiten bei Vereinspokalturnieren
richten sich nach den WFV-Durchführungsbestimmungen für Pokalturniere.
(3) Endspiele und Entscheidungsspiele der A-Junioren
mit unentschiedenem Ausgang werden 2 x 15 Minuten, solche der B-Junioren 2 x 10
Minuten und solche der C-, D-, E und F-Junioren sowie der B-, C- und
D-Juniorinnen 2 x 5 Minuten verlängert. Diese Zeit wird ohne Verlassen des
Spielfeldes und nach neuerlicher Seitenwahl sofort nachgespielt. Ist der
Ausgang wiederum unentschieden, entscheidet ein Strafstoßschießen. Für die
Spielentscheidung durch Strafstoßschießen gelten die
Durchführungsbestimmungen für das Strafstoßschießen:
a) Der
Schiedsrichter bestimmt das Tor, auf das alle Torschüsse ausgeführt werden.
b) Der
Schiedsrichter wirft eine Münze und die Mannschaft, deren Spielführer die Wahl
gewinnt, entscheidet, ob sie den ersten Schuss abgeben will.
c) Für die
Ausführung der Torschüsse können nur die Spieler herangezogen werden, die sich
am Ende der Spielverlängerung im Spiel befinden, mit der Ausnahme, dass ein
Auswechselspieler den Torwart ersetzen kann, wenn dieser während der Ausführung
der Torschüsse verletzt wird und wegen der Verletzung nicht mehr als Torwart
weiterspielen kann, vorausgesetzt, seine Mannschaft hat noch nicht die volle
Anzahl der Auswechselspieler eingesetzt.
d) Beide
Mannschaften haben abwechselnd je fünf Torschüsse auszuführen. Die Torschüsse
werden nicht fortgesetzt, wenn eine Mannschaft so viele Tore erzielt hat, dass
sie als Gewinner feststeht.
e) Wenn
beide Mannschaften nach der Ausführung von je fünf Torschüssen die gleiche
Anzahl von Toren erzielt haben, werden die Torschüsse in der gleichen Reihenfolge
fortgesetzt, bis eine Mannschaft bei gleicher Anzahl von Torschüssen ein Tor
mehr als die andere erzielt hat.
f) Jeder
Torschuss muss von einem anderen Spieler ausgeführt werden. Erst wenn alle
teilnahmeberechtigten Spieler einer Mannschaft einschließlich Torwart oder des
Spielers, der ihn ersetzt hat (Buchstabe c), je einen Torschuss ausgeführt
haben, darf ein Spieler der gleichen Mannschaft einen zweiten Torschuss
ausführen.
g) Wenn
eine Mannschaft das Spiel mit mehr Spielern als die gegnerische Mannschaft
beendet, ist deren Zahl auf die Zahl der gegnerischen Mannschaft zu reduzieren.
Der Mannschaftsführer muss dem Schiedsrichter den Namen und die Nummer der ausgeschlossenen
Spieler mitteilen.
h) Jeder
Spieler, der sich am Ende der Spielverlängerung im Spiel befand, darf den Platz
des Torwartes einnehmen.
i) Alle
Spieler - mit Ausnahme des Schützen und der beiden Torwarte - sollen sich,
während die Torschüsse ausgeführt werden, im Mittelkreis aufhalten.
j) Vor
Beginn der Schüsse von der Strafstoßmarke muss der Schiedsrichter dafür sorgen,
dass von jeder Mannschaft gleich viele Spieler im Anstoßkreis sind und die
Schüsse ausführen.
k) Der
Torwart der Mannschaft, die den Torschuss ausführt, muss außerhalb des
Strafraumes stehen, und zwar hinter der parallel zur Torlinie verlaufenden
Strafraumlinie, mindestens 9,15 m von der Strafstoßmarke entfernt.
l) Die
Mannschaft ist Sieger, die beim Strafstoßschießen die meisten Tore erzielt hat,
wobei Absatz d) zu beachten ist.
§ 29
Auswechseln von Jugendlichen
(1) Bei allen Jugendspielen (ausgenommen E- und
F-Junioren) können während der vollen Spieldauer (einschließlich einer etwaigen
Verlängerung) 4 Spieler ausgetauscht werden. Bei Spielen der E- und F-Junioren
dürfen beliebig viele Auswechselspieler eingesetzt werden. Bei den A-Junioren
und bei Spielen der B-Junioren auf Verbandsebene darf ein
ausgewechselter Spieler nicht wieder in die Mannschaft genommen werden. Bei den
C-, D- , E- und F-Junioren sowie den B-, C- und D-Juniorinnen dürfen die
Auswechselspieler bzw. -spielerinnen beliebig ein- und ausgewechselt werden.
(2) Bei den A-, B- und C-Junioren sowie den B- und
C-Juniorinnen sind auf dem Spielbericht in der Regel die Namen der vorgesehenen
Auswechselspieler aufzuführen. Die Auswechselspieler nehmen an der Passkontrolle
teil; sie gehören zur Mannschaft und unterliegen der Machtbefugnis des
Schiedsrichters. In Ausnahmefällen können auch andere Auswechselspieler
eingesetzt werden. Bei den D-, E- und F-Junioren sowie den D-Juniorinnen
brauchen die Auswechselspieler bzw. -spielerinnen nicht vor dem Spiel benannt
und auch nicht in der Mannschaftsaufstellung aufgeführt werden.
Auswechselspieler bzw. -spielerinnen können mit Zustimmung des Schiedsrichters
während einer Spielunterbrechung in das Spiel eintreten.
(3) Vor dem Eintritt in das Spiel haben
Auswechselspieler bzw. -spielerinnen, sofern sie nicht vor dem Spiel an der
Passkontrolle teilgenommen haben, dem Schiedsrichter unaufgefordert ihren
Spielerpass vorzuzeigen. Bei Fehlen des Spielerpasses gilt § 26 der
Jugendordnung entsprechend.
(4) Ein Spieler, der des Feldes verwiesen wurde, darf
nicht ersetzt werden.
Ausführungsbestimmungen zu § 29 der Jugendordnung:
Bei den
C-, D-, E- und F-Junioren sowie den B-, C- und D-Juniorinnen genügt es, wenn
der Spielerpass vor dem erstmaligen Eintritt in das Spiel dem Schiedsrichter
vorgezeigt wird. Zur Zurückweisung eines Spielers, dessen Spielerpass fehlt,
ist der Schiedsrichter nicht berechtigt. Der Schiedsrichter ist verpflichtet,
jeden Spieleraustausch im Spielbericht zu vermerken. Ein Spieler, der nur für
Freundschaftsspiele Spielerlaubnis besitzt, darf in einem Verbandsrundenspiel
nicht als Auswechselspieler eingesetzt werden. Bezüglich des Festspielens im
Sinne des § 16 der Jugendordnung zählt jeder Einsatz, gleichgültig für welchen
Zeitraum der Spieler eingesetzt war.
§ 30
Feldverweis und Vorsperre
(1) Der Schiedsrichter kann einen Jugendlichen für die
Dauer von fünf Minuten des Spielfeldes verweisen, wenn eine Verwarnung nicht
mehr gerechtfertigt, ein Feldverweis auf Dauer jedoch noch nicht erforderlich erscheint.
(2) Ein Feldverweis auf Zeit kann auch nach erfolgter
Verwarnung ausgesprochen werden. Dagegen ist eine Verwarnung nach einem
Feldverweis auf Zeit oder ein zweiter Feldverweis auf Zeit in einem Spiel gegen
denselben Jugendlichen unzulässig.
(3) Endet das Spiel vor Ende der Strafzeit, so gilt
die Strafe als verbüßt. Verweigert der Jugendliche nach Ablauf der Strafzeit
das Weiterspielen, so gilt die Hinausstellung als Feldverweis auf Dauer.
(4) Bei einem Feldverweis auf Dauer ist der
Jugendliche bis zur Entscheidung durch die zuständige Rechtsinstanz automatisch
gesperrt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens oder einer besonderen
Benachrichtigung bedarf.
(5) Verwarnungen und Feldverweise auf Dauer sind bei
den A-, B-, C- und D-Junioren sowie den B-, C- und D-Juniorinnen durch Zeigen
einer gelben (Verwarnung) bzw. roten Karte (Feldverweis) bekannt zu geben. Bei
den E- und F-Junioren werden Verwarnungen und Feldverweise auf Dauer nicht
durch Vorzeigen der gelben bzw. roten Karte angezeigt.
§ 31 Erste
Hilfe, Platzordner, Platzaufsicht
(1) Der Platzverein ist verpflichtet, bei jedem Spiel
eine in Erster Hilfe ausgebildete Person, ausgerüstet mit den erforderlichen
Gerätschaften, zu stellen.
(2) Platzordner müssen bei Bedarf in genügender
Anzahl aufgeboten werden und sind mit entsprechenden Armbinden kenntlich zu machen.
(3) Der Verbandsjugendausschuss und der
Verbandsjugendspielleiter können für alle Verbandsspiele, der jeweilige
Bezirksjugendleiter für Spiele auf Bezirksebene, die Überwachung und Aufsicht
eines Spieles durch einen Beauftragten anordnen. Näheres regelt das Merkblatt
für die Durchführung einer Platzaufsicht.
(1) Ein gewonnenes Spiel wird für den Sieger mit drei
Punkten, ein unentschiedenes Spiel für beide Mannschaften mit je einem Punkt
gewertet. Meister ist, wer die höchste Punktzahl erreicht hat. Bei
Punktgleichheit am Anfang oder Ende der Tabelle (Aufstieg oder Abstieg) sowie
an jedem Platz der Tabelle, dem eine besondere Bedeutung zukommt, entscheidet
nicht die Tordifferenz, sondern es ist ein Entscheidungsspiel anzusetzen.
Kommen hierfür mehr als zwei Vereine in Frage, entscheidet das Los, welche
Vereine zuerst antreten. Bezüglich der übrigen Platzierungen entscheidet bei
der Erstellung der Tabelle die Tordifferenz. Bei Vereinen, die mehr Tore
geschossen als erhalten haben (positive Tordifferenz), nimmt der Verein mit der
größeren Differenz zwischen geschossenen und erhaltenen Toren den Tabellenplatz
vor dem Verein mit der nächst kleineren Differenz ein. Bei Vereinen, die mehr
Tore erhalten als geschossen haben (negative Tordifferenz), nimmt der Verein
mit der kleineren Differenz den Tabellenplatz vor dem Verein mit der nächst
größeren Differenz ein. Vereine mit positiver Tordifferenz stehen in der
Tabelle vor Vereinen mit negativer Tordifferenz. Weisen zwei oder mehr Vereine
dieselbe Punktzahl und Tordifferenz auf, so ist diejenige Mannschaft besser
platziert, die mehr Tore erzielt hat. Ist auch die Zahl der erzielten Tore
gleich, nehmen die betreffenden Vereine gemeinsam denselben Tabellenplatz ein.
(2) Wird ein Entscheidungs-, Verbandspokal- oder
sonstiges Qualifikationsspiel nachträglich einem Verein für verloren erklärt,
der aufgrund der ursprünglichen Wertung des Spieles ein oder mehrere weitere
Spiele ausgetragen hat, so tritt der obsiegende Verein an seine Stelle. Er muss
sich alle Spielergebnisse des Vereins, an dessen Stelle er tritt, anrechnen
lassen. Entsprechendes gilt, wenn sich durch eine nachträgliche Wertung von
einem oder mehreren Spielen über eine Meisterschaft, über einen anderen mit
einem besonderen Recht ausgestatteten Tabellenplatz oder über den Abstieg eine
andere Entscheidung ergibt als nach der ursprünglichen Wertung.
§ 33
Meldung von Spielergebnissen
Die Platzvereine sind verpflichtet, das Spielergebnis
von Spielen der A-, B-, C-, D- und E-Junioren sowie der B-, C- und
D-Juniorinnen unverzüglich, spätestens jedoch eine Stunde nach Spielende, an
die dafür vom Verbandsvorstand benannte Stelle zu melden. Ein Verstoß gegen
diese Verpflichtung wird gemäß § 5 der Strafbestimmungen und gegebenenfalls
gemäß § 25 der Rechts- und Verfahrensordnung geahndet.
§ 34 Nicht
rechtzeitige Meisterermittlung
Falls die zur Teilnahme an Aufstiegsspielen oder über
den Rahmen der bisherigen Verbandsspielrunde hinausgehenden Meisterschafts-
oder Qualifikationsspielen berechtigten Vereine nicht rechtzeitig ermittelt werden
können, kann der Verbandsjugendausschuss bzw. die spielleitende Behörde
Vertreter bestimmen. Ergibt die Durchführung der rückständigen Spiele andere
berechtigte Vereine, so treten diese an die Stelle der Vertreter mit den von
diesen jeweils erzielten Spielergebnissen.
§ 35 Freundschaftsspielverkehr
(1) Freundschaftsspielabschlüsse sollen schriftlich
vorgenommen und bestätigt werden. Die Absage von vereinbarten
Freundschaftsspielen kann nur bei Vorliegen wichtiger Gründe und unverzüglich
nach Kenntnis dieser Gründe erfolgen. Erfolgt eine Absage ohne Beachtung dieser
Grundsätze, so ist der absagende Verein zum Ersatz des entstandenen Schadens
verpflichtet.
(2) Freundschaftsspiele, bei denen Spieler
verschiedener Vereine eingesetzt werden sollen, sind genehmigungspflichtig. Dem
Antrag an den Verbandsjugendausschuss ist eine schriftliche Einwilligungserklärung
des abgebenden Vereins beizufügen.
(3) A-Junioren-Mannschaften können
Freundschaftsspiele gegen Herrenmannschaften austragen; Pokal- und
Hallenturniere von Herrenmannschaften gehören hierzu nicht.
(4) Fußballspiele zwischen Junioren-Mannschaften und
Juniorinnen-Mannschaften sind genehmigungspflichtig.
§ 36
Vereins- und Verbandspokalspiele
(1) Die Durchführung von Verbandspokalspielen obliegt
auf Verbandsebene dem Verbandsjugendausschuss, auf Bezirksebene dem jeweiligen
Bezirksjugendausschuss. Die Organisation und Durchführung bestimmt die
jeweilige Ausschreibung.
(2) Pokalturniere, die von einem Verein durchgeführt
werden, bedürfen der vorherigen Genehmigung. Das Nähere regeln die
WFV-Durchführungsbestimmungen für Pokalturniere.
Ausführungsbestimmung zu § 36 der Jugendordnung:
Freizeitfußballturniere
einschließlich Hallenturniere, die von einem Verein veranstaltet werden, sind
nicht genehmigungspflichtig, jedoch beim zuständigen Mitglied des
Bezirksjugendausschusses anzumelden.
§ 37 Hallenfußballmeisterschaften
(1) Auf Verbands- und Bezirksebene werden
Meisterschaften im Hallenfußball der Jugend durchgeführt. Der
Verbandsjugendausschuss bestimmt, in welchen Altersklassen Meisterschaften
ausgespielt werden und in welchen Altersklassen Meisterschaften bis zum
Verbandsmeister oder nur bis zum Bezirksmeister durchgeführt werden. Die
Bezirke ermitteln die Bezirksmeister. Auf Verbandsebene werden die
Württembergischen Hallenmeister ausgespielt.
(2) Die Durchführung obliegt auf Verbandsebene dem
Verbandsjugendausschuss, auf Bezirksebene dem jeweiligen
Bezirksjugendausschuss. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit können der
Verbandsjugendausschuss und der Bezirksjugendausschuss die Ausrichtung der
Hallenmeisterschaft oder von Spieltagen der Hallenmeisterschaft auf einen oder
mehrere Vereine übertragen.
(3) Für die Wettbewerbe auf Bezirksebene kann mit
Zustimmung des Verbandsjugendausschusses und des jeweiligen
Bezirksjugendausschusses eine Arbeitsgemeinschaft von Vereinen gebildet werden,
die in eigener Zuständigkeit die Hallenmeisterschaft organisiert und abrechnet.
Sämtliche anfallenden Kosten sind aus den Startgeldern zu finanzieren. Für die
Abrechnung sind ein Kassier und zwei Kassenprüfer zu bestimmen. Spieltechnische
Regelungen zu treffen, ist eine derartige Arbeitsgemeinschaft nicht befugt.
(4) Maßgebend sind die jeweilige Ausschreibung, die
vom Verbandsspielausschuss erlassenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen für
Fußballspiele in der Halle sowie die für die jeweilige Veranstaltung vom Verbandsjugendausschuss
oder Bezirksjugendausschuss erlassenen besonderen Durchführungsbestimmungen.
Die vom Bezirksjugendausschuss erlassenen besonderen Durchführungsbestimmungen
bedürfen der Zustimmung des Verbandsjugendausschusses.
(5) Während des gesamten Wettbewerbs auf Bezirksebene
dürfen Spieler nur in einer Mannschaft einer Altersklasse eingesetzt werden.
Auf Verbandsebene darf kein Spieler teilnehmen, der zu einem Verein übergetreten
ist und der nicht mindestens an zwei Spieltagen auf Bezirksebene in einer
Mannschaft seiner Altersklasse dieses Vereins an der Hallenmeisterschaft
teilgenommen hat oder nicht mindestens an zwei Spieltagen auf Bezirksebene
spielberechtigt gewesen wäre.
Für alle Spiele mit ausländischen Mannschaften ist
über den Verbandsjugendausschuss die Genehmigung des DFB einzuholen.
§ 39
Teilnahme an Auswahlspielen
(1) Die Teilnahme an Auswahlspielen und sonstigen
Auswahlmaßnahmen soll dem Jugendlichen ehrenvolle Anerkennung seiner Leistung
und zugleich Ansporn zu seiner weiteren sportlichen Entwicklung sein.
(2) Jeder Verein ist verpflichtet, für Auswahlspiele
und sonstige Auswahlmaßnahmen (Sichtungsspiele, Auswahllehrgänge,
Vorbereitungsspiele usw.) Jugendliche abzustellen. Jeder Jugendliche ist
verpflichtet, einer an ihn gerichteten Aufforderung zur Teilnahme Folge zu
leisten.
(3) Bei Auswahlspielen und sonstigen
Auswahlmaßnahmen, für die die Jugendausschüsse des DFB, SFV oder WFV
verantwortlich sind, ist der Jugendliche am Tag des Auswahlspiels bzw. der
Auswahlmaßnahme sowie an den zwei Tagen davor und den zwei Tagen danach, im
Fall eines Lehrgangs für die Dauer des Lehrgangs, ohne ausdrückliche
Genehmigung des Verbandsjugendausschusses in Mannschaften seines Vereins nicht
teilnahmeberechtigt.
(4) Kommt ein Jugendlicher einer Aufforderung zur
Teilnahme an einem Auswahlspiel, Auswahllehrgang oder Vorbereitungsspiel, für
welche die Jugendausschüsse des DFB, SFV oder WFV verantwortlich sind, ohne
rechtzeitige und begründete Absage nicht nach, so kann er und, soweit der
Verein das Verhalten des Jugendlichen zu vertreten hat, auch der Verein
bestraft werden.
(5) Bei Auswahlspielen und sonstigen
Auswahlmaßnahmen, für die die Bezirksjugendausschüsse verantwortlich sind,
besteht eine Verpflichtung zur Abstellung der Jugendlichen nur, sofern an dem
betreffenden Tag kein Verbandsspiel der Mannschaft des Vereins angesetzt ist,
in der der Jugendliche überwiegend spielt. Für Freundschaftsspiele
einschließlich Vereinspokalturnieren ist der Jugendliche am Tag des
Auswahlspiels bzw. der Dauer der Auswahlmaßnahme in Mannschaften seines Vereins
nicht teilnahmeberechtigt.
(6) Vereine, die Junioren oder Juniorinnen zu
Auswahlspielen oder sonstigen Auswahlmaßnahmen abstellen müssen, für die die
Jugendausschüsse des DFB, SFV oder WFV verantwortlich sind, können auf den Tag
des Auswahlspiels bzw. während der Dauer der Auswahlmaßnahme angesetzte
Verbandsrundenspiele als Vorbehaltsspiele austragen. Der Verein muss den Antrag
spätestens zwei Tage vor dem Spiel schriftlich beim zuständigen Staffelleiter
stellen. Entscheidet ein Punktverlust aus einem unter Vorbehalt ausgetragenen
Spiel über eine Meisterschaft oder den Abstieg, so kann eine Spielwiederholung
beantragt werden; antragsberechtigt ist nur der Verein, der den Vorbehalt
beantragte.
(7) Vereine, die eine Juniorin zu einer
Auswahlmaßnahme des WFV abstellen müssen, können während der Dauer der Maßnahme
angesetzte Verbandsrundenspiele als Vorbehaltsspiele austragen. Bei der
Abstellung einer Torhüterin kann der Verein beim Staffelleiter auch die
Verlegung des Spiels beantragen. Muss mehr als eine Juniorin zu einer
Auswahlmaßnahme des WFV abgestellt werden, so kann der betroffene Verein entweder
die während der Dauer der Maßnahme angesetzten Verbandsrundenspiele als
Vorbehaltsspiele austragen oder beim Staffelleiter die Verlegung des Spiels
beantragen. Der Verein muss den Antrag auf Austragung eines Vorbehaltsspiels
spätestens zwei Tage vor dem Spiel schriftlich beim zuständigen Staffelleiter
stellen. Der Antrag auf Spielverlegung ist frühzeitig - spätestens zwei Wochen
vor dem Spiel - an den Staffelleiter zu richten. Ein Vorbehalt oder eine
Spielverlegung kann nur für die Mannschaft angemeldet werden, in der die
Spielerin überwiegend zum Einsatz kommt. Entscheidet ein Punktverlust aus einem
unter Vorbehalt ausgetragenen Spiel über eine Meisterschaft oder den Abstieg,
so kann eine Spielwiederholung beantragt werden; antragsberechtigt ist nur der
Verein, der den Vorbehalt beantragte.
(8) Ein Verein, der Jugendliche für ein
DFB-Auswahlspiel oder eine sonstige DFB-Auswahlmaßnahme abstellen muss, besitzt
nur dann das Recht, ein für ihn angesetztes Spiel unter Vorbehalt auszutragen,
wenn mehr als ein Spieler oder eine Spielerin der gleichen Altersklasse der A-
oder B-Junioren bzw. der B-Juniorinnen gleichzeitig vom DFB einberufen werden;
dies gilt nicht bei der Abstellung eines/einer Torhüters/Torhüterin.
(9) Für Stammspieler von Junioren-Nationalmannschaften
im U18- oder U19-Bereich besteht mit Ausnahme des AII-Juniorenlagers
einschließlich einer sechswöchigen Vorbereitung darauf keine Teilnahmepflicht
an Auswahlmaßnahmen des WFV. Stammspieler ist, wer entweder an einem
Endrundenturnier der UEFA oder in den letzten zwölf Monaten mindestens an fünf
Länderspielen teilgenommen hat.
§ 40
Rechtsprechung, Verwaltungsentscheide
Die Rechtsprechung und Verwaltungsentscheidungen in
Jugendangelegenheiten erfolgen nach den allgemeinen Bestimmungen der Satzung
und Ordnungen des WFV.