IV. Jugendordnung

Inhaltsverzeichnis

 

1

Spielregeln

2

Organisation

3

Aufgaben

4

Haushaltsplan

5

Zulassung zum Spielbetrieb

6

Gesundheitliche Überwachung

7

Vereinszugehörigkeit, Spielerlaubnis

8

Spielerpass

9

Spielerlaubnisgesuch mit falschen Angaben

10

Vereinswechsel, Wartefrist

10 a

Übergebietlicher und internationaler Vereinswechsel

10 b

Ausbildungsentschädigung für den Jugendlichen, der Nicht-Amateur ohne Lizenz wird oder zu

einem anderen Verein ohne Statusveränderung wechselt, sowie der diesem gemäß § 5b Nummer 7 Buchst. b) Absatz 2 der Spielordnung gleichgestellte Juniorenspieler        

11

Wartefrist bei Wohnortwechsel

12

Gastspielerlaubnis

13

Spielgemeinschaft

14

Einsatz von Jugendlichen in Herren- und Frauenmannschaften

14 a

Besondere Bestimmungen für die Leistungszentren der Lizenzligen

15

Einsatz von Ausländern

16

Fragen der Teilnahmeberechtigung

17

Altersklasseneinteilung

18

Spieljahr, Spielpause, Spielverbot

19

Spielbetrieb, spielleitende Behörden

20

Spielklassen, Spielsystem

21

An- und Absetzung von Spielen

22

Verzicht, Rücktritt von Spielen

23

Spieltag

24

Spielfeld, Spielort

25

Spielkleidung

26

Nachweis der Spielberechtigung, Spielbericht

27

Schiedsrichtergestellung

28

Spielzeiten

29

Auswechseln von Jugendlichen

30

Feldverweis und Vorsperre

31

Erste Hilfe, Platzordner, Platzaufsicht

32

Spielwertung, Tabelle

33

Meldung von Spielergebnissen

34

Nichtrechtzeitige Meisterermittlung

35

Freundschaftsspielverkehr

36

Vereins- und Verbandspokalspiele

37

Hallenfussballmeisterschaften

38

Auslandsspielverkehr

39

Teilnahme an Auswahlspielen

40

Rechtssprechung, Verwaltungsentscheide

 

 

Präambel

(1) Für die fußballsportliche Jugendarbeit gibt sich der Württembergische Fußballverband die folgende Jugendordnung, die für alle Jugendlichen (Junioren und Juniorinnen) gleichermaßen gilt.

(2) Die Jugendordnung bildet die Grundlage und den Rahmen für die gesamte fußballsportliche Betätigung der Jugendlichen im WFV unter besonderer Berücksichtigung der für die Erziehung und Gesundheit junger Menschen geeigneten Mittel. Eine Behinderung des Schulbesuches und der Ausbildung ist zu vermeiden. Auf das Familienleben und auf kirchliche Anlässe ist Rücksicht zu nehmen.

§1 Spielregeln

(1) Die von den Vereinen des WFV veranstalteten Fußballspiele der Jugend sind nach den vom DFB anerkannten Spielregeln der FIFA, den vom DFB hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen und den Bestimmungen dieser Jugendordnung durchzuführen.

(2) Soweit in der Jugendordnung nicht Sonderbestimmungen getroffen sind, finden die übrigen Ordnungen des WFV sinngemäße Anwendung.

§ 2 Organisation

(1) Zur Erfüllung der mit der fußballsportlichen Jugendarbeit zusammenhängenden Aufgaben werden Jugendausschüsse gebildet.

(2) Der Verbandsjugendausschuss besteht aus

a) dem Verbandsjugendleiter (Vorsitzender),

b) dem Verbandsjugendspielleiter,

c) dem Vorsitzenden des Schulfußballausschusses,

d) der Mädchenreferentin,

e) dem Vertreter der Bezirksjugendleiter,

f) bis zu vier weiteren Beisitzern.


(3) Der erweiterte Verbandsjugendausschuss besteht aus

a) den Mitgliedern des Verbandsjugendausschusses,

b) den Bezirksjugendleitern,

c) dem Jugendsachbearbeiter im Verbandsgericht,

d) einem Vertreter des Verbandsschiedsrichterausschusses.


Der erweiterte Verbandsjugendausschuss soll mindestens zweimal im Jahr zusammentreten.

 

(4) Die Bezirksjugendausschüsse bestehen aus dem Bezirksjugendleiter (Vorsitzender), dem stellvertretenden Bezirksjugendleiter, dem Bezirksjugendspielleiter, der Mädchenreferentin und zwei bis vier Beisitzern. Die Wahl des Bezirksjugendleiters erfolgt durch die vor dem Bezirkstag stattfindende Hauptversammlung der Fußballjugendleiter der Vereine und ist durch den Bezirkstag zu bestätigen. Der stellvertretende Bezirksjugendleiter, der Bezirksjugendspielleiter, die Mädchenreferentin und die Beisitzer werden auf Vorschlag des Bezirksvorsitzenden im Einvernehmen mit dem Bezirksjugendleiter und mit Zustimmung des Verbandsjugendausschusses vom Verbandsvorstand berufen.

(5) Zur Durchführung besonderer Aufgaben im Rahmen der Jugendordnung können vom Verbandsjugendausschuss mit Genehmigung des Verbandsvorstands Arbeitsausschüsse gebildet werden.

Ständiger Ausschuss ist der Schulfußballausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und fünf Beisitzern. Einer der Beisitzer soll insbesondere für den Mädchenfußball tätig sein (Mädchenreferentin). 

 

Der erweiterte Schulfußballausschuss besteht aus

 

a) den Mitgliedern des Schulfußballausschusses,

b) den 18 Schulfußballreferenten, die jeweils dem Bereich eines Staatlichen Schulamtes innerhalb des WFV-Gebietes zugeordnet sind.

 

Die Beisitzer des Schulfußballausschusses sowie die Schulfußballreferenten werden auf Vorschlag des Verbandsjugendleiters vom Verbandsvorstand berufen. Der erweiterte Schulfußballausschuss soll mindestens zweimal im Jahr zusammentreten.

(6) Die Hauptversammlung der Fußballjugendleiter der Vereine ist rechtzeitig vor dem Bezirkstag durchzuführen. Anträge der Vereine müssen mit Begründung mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung dem Bezirksjugendleiter schriftlich eingereicht werden. Jeder bei der Hauptversammlung anwesende Verein hat eine Stimme; eine Vertretung durch einen anderen Verein ist nicht möglich. Die Mitglieder des Bezirksjugendausschusses haben je eine persönliche Stimme. Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 20, 22 und 23 der Satzung sinngemäß.

§ 3 Aufgaben

(1) Der Verbandsjugendausschuss ist das oberste Jugendorgan des WFV. Er regelt alle Jugendangelegenheiten im Rahmen der Jugendordnung. Der Verbandsjugendausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Verantwortliche Durchführung des gesamten Jugendfußballspielbetriebes,

b) Betreuung der Fußballjugend in erzieherischer und gesundheitlicher Hinsicht,

c) Entwicklung und Förderung sportlicher Jugendarbeit,

d) Überwachung der Jugendordnung,

e) Beratung der Vereine, Erziehungsberechtigten und Jugendlichen in Fragen des Jugendfußballs,

f) Genehmigung von Jugendturnieren,

g) Genehmigung von Jugendauswahlspielen,

h) Kontrolle des Auslandsspielverkehrs,

i) Erteilung und Entziehung der Spielerlaubnis bei Vereinswechsel,

j) Schulung der Bezirksjugendausschüsse, Staffelleiter sowie der Fußballjugendleiter der Vereine,

k) Förderung des Schulfußballs, auch Zusammenarbeit Schule und Verein.

Die Aufgaben werden in einem Geschäftsverteilungsplan unter den Mitgliedern des Verbandsjugendausschusses aufgeteilt. Der Verbandsjugendausschuss kann die ihm nach der Jugendordnung zustehenden Rechte auf den Verbandsjugendleiter und dessen Stellvertreter übertragen.

(2) Der erweiterte Verbandsjugendausschuss berät vor allem Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Jugendarbeit.

(3) Der Bezirksjugendausschuss ist für die Organisation und Durchführung der Jugendarbeit innerhalb des Bezirks zuständig. Hierzu gehören insbesondere folgende Aufgaben:

 

a) Talentsuche und Talentförderung,

 

b) Aufstellung und Betreuung von Jugendbezirksauswahlmannschaften, Durchführung genehmigter Jugendauswahlspiele,

 

c) Durchführungen von genehmigten Jugendleiter- und Jugendtrainerschulungen in den Staffeln,

 

d) Durchführung von vom Verbandsjugendausschuss organisierten Jugendmaßnahmen,

 

e) Durchführung von Informationsabenden, Jungschiedsrichterwerbung, Öffentlichkeitsarbeit, Freizeitmaßnahmen,

 

f) Durchführung von Hallenspielrunden, Pokalspielen, Feld- und Hallenturnieren, Ausbildung von Personen für die Turnieraufsicht,

 

g) Durchführung der Hauptversammlung der Fußballjugendleiter des Bezirks,

 

h) Maßnahmen im Bereich des kindgerechten Trainings,

 

i) Koordination des gesamten Jugendspielbetriebs und der übrigen Terminplanung.

Die Aufgaben sind in einem Geschäftsverteilungsplan den einzelnen Mitgliedern des Bezirksjugendausschusses zuzuordnen. Die Übertragung mehrerer inhaltlich ähnlicher Aufgaben auf dasselbe Mitglied des Bezirksjugendausschusses oder eine Aufteilung von einzelnen oder mehreren Aufgaben auf mehrere Mitglieder ist zulässig. Die Übernahme einer Staffelleitertätigkeit bedarf der Genehmigung des Verbandsjugendausschusses. Die Aufgabe gem. Buchst. i) ist dem Bezirksjugendspielleiter zu übertragen. Der Geschäftsverteilungsplan ist dem Verbandsjugendausschuss zur Zustimmung vorzulegen.

(4) Der Verbandsjugendausschuss kann die Organisation und Durchführung von Spielen auf Verbandsebene dem Verbandsjugendspielleiter oder Staffelleitern und von über die Bezirke hinausgehenden Jugendauswahlspielen und sonstigen Auswahlmaßnahmen den Regionaltrainern und Stützpunktleitern übertragen. Innerhalb der Bezirke sind die auf den Staffeltagen gewählten Staffelleiter bzw. die jeweils zuständigen Vertreter im Bezirksjugendausschuss sowie die Instruktoren beauftragt. Die Übernahme mehrerer Staffeln durch einen Staffelleiter ist zulässig. Die Staffelleiter der E- und F-Junioren sollen keine Staffeln anderer Altersklassen leiten. Für die im E- und F-Junioren-Bereich vom Bezirk organisierten Freundschaftsrunden (Schnupperrunden), Spiele 4 gegen 4 und ähnliche Spielangebote einschließlich der Zuständigkeiten (Staffelleiter, Bezirksjugendausschussmitglied, Instruktoren) gelten die vom Verbandsjugendausschuss hierfür erlassenen Besonderen Durchführungsbestimmungen.

 

Für erforderliche Abstimmungen im Spielbetrieb ist der Bezirksjugendspielleiter nach Maßgabe der Anordnungen des Verbandsjugendspielleiters bzw. Verbandsjugendausschusses verantwortlich. Zu berücksichtigen ist der vom Verbandsjugendausschuss erlassene Rahmenterminplan. Zuständig für die Organisation und Durchführung von Jugendauswahlspielen und sonstigen Auswahlmaßnahmen innerhalb der Bezirke ist der Bezirksjugendausschuss in Zusammenarbeit mit den Bezirksauswahltrainern. Welche Arten von Jugendauswahlspielen und sonstigen Auswahlmaßnahmen zulässig sind, bestimmt der Verbandsjugendausschuss.

Die Regionaltrainer und Stützpunktleiter werden auf Vorschlag des Verbandsjugendleiters vom Verbandsvorstand berufen. Die Bezirksauswahltrainer und die Instruktoren werden auf Vorschlag des Bezirksvorsitzenden im Einvernehmen mit dem Bezirksjugendleiter und mit Zustimmung des Verbandsjugendausschusses vom Verbandsvorstand berufen.

(5) Der Schulfußballausschuss hat vor allem die Aufgabe, die Zusammenarbeit zwischen Schulen, Vereinen, Schulbehörden und Verband zu fördern und zu pflegen. Hierzu gehören insbesondere:


a) Förderung des Fußballs im Schulsport,

 

b) Entwicklung grundsätzlicher Konzeptionen zur kindgerechten und jugendgemäßen Gestaltung des Jugendfußballs im Verein,

 

c) Mitarbeit bei der Organisation der Oberschulamts- und Landesfinalveranstaltungen im Rahmen des Bundeswettbewerbs für Schulen "Jugend trainiert für Olympia",

 

d) Betreuung der Fortbildungsangebote für Lehrerinnen und Lehrer.

Die Schulfußballreferenten (erweiterter Schulfußballausschuss) fördern in ihrem staatlichen Schulamtsbereich mit konkreten Initiativen den Fußball in der Schule und bemühen sich um eine möglichst gute gegenseitige Zusammenarbeit zwischen Schulen und Vereinen, indem sie helfen, Kontakte herzustellen und zu vertiefen.

§ 4 Haushaltsplan

Der Haushaltsplan der Fußballjugend ist Bestandteil des Haushaltsplanes des WFV.


§ 5 Zulassung zum Spielbetrieb

(1) Über die Zulassung eines Vereines zum Jugendspielbetrieb entscheidet auf Antrag der Verbandsjugendausschuss. Der Verein muss sich schriftlich bereit erklären, folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

a) Betreuung und Begleitung jeder Jugendmannschaft durch eine geeignete Person,

 

b) Beaufsichtigung des Übungsbetriebes durch eine geeignete Person,

 

c) besondere Berücksichtigung der körperlichen Verfassung der Jugendlichen und Vermeidung von Überanstrengung,

 

d) Abhaltung der Jugendlichen von Alkohol- und Nikotingenuss,

 

e) regelmäßige Inanspruchnahme der ärztlichen Untersuchungen,

 

f) Erziehung und Anhalten zu sportlich fairem Spiel,

 

g) Einhaltung der Jugendordnung des WFV.

(2) Bei groben Verstößen gegen die vorgenannten Bestimmungen kann der Verbandsjugendausschuss einem Verein auch nachträglich die Zulassung zum Jugendspielbetrieb wieder entziehen.

§ 6 Gesundheitliche Überwachung

(1) Um die gesundheitliche Überwachung der Jugendlichen aller Altersklassen sicherzustellen, sollen ärztliche Untersuchungen durchgeführt werden. Verantwortlich dafür, dass Jugendspieler und -spielerinnen regelmäßig von einem Arzt untersucht werden, sind die Erziehungsberechtigten; ein Erziehungsberechtigter hat dies bei der Beantragung einer Spielerlaubnis durch Unterschrift zu bestätigen.

(2) Die ärztliche Untersuchung soll vor der Antragstellung auf erstmalige Spielerlaubnis erfolgen. Alle Jugendlichen sollen sich darüber hinaus im ersten B-Junioren- bzw. B-Juniorinnen-Jahr einer weiteren Untersuchung unterziehen.

(3) Jugendlichen, denen der Arzt im Interesse ihrer Gesundheit die Ausübung des Fußballsports untersagt hat, wird durch den Verbandsjugendausschuss die Spielerlaubnis entzogen.

§ 7 Vereinszugehörigkeit, Spielerlaubnis

(1) Grundlage für die Vereinszugehörigkeit eines Jugendlichen ist eine Aufnahmeerklärung, die bei Minderjährigen von einem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben ist.

(2) Der Austritt eines Minderjährigen aus einem Verein hat nur dann Gültigkeit, wenn die Austrittserklärung von einem gesetzlichen Vertreter unterschrieben ist.

(3) Ein Jugendlicher kann Mitglied in mehreren Vereinen sein, jedoch nur für einen Verein Spielerlaubnis besitzen.

(4) Eine Spielerlaubnis kann sofort erteilt werden, wenn der Jugendliche vorher keine Spielerlaubnis für einen anderen Verein im Bereich des DFB hatte.

(5) Ein Jugendlicher kann in einem Spieljahr nur für einen Verein Spielerlaubnis erhalten, es sei denn, der abgebende Verein stimmt einem Vereinswechsel zu oder es liegt ein begründeter Wohnortwechsel vor. Unterschreibt ein Jugendlicher oder dessen Erziehungsberechtigter Spielerlaubnisanträge bei mehreren Vereinen, handelt er sportwidrig. Diese Sportwidrigkeit wird gemäß § 20 der Strafbestimmungen bestraft. Die Spielerlaubnis wird für den Verein erteilt, dessen Spielerlaubnisantrag zuerst auf der Verbandsgeschäftsstelle eingegangen ist.

(6) Eine Spielerlaubnis kann nicht mit Wirkung für die Zeit vor dem Eingang eines ordnungsgemäßen Antrags auf Erteilung der Spielerlaubnis erteilt werden. In diesem Fall ist sie auf den Tag zu erteilen, an dem der Antrag auf Spielerlaubnis bei der Geschäftsstelle des Verbandes eingegangen ist. Der Antrag gilt als ordnungsgemäß gestellt, wenn die erforderlichen Unterlagen der Geschäftsstelle vorliegen. Bei erstmaliger Spielerlaubnis ist ein richtig und vollständig ausgefüllter Antrag mit Gebührenmarke erforderlich.

§ 8 Spielerpass

(1) An Jugendspielen können nur Spieler bzw. Spielerinnen teilnehmen, die im Besitz eines von der WFV-Passstelle ausgestellten Spielerpasses sind.

(2) Jeder Spielerpass muss, um gültig zu sein, enthalten:


a) zeitgemäßes Lichtbild, versehen mit dem Vereinsstempel,

 

b) Name und Vorname(n),

 

c) Geburtstag,

 

d) eigenhändige Unterschrift,

 

e) Beginn der Spielberechtigung; evtl. ihre Befristung,

 

f) Passnummer,

 

g) Name des Vereins.


Das Lichtbild des Spielers ist vom Verein dauerhaft auf dem Spielerpass anzubringen. Der Vereinsstempel muss sich teilweise auf dem Pass und auf dem Lichtbild befinden; es darf nur ein Vereinsstempel auf Bild und Spielerpass angebracht sein. Der Spielerpass ist Eigentum des Verbandes.

Ausführungsbestimmungen zu § 8 der Jugendordnung:

Zeitgemäßes Lichtbild heißt, dass das Lichtbild spätestens nach fünf Jahren unter gleichzeitiger Beantragung eines Duplikatpasses auszutauschen ist. Im E- und F-Juniorenbereich gilt Absatz 1 für Verbandsrundenspiele (§§ 19 Absatz 6, 20 Jugendordnung) und Hallenfußballmeisterschaften (§ 37 Jugendordnung). Bei Pokalturnieren und bei Turnieren in der Halle, die von einem Verein durchgeführt werden, kann der Veranstalter Passzwang vorschreiben. An Freundschaftsspielen und vom Bezirk organisierten Freundschaftsrunden (Schnupperrunden), Spielen 4 gegen 4 und ähnlichen Spielangeboten können E- und F-Junioren ohne Vorlage eines Spielerpasses und bereits vor Erteilung der erstmaligen Spielerlaubnis teilnehmen. Spielerpässe von F-Junioren sind auch ohne Unterschrift gültig.

§ 9 Spielerlaubnisgesuch mit falschen Angaben

Ein Verein ist für die in einem Spielerlaubnisgesuch gemachten Angaben voll verantwortlich. Eine mit falschen Angaben erteilte Spielerlaubnis, insbesondere unter Verschweigen der früheren Zugehörigkeit zu einem anderen Verein im Bereich des DFB, ist nichtig. Sie gilt als nicht erteilt. Ein Verein hat die satzungsgemäßen Folgen zu tragen, wenn er sich durch einen Spieler bei Vereinseintritt täuschen ließ und ihm ohne Nachprüfung der Identität - notfalls im Wege des Aufgebotsverfahrens – Glauben geschenkt hat.

§ 10 Vereinswechsel, Wartefrist

1. Grundsätze für die Erteilung der Spielerlaubnis

Für den Vereinswechsel von Jugendlichen gelten die Grundsätze gemäß § 16 Nummer 1 der Spielordnung entsprechend. Minderjährige bedürfen für Erklärungen und Handlungen im Zusammenhang mit einem Vereinswechsel jeweils der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Die für den Fall der Nichtzustimmung festgelegten Entschädigungsbeträge haben beim Vereinswechsel von Jugendlichen, wenn beide beteiligten Vereine dem WFV angehören, keine Gültigkeit. Für A-Junioren und B-Juniorinnen des älteren Jahrganges gelten im Falle eines Vereinswechsels die Bestimmungen der §§ 13 bis 16 der Spielordnung. Ist der Junior Nicht-Amateur ohne Lizenz, gelten die §§ 5b, 16a und 16b Nummer 8 der WFV-Spielordnung und § 10b der WFV-Jugendordnung. Die für die Junioren-Bundesliga und für die Junioren-Regionalligen erlassenen Rahmenrichtlinien sind verbindlich. Entsprechendes gilt für weitere vom DFB oder SFV im Rahmen ihrer Zuständigkeit erlassene Rahmenrichtlinien.

2. Spielerlaubnis für Pflichtspiele

2.1 Abmeldung bis zum 15. Juli und Eingang des Antrages auf Spielerlaubnis bis zum 31. Oktober

Die Spielerlaubnis für Pflichtspiele wird ab Eingang des Antrages auf Spielerlaubnis erteilt, jedoch frühestens ab dem 16. Juli, wenn der abgebende Verein dem Vereinswechsel zustimmt, im übrigen zum 1. November. Nimmt ein Jugendlicher mit seiner Mannschaft an noch ausstehenden Pflichtspielen nach dem 15. Juli teil und meldete er sich innerhalb von sieben Tagen nach Abschluss des Wettbewerbs oder dem Ausscheiden seines Vereins aus diesem Wettbewerb ab, so gilt der 15. Juli als Abmeldetag. Zur Fristwahrung genügt Fax-Mitteilung. Die Originalunterlagen müssen unverzüglich nachgereicht werden.

2.2 Abmeldung bis zum 15. Juli und Eingang des Antrages auf Spielerlaubnis ab dem 1. November

Die Spielerlaubnis wird für alle Spiele des aufnehmenden Vereins ab dem Tag des Eingangs der vollständigen Vereinswechselunterlagen erteilt.

2.3 Abmeldung nach dem 15. Juli

Stimmt der abgebende Verein dem Vereinswechsel zu, wird die Spielerlaubnis für Pflichtspiele nach Ablauf einer Wartefrist von drei Monaten erteilt. Stimmt der abgebende Verein dem Vereinswechsel nicht zu, kann die Spielerlaubnis für Pflichtspiele erst zum 1. November des folgenden Spieljahres erteilt werden. § 10 Nummer 5.2 Buchst. b) der Jugendordnung bleibt unberührt.

3. Spielerlaubnis für Freundschaftsspiele

Die Spielerlaubnis für Freundschaftsspiele des neuen Vereins wird ab dem Tag des Eingangs der vollständigen Vereinswechselunterlagen (Antrag auf Spielerlaubnis, bisheriger Spielerpass, Nachweis der Abmeldung) erteilt. Die Spielerlaubnis für Freundschaftsspiele berechtigt zum Einsatz in Freundschaftsspielen, bei Vereinspokalturnieren, in Verbandspokalspielen und bei Fußballspielen in der Halle (ausgenommen Meisterschaften).

4. Einsatz in Auswahlmannschaften

Wartefristen hindern nicht den Einsatz eines Jugendlichen in Mannschaften des DFB, beim Vereinswechsel innerhalb des WFV nicht den Einsatz in einer Auswahlmannschaft des WFV.

5. Wegfall der Wartefristen beim Vereinswechsel

5.1 Stimmt der neue Verein der Rückkehr zum alten Verein zu, entfällt die Wartefrist, wenn der Jugendliche für den neuen Verein noch kein Pflichtspiel bestritten hat; eine Bestätigung des Vereins, von dem der Spieler zurückkehrt, ist beizubringen.

5.2 Die Wartefrist entfällt, ohne dass es zum Vereinswechsel der Zustimmung des abgebenden Vereines bedarf, wenn ein Jugendlicher

a) während des Laufes einer Wartefrist aufgrund der Nichtzustimmung zum Vereinswechsel zu seinem bisherigen Verein zurückkehrt und noch kein Spiel für den neuen Verein gespielt hat; eine Bestätigung des Vereins, von dem der Spieler zurückkehrt, ist beizubringen.


b) nachweislich sechs Monate bei keinem Verein gespielt hat; eine Bescheinigung des letzten Vereins ist vorzulegen. Kann die Bescheinigung nicht innerhalb von 14 Tagen, nachdem sie der Spieler bei seinem letzten Verein angefordert hat (Poststempel des Einschreibebelegs), beigebracht werden, genügt eine entsprechende schriftliche Versicherung des Spielers, die vom aufnehmenden Verein schriftlich anzuerkennen ist. Für etwaige Falschangaben und die daraus entstehenden Konsequenzen haften der Spieler und der aufnehmende Verein.

5.3 Die Wartefrist entfällt außerdem für Juniorinnen, die aus Altersgründen nicht mehr am Spielbetrieb der Junioren ihres Vereins teilnehmen dürfen (§ 17 Absatz 4 der Jugendordnung) und in einer Juniorinnen-Mannschaft ihres Vereins keine Spielmöglichkeit haben. Der Zustimmung zum Vereinswechsel bedarf es nicht.

5.4 Wechselt ein Jugendlicher zu einem neu gegründeten Verein oder einer Fußballabteilung oder wird der Spielbetrieb von einem Verein oder einer Fußballabteilung wieder aufgenommen, kann mit Zustimmung des bisherigen Vereins der Wechsel jederzeit erfolgen. Ohne Zustimmung des bisherigen Vereins kann die Spielerlaubnis für Pflichtspiele frühestens ab dem 16. Juli erteilt werden. Die Abmeldung des Jugendlichen bei seinem bisherigen Verein muss in diesem Fall bis zum 15. Juli erfolgt sein. Die Abmeldung muss per Einschreiben mittels Postkarte erfolgen (als Tag der Abmeldung gilt das Datum des Poststempels), es sei denn, dass der Tag der Abmeldung vom abgebenden Verein auf dem Spielerpass bestätigt wird. Erfolgt die Abmeldung erst nach dem 15. Juli und stimmt der abgebende Verein dem Vereinswechsel nicht zu, kann die Spielerlaubnis für Pflichtspiele erst zum folgenden 16. Juli erteilt werden. § 10 Nummer 5 Absatz 1 Buchst. b) der Jugendordnung bleibt

unberührt.

5.5 D-, E- und F-Junioren sowie D-Juniorinnen können am Ende des Spieljahres ohne Wartefrist und ohne Zustimmung den Verein wechseln. Während des Spieljahres können D-, E- und F-Junioren sowie D-Juniorinnen ohne Zustimmung, jedoch unter Einhaltung der üblichen Wartefrist, den Verein wechseln. Im übrigen behalten die vorstehenden Vereinswechselbestimmungen Gültigkeit.

§ 10 a Übergebietlicher und internationaler Vereinswechsel

1. Übergebietlicher Vereinswechsel

1.1 Beim Vereinswechsel eines Jugendlichen, der für einen Verein eines anderen Landesverbandes des DFB spielberechtigt war oder zu einem Verein eines anderen Landesverbandes des DFB wechselt, gilt § 10 der WFV-Jugendordnung entsprechend, soweit von dem anderen Landesverband nicht im nachfolgenden Rahmen abweichende Regelungen getroffen worden sind.

1.2 Wartefristen sind grundsätzlich zulässig. Die Dauer der Wartefristen kann von der Zustimmung bzw. Nichtzustimmung des abgebenden Vereins abhängig gemacht werden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich der abgebende Verband nicht innerhalb von 20 Tagen – gerechnet vom Tage der Beantragung der Zustimmung – gegenteilig äußert.

1.3 Die Mitgliedsverbände legen einen Stichtag für den Vereinswechsel fest, der frühestens der 1. Juni und spätestens der 31. Juli eines Jahres sein kann. Sie können zusätzlich eine zweite Wechselperiode nach § 16 Nummer 2.2 der DFB-Spielordnung festlegen. In diesen Fällen richtet sich der Vereinswechsel nach § 16 Nummer 3.3 der DFB-Spielordnung. Für die Vereine der Junioren-Bundesliga und der Junioren-Regionalligen gelten die dafür erlassenen Rahmenrichtlinien.

1.4 Bei Abmeldung eines Jugendlichen bis zum festgelegten Stichtag und Eingang des Antrags auf Spielerlaubnis bis zum 31. August kann die Zustimmung des abgebenden Vereins durch den Nachweis der Zahlung der nachstehend festgelegten Entschädigungen ersetzt werden. Die Höhe der Entschädigung richtet sich allein nach der Spielklassenzugehörigkeit der 1. Mannschaft des aufnehmenden Vereins in dem Spieljahr, in dem die Spielerlaubnis für Pflichtspiele erteilt wird. Bei einem Vereinswechsel nach dem 1. Mai gilt die Spielklasse der neuen Saison sowie die Altersklasse des Spielers, der er in der neuen Saison angehört.

 

Die Höhe der Entschädigung bemisst sich bei Spielern der älteren D-Junioren bis zu den A-Junioren nach einem Grundbetrag sowie einem Betrag pro angefangenem Spieljahr (höchstens sechs Spieljahre), in welchem der Spieler dem abgebenden Verein angehört hat. Daraus ergeben sich folgende Berechnungen für die jeweiligen Altersklassen:

 

Spielklasse                               Grundbetrag              Grundbetrag                 Betrag

                                                   A- und B-                    C- und ältere                 angefangenem

                                                   Junioren                     D-Junioren                    Spieljahr

                                                                                                                                  

 

Bundesliga                                     2.500                             1.500                             150

2. Bundesliga                                1.500                             1.000                             150

Regionalliga                                  1.000                                500                             100

Oberliga                                            750                                400                                50

Verbandsliga                                    500                                300                                50

Landesliga                                        400                                200                                50

Bezirksliga                                        300                                150                                50

Kreisliga A                                        200                                100                                25

Kreisliga B                                        100                                   50                                25

Ab der 8. Amateurspielklasse          50                                   25                                25

 

1.5 Die Mitgliedsverbände können bei Nichtzustimmung zum Vereinswechsel von D-Junioren, C-Junioren, B-Junioren und A-Junioren des jüngeren Jahrgangs eine Entschädigungsregelung entsprechend § 16 Nummer 2 der DFB-Spielordnung treffen; bei übergebietlichem Vereinswechsel gelten die Bestimmungen des aufnehmenden Mitgliedsverbandes.

1.6 Führt ein Mitgliedsverband diese Entschädigungsregelung ein, so kann diese nur nach Maßgabe der vorstehenden Absätze erfolgen.

1.7 Die vorgenannten Absätze gelten nicht beim Vereinswechsel von Juniorinnen. 1.8 Im Übrigen gelten die §§ 3 und 3a der DFB-Jugendordnung.

2. Internationaler Vereinswechsel

Für den internationalen Vereinswechsel gelten die Bestimmungen des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern unmittelbar. Für die Erteilung der Spielerlaubnis gilt § 21 der DFB-Spielordnung in Verbindung mit den §§ 3 ff. der DFB-Jugendordnung und den jeweiligen Rahmenrichtlinien für die Junioren-Bundesliga und die Junioren-Regionalligen.

§ 10 b Ausbildungsentschädigung für den Jugendlichen, der Nicht-Amateur ohne Lizenz wird oder zu einem anderen Verein ohne Statusveränderung wechselt, sowie der diesem gemäß § 5b Nummer 7 Buchst. b) Absatz 2 der Spielordnung gleichgestellte Juniorenspieler
1. Ein Verein, der mit oder ohne Vereinswechsel einen A-Junior des jüngeren Jahrgangs oder einen B-Junior als Nicht-Amateur ohne Lizenz unter Vertrag nimmt oder mit diesem einen Fördervertrag schließt, ist zur Zahlung einer Ausbildungsentschädigung verpflichtet; entsprechendes gilt für den Nicht-Amateur ohne Lizenz ohne Statusveränderung. Die Wirksamkeit des Vertrages darf nicht von einer bestimmten Höhe der Ausbildungsentschädigung abhängig gemacht werden.

2. Die Höhe der Ausbildungsentschädigung richtet sich nach den für die Vereine maßgeblichen Basisbeträgen gemäß den Spielklassen der ersten Junioren-Mannschaften der früheren Vereine in den letzten fünf Jahren vor Wirksamwerden des Vertrages als Nicht-Amateur ohne Lizenz und einem für den aufnehmenden Verein festgelegten Faktor (Summe der Basisbeträge der früheren Vereine x Faktor des aufnehmenden Vereins):

2.1 Stichtag ist jeweils der 15. Juli eines Jahres. Maßgeblich ist das Datum des Wirksamwerdens des Vertrages.

2.2 Folgende Basisbeträge pro Jahr gelten für die Vereine bei der Verpflichtung eines Juniors als Nicht-Amateur ohne Lizenz:

 

- A-Junioren-Bundesliga                                                                                                               600 Euro

- Spielklasse unterhalb der A-Junioren-Bundesliga und B-Junioren-Regionalligen   450 Euro

- alle anderen Spielklassen                                                                                                          300 Euro

Für die aufnehmenden Vereine gelten nachstehende Faktoren, wobei die Spielklasse der ersten Herren-Mannschaft heranzuziehen ist:

 

- Bundesliga                                                 3,0

- 2. Bundesliga                                             2,5

- Regionalliga                                               2,0

 -in allen anderen Spielklassen                  1,0

3. 15 Prozent der gemäß Nummer 2 errechneten Ausbildungsentschädigung stehen dem Verein zu, für den der Junior erstmals im Bereich des DFB und nachweisbar drei Jahre ununterbrochen spielberechtigt war (Vaterverein). Der Anspruch auf die übrige Ausbildungsentschädigung steht jedem Verein, für den der Junior innerhalb der letzten fünf Jahre vor seiner Verpflichtung spielberechtigt war, zeitanteilig – jeweils 20 Prozent der zu zahlenden Ausbildungsentschädigung pro Jahr – zu. Für Spielberechtigungszeiten vor dem 12. Lebensjahr des Juniors wird keine Ausbildungsentschädigung fällig.

4. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 16b der Spielordnung entsprechend.

Beschluss des Verbandsvorstandes vom 9. Januar 1999 betreffend die Abmeldung beim bisherigen Verein im Falle des Vereinswechsels:

In den Fällen, in denen im Zusammenhang mit dem Vereinswechsel von Spielern und Spielerinnen gemäß den am 1. Mai 1999 in Kraft tretenden Ordnungsänderungen (Spielordnung, Jugendordnung) für die Abmeldung beim bisherigen Verein Einschreiben mittels Postkarte vorgeschrieben ist, gilt bis auf weiteres auch eine per Einschreibebrief erfolgte Abmeldung als ordnungsgemäß. Einwendungen von Vereinen, die Abmeldung eines Spielers oder einer Spielerin sei nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden, werden nur auf schriftliche Beschwerde eines Betroffenen verfolgt.

§ 11 Wartefrist bei Wohnortwechsel

(1) Bei begründetem Wohnortwechsel kann der Verbandsjugendausschuss auf Antrag die Wartefrist für Pflichtspiele auf einen Monat verkürzen, auch wenn der bisherige Verein dem Vereinswechsel nicht zustimmt.

(2) Voraussetzung ist, dass es dem Jugendlichen unter Berücksichtigung seines Alters, seines Wohnortes, seiner Arbeits- oder Ausbildungsstelle (Schule, Lehre) und dem Sitz seines bisherigen Vereines nicht zumutbar erscheint, bei seinem bisherigen Verein zu bleiben.

(3) Die Wartefrist beginnt in diesem Falle am Tag nach der Abmeldung des Jugendlichen von seinem bisherigen Verein. Erfolgt die Vorlage des Antrages auf Erteilung der Spielerlaubnis erst nach Ablauf eines Monats, gerechnet ab der Abmeldung, so erhält der Jugendliche für den neuen Verein ab dem Tag Spielerlaubnis für alle Spiele, an dem der ordnungsgemäße Antrag bei der Verbandsgeschäftsstelle eingeht. Die Abmeldung muss per Einschreiben mittels Postkarte erfolgen (als Tag der Abmeldung gilt das Datum des Poststempels), es sei denn, dass der Tag der Abmeldung vom abgebenden Verein auf dem Spielerpass bestätigt wird.

(4) Nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Wohnortwechsel kann ein Antrag auf eine verkürzte Wartefrist nicht mehr gestellt werden.

§ 12 Gastspielerlaubnis

(1) Hat ein Jugendlicher in seinem Verein keine Spielmöglichkeit, weil der Verein in der Altersklasse des Jugendlichen keine Mannschaft, auch nicht in einer Spielgemeinschaft, gemeldet hat, so kann er sich als Gastspieler einem anderen Verein anschließen, ohne dass eine Wartefrist eintritt. Die Spielgenehmigung als Gastspieler erteilt auf Antrag der Verbandsjugendausschuss, und zwar jeweils für ein Spieljahr. Dem Vereinswechsel als Gastspieler muss der Vereinsjugendleiter, bei Minderjährigen außerdem ein gesetzlicher Vertreter zustimmen. Der Antrag gilt als ordnungsgemäß gestellt, wenn die vollständigen Unterlagen der Verbandsgeschäftsstelle vorliegen. Erforderlich sind: Richtig und vollständig ausgefüllter Antrag mit Gebührenmarke und der bisherige Spielerpass. Wird eine Gastspielerlaubnis offensichtlich missbräuchlich beantragt, ist vom Verbandsjugendausschuss die Erteilung zu verweigern oder eine erteilte Gastspielerlaubnis wieder zurückzuziehen. Der Einsatz von Gastspielern ist unter Beachtung von § 17 der Jugendordnung nur in Jugend-Mannschaften des Vereins zulässig, für den die Gastspielerlaubnis besteht. Die Absätze 4 und 5 bleiben unberührt.

(2) Nach Ablauf der Gastspielerlaubnis lebt die ursprüngliche Spielerlaubnis für den Stammverein automatisch wieder auf, ohne dass eine Wartefrist eintritt und ohne dass eine Vorlage des Spielerpasses auf der Verbandsgeschäftsstelle erforderlich ist. Mit Zustimmung des gastgebenden Vereins ist auch eine frühere Rückkehr zum Stammverein möglich. In diesem Fall muss das Wiederaufleben der Spielerlaubnis für den Stammverein unter Beifügung des Spielerpasses bei der Verbandsgeschäftsstelle beantragt werden. Die Zustimmung des gastgebenden Vereins ist nicht erforderlich, wenn der gastgebende Verein während der Verbandsspielrunde den Spielbetrieb einstellt oder die Mannschaft in der Altersklasse des Jugendlichen zurückzieht. Das Wiederaufleben der Spielerlaubnis für den Stammverein muss auch in diesem Fall bei der Verbandsgeschäftsstelle beantragt werden.

(3) Kehrt ein Jugendlicher nach Ablauf der Gastspielerlaubnis nicht zu seinem Stammverein zurück, gelten die Bestimmungen für einen Vereinswechsel. In diesem Fall oder bei einem Vereinswechsel zu einem anderen Verein erlischt die Gastspielerlaubnis spätestens mit dem Tag, an dem sich der Jugendliche bei seinem Stammverein abmeldet.

(4) B-Juniorinnen des älteren Jahrganges, die vom Verbandsjugendausschuss die Gastspielerlaubnis für einen anderen Verein erhalten haben, können ohne besondere Genehmigung weiterhin in Frauenmannschaften ihres Stammvereins eingesetzt werden, ohne dass die Gastspielerlaubnis erlischt. Der Einsatz in Frauenmannschaften des Vereins, für den die Gastspielerlaubnis besteht, ist nicht zulässig.

(5) A-Junioren des ältesten Jahrganges, die vom Verbandsjugendausschuss die Gastspielerlaubnis für einen anderen Verein erhalten haben, können unter Beachtung von § 14 der Jugendordnung in Herrenmannschaften ihres Stammvereins eingesetzt werden, ohne dass die Gastspielerlaubnis erlischt. Der Einsatz in Herrenmannschaften des Vereins, für den die Gastspielerlaubnis besteht, ist nicht zulässig.

(6) Eine Gastspielerlaubnis begründet keine Spielberechtigung für Spiele der A- und B-Junioren- Regionalliga.

§ 13 Spielgemeinschaft

(1) Vereine, die selbst nicht über eine genügende Anzahl von Jugendlichen einer Altersklasse (ausgenommen E- und F-Junioren) verfügen, können grundsätzlich nur mit einem, höchstens zwei anderen Vereinen eine Spielgemeinschaft in dieser Altersklasse bilden (11er-Mannschaften). Bei 7er-Mannschaften ist eine Spielgemeinschaft nur mit einem anderen Verein zulässig. Vereine, die in einer Altersklasse an einer Spielgemeinschaft beteiligt sind, können in dieser Altersklasse mit keiner weiteren Mannschaft am Spielbetrieb teilnehmen, auch nicht an einer weiteren Spielgemeinschaft. Auf schriftlichen begründeten Antrag kann in besonders gelagerten einzelnen Härtefällen der Verbandsjugendausschuss eine zweite Spielgemeinschaft, an der die selben Vereine beteiligt sind, genehmigen, zumindest eine dieser zwei Spielgemeinschaften jedoch nur für 7er-Mannschaften.

 

(2) In den Altersklassen E- und F-Junioren werden keine Spielgemeinschaften zugelassen. Auf schriftlichen begründeten Antrag kann in besonders gelagerten einzelnen Härtefällen der Verbandsjugendausschuss Spielgemeinschaften in diesen Altersklassen ausnahmsweise zulassen. (3) Die Genehmigung (A-, B-, C-, D-Junioren, B-, C-, D-Juniorinnen) erteilt der Verbandsjugendausschuss jeweils für ein Spieljahr. Entsprechende Anträge sind auf den vorgeschriebenen Formularen zusammen mit dem Erhebungsbogen über den Bezirksjugendleiter bei der Verbandsgeschäftsstelle einzureichen. Die Bearbeitung eines Antrages auf Genehmigung einer Spielgemeinschaft ist gebührenpflichtig (§ 14 FinO).

(4) Spielberechtigt für die Spielgemeinschaft sind alle Jugendlichen, die für einen der beteiligten Vereine Spielerlaubnis besitzen. Die auf die Vereine ausgestellten Pässe sind gültig, sie werden nicht auf die Spielgemeinschaft umgeschrieben.

(5) Spielgemeinschaften nehmen an den Verbandsrundenspielen mit Auf- und Abstieg teil und können in der Kreisstaffel, Leistungsstaffel oder Bezirksstaffel spielen. In der A- und B-Junioren- Verbandsstaffel, C-Junioren-Landesstaffel und B-Juniorinnen-Verbandsstaffel sind Spielgemeinschaften nicht zulässig. Wird eine Spielgemeinschaft Meister einer Bezirksstaffel der A-, B- oder C-Junioren oder der B-Juniorinnen, so besteht weder für die Spielgemeinschaft noch für einen der beteiligten Vereine ein Aufstiegsrecht. In diesem Fall geht das Aufstiegsrecht auf die in der Abschlusstabelle nächstplatzierte aufstiegsberechtigte und aufstiegsbereite Mannschaft über; Absteiger sind hiervon ausgenommen.

 

(6) Bei Auflösung der Spielgemeinschaft steigen die beteiligten Vereine in die Kreisstaffel ab, es sei denn, der eine oder die anderen Vereine verzichten zugunsten eines Vereines.

§ 14 Einsatz von Jugendlichen in Herren- und Frauenmannschaften

(1) Ein Jugendlicher darf grundsätzlich nicht in einer Herren- oder Frauenmannschaft spielen.

(2) A-Junioren, die das 18 Lebensjahr vollendet haben, sind für alle Herrenmannschaften ihres Vereins teilnahmeberechtigt, ohne dass es eines besonderen Antrages bedarf. A-Junioren des älteren Jahrgangs, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann gemäß Absatz 3 eine Spielgenehmigung für alle Herrenmannschaften ihres Vereins erteilt werden. Die Teilnahmeberechtigung für Jugendmannschaften bleibt daneben bestehen.

(3) Die Spielgenehmigung kann in den Fällen des Absatz 2 Satz 2 unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden:

a) Vorlage eines schriftlichen Antrages des Vereins

b) Vorlage einer schriftlichen Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten und einer Unbedenklichkeitsbescheinigung eines Arztes.

(4) B-Juniorinnen des älteren Jahrgangs kann eine Spielgenehmigung für die 1. Frauenmannschaft ihres Vereins erteilt werden. Die Teilnahmeberechtigung für Jugendmannschaften bleibt daneben bestehen. Absatz 3 gilt entsprechend. Gehört das Mädchen einem Verein der Frauen-Bundesliga an, so kann die Ausnahmegenehmigung auf die weitere 1. Frauenmannschaft seines Vereins ausgedehnt werden. Die Ausnahmegenehmigung kann pro Verein nur für zwei Spielerinnen pro Spieljahr erteilt werden.

(5) Die Bestimmung, dass Jugendliche am selben Tag nur in einem Spiel bzw. Turnier und nur in einer Mannschaft ihres Vereins eingesetzt werden dürfen (§ 28 Absatz 2), bleibt unberührt.

(6) Wegen der Verwendung eines Jugendlichen mit einer Spielgenehmigung gemäß Absatz 2 oder 4 in der Herren- bzw. Frauenmannschaft seines Vereins darf kein Jugendspiel dieses Vereins abgesetzt oder verlegt werden.

Ausführungsbestimmung zu § 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Jugendordnung:

Erforderlich ist, dass der Jugendliche innerhalb der sechs Monate vor der Antragstellung zu einem Auswahlspiel oder zu einem Auswahllehrgang des DFB oder des WFV eingeladen wurde.

§ 14 a Besondere Bestimmungen für die Leistungszentren der Lizenzligen

(1) Die Spielberechtigung für die Spieler in Leistungszentren der Lizenzligen wird durch den WFV erteilt. Spielberechtigungen für A- bis D-Junioren der Lizenzvereine, soweit sie Leistungszentren nach Anhang Lizenzierungsordnung des Ligastatuts zugeordnet sind, gelten nur für die Spielklasse, in welcher die jeweilige Mannschaft gemeldet ist. Diese Spielberechtigungen werden von der WFV-Geschäftsstelle in den Spielerpässen entsprechend kenntlich gemacht. Die im Anhang zur Lizenzierungsordnung des Ligastatus geregelten Beschränkungen der maximal möglichen Anzahl von Spielberechtigungen in den einzelnen Altersklassen sind zu beachten. Wird gemäß Anhang Lizenzierungsordnung des Ligastatuts eine Ausnahmegenehmigung für die Ersetzung eines ausscheidenden Spielers mit Spielberechtigung für einen Altersbereich im Leistungszentrum ausgesprochen, wird die Spielberechtigung durch die WFV-Geschäftsstelle erteilt.

(2) Der Einsatz jüngerer Spieler in Jugendmannschaften älterer Altersbereiche der Leistungszentren ist zulässig.

(3) Zusätzliche Spielberechtigungen für A- bis D-Junioren, soweit diese Jugendlichen nicht den Leistungszentren zugeordnet sind, sind unbegrenzt möglich, gelten jedoch nur für solche Spielklassen, die unterhalb derjenigen Spielklassen liegen, in denen die entsprechenden Jugendmannschaften der Leistungszentren gemeldet sind. (4) Spielberechtigungen für E-Junioren und jünger der Lizenzvereine mit Leistungszentren unterliegen keinen Einschränkungen.

(5) Im übrigen gelten die Regelungen des Anhangs Lizenzierungsordnung des Ligastatuts.

§ 15 Einsatz von Ausländern

Ausländer dürfen in unbegrenzter Zahl in Jugendmannschaften mitwirken.

§ 16 Fragen der Teilnahmeberechtigung

(1) Jugendliche, die für Freundschaftsspiele freigegeben sind, können ohne besondere Genehmigung auch bei Vereinspokalturnieren, Verbandspokalspielen und bei Fußballspielen und Turnieren in der Halle (ausgenommen Meisterschaften) eingesetzt werden.

(2) Wiederholungsspiele, Aufstiegsspiele oder sonstige Qualifikationsspiele gelten, auch wenn sie den Beginn des neuen Spieljahres überschreiten, als zum alten Spieljahr gehörig. An solchen Spielen darf kein Spieler teilnehmen, der zu einem Verein übergetreten ist und der nicht mindestens an zwei Spielen einer Mannschaft dieses Vereins der allgemeinen Verbandsspielrunde teilgenommen hat oder nicht mindestens für zwei Spiele der allgemeinen Verbandsspielrunde spielberechtigt gewesen wäre. § 10 Nummer 2.1 Absatz 2 der Jugendordnung bleibt unberührt.

(3) Jugendliche, die Stammspieler einer Bundesliga (A-Junioren), Regionalliga-, Oberliga- (A- und B-Junioren), Verbandsstaffel- (A- und B-Junioren) oder Landesstaffelmannschaft (C-Junioren) sind, dürfen in einer Jugendmannschaft ihres Vereins, die in Konkurrenz in einer niedrigeren Spielklasse spielt, nicht eingesetzt werden, es sei denn, sie sind in vier aufeinander folgenden Pflichtspielen (Meisterschaft und Pokal) der Bundesliga (A-Junioren), Regionalliga-, Oberliga-, Verbandsstaffel- oder Landesstaffelmannschaft nicht zum Einsatz gekommen, obwohl sie für einen Einsatz teilnahmeberechtigt gewesen wären. Stammspieler ist, wer nach dem fünften Meisterschaftsspiel der höheren Mannschaft zum jeweiligen Zeitpunkt in mehr als der Hälfte der bis dahin ausgetragenen Pflichtspiele (Meisterschaft und Pokal) der Bundesliga (A-Junioren), Regionalliga-, Oberliga-, Verbandsstaffel- oder Landesstaffelmannschaft des Vereins eingesetzt worden ist, unabhängig von der Dauer des Einsatzes. Hat ein Spieler die Stammspielereigenschaft dadurch verloren, dass er in vier aufeinander folgenden Pflichtspielen (Meisterschaft und Pokal) der Bundesliga (A-Junioren), Regionalliga-, Oberliga-, Verbandsstaffel- oder Landesstaffelmannschaft nicht zum Einsatz gekommen ist, so zählen für die Feststellung, ob er erneut Stammspieler wurde, unter entsprechender Anwendung von Absatz 3 Satz 2, nur die ab diesem Zeitpunkt ausgetragenen Pflichtspiele (Meisterschaft und Pokal) der Bundesliga (A-Junioren), Regionalliga-, Oberliga-, Verbandsstaffel- oder Landesstaffelmannschaft des Vereins. Nach einem Einsatz in einem Pflichtspiel (Meisterschaft und Pokal) der Bundesliga (A-Junioren), Regionalliga-, Oberliga-, Verbandsstaffel- oder Landesstaffelmannschaft sind Spieler des Vereins, auch wenn sie nicht Stammspieler der Bundesliga (A-Junioren), Regionalliga-, Oberliga-, Verbandsstaffel- oder Landesstaffelmannschaft sind, für das nächste Pflichtspiel (Meisterschaft und Pokal), längstens für zehn Tage, solcher Mannschaften des Vereins, die in Konkurrenz in einer niedrigeren Spielklasse spielen, nicht teilnahmeberechtigt. Nach dem letzten Verbandsrundenspiel der laufenden Spielrunde einer höheren Mannschaft ihres Vereins können Spieler dieser Mannschaft nur dann in Mannschaften ihres Vereins, die in Konkurrenz in niedrigeren Klassen spielen, eingesetzt werden, wenn sie an keinem der letzten vier Verbandsrundenspiele der höheren Mannschaft mitgewirkt haben. Die Einschränkungen gelten nicht bei Freundschaftsspielen. Eine Sperrstrafe ist vorab zu verbüßen.

(4) Nach einem Einsatz in einem Verbandsrundenspiel der Bezirksstaffelmannschaft oder einer in einer niedrigeren Spielklasse spielenden Mannschaft sind Jugendliche für das nächste Verbandsrundenspiel, längstens für zehn Tage, solcher Mannschaften ihres Vereins, die in Konkurrenz in niedrigeren Klassen spielen, nicht teilnahmeberechtigt. Nach dem letzten Verbandsrundenspiel der laufenden Spielrunde einer höheren Mannschaft ihres Vereins (Bezirksstaffel oder niedrigere Spielklassen) können Spieler dieser Mannschaft nur dann in Mannschaften ihres Vereins, die in Konkurrenz in niedrigeren Klassen spielen, eingesetzt werden, wenn sie an keinem der letzten vier Verbandsrundenspiele der höheren Mannschaft mitgewirkt haben.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nur für die jeweilige Saison. Verstöße gegen diese Vorschriften werden nur auf Einspruch eines Betroffenen oder auf Antrag eines Beauftragten des Verbandsvorstandes für die Sportrechtsprechung verfolgt. Ein solcher Einspruch ist gebührenfrei, jedoch kostenpflichtig. Die Bestimmungen über die Spielmanipulation (vgl. § 16a Nummer 2 der Jugendordnung) bleiben unberührt.

§ 16 a Spielmanipulation

Manipulation von Spielen (§ 20a Strafbestimmungen) ist insbesondere

1. das Versprechen, Gewähren oder Fordern von Prämien, um von dritter Seite Einfluss auf den Spielausgang zu nehmen; dies gilt auch für Siegprämien;

 

2. der sonstige Versuch der sportwidrigen Einflussnahme auf den Spielausgang, z.B. durch den Einsatz mehrerer Spieler in einer unteren Mannschaft in der offenkundigen Absicht, sich in einer speziellen Wettbewerbssituation einen sportwidrigen Vorteil zu verschaffen.

 

Spielmanipulation wird nur auf Einspruch eines Betroffenen verfolgt. Der Einspruch ist gebühren- und kostenpflichtig (§ 13 RVO, §§ 12 und 13 FinO). In Ausnahmefällen kann das Verfahren auch ohne Einspruch von Amts wegen aufgenommen werden.

§ 17 Altersklasseneinteilung

(1) Die Jugend spielt in folgenden Altersklassen:

A-Junioren (U19/U18)                                 16 - 18 Jahre

B-Junioren (U17/U16)                                 14 - 16 Jahre

C-Junioren (U15/U14)                                 12 - 14 Jahre

D-Junioren (U13/U12)                                 10 - 12 Jahre

E-Junioren (U11/U10)                                   8 - 10 Jahre

F-Junioren (U9/U8/Bambini)                          bis 8 Jahre

B-Juniorinnen (U17/U16)                            14 - 16 Jahre

C-Juniorinnen (U15/U14)                            12 - 14 Jahre

D-Juniorinnen (U13/U12)                              bis 12 Jahre

 

(2) Stichtag ist der 1. Januar jeden Jahres. Als Jugendliche gelten, wer am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem das Spieljahr beginnt, das 18. Lebensjahr bei den Junioren bzw. das 16. Lebensjahr bei den Juniorinnen noch nicht vollendet hat.

 

(3) Jugendliche können in höheren Altersklassen eingesetzt werden. Der Einsatz von älteren Jugendlichen in jüngeren Altersklassen ist nicht gestattet.

(4) In den Altersklassen der D-, E- und F-Junioren sind auch gemischte Mannschaften (Junioren und Juniorinnen) sowie reine Juniorinnen-Mannschaften zugelassen.

(5) Für Freundschaftsspiele und vom Bezirk organisierte Freundschaftsrunden (Schnupperrunden), Spiele 4 gegen 4 und ähnliche Spielangebote sowie für Fußballturniere einschließlich Hallenturniere, die von einem Verein veranstaltet werden, kann bestimmt werden, dass F-Junioren (Bambini) nur bis zu einem bestimmten Alter teilnehmen dürfen. Für diese Spielangebote werden vom Verbandsjugendausschuss Besondere Durchführungsbestimmungen erlassen.

§ 18 Spieljahr, Spielpause, Spielverbot

(1) Das Spieljahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des folgenden Jahres. Sofern Spielansetzungen über den 30. Juni hinaus notwendig werden, kann der Verbandsjugendausschuss abweichende Regelungen treffen (vgl. die Ermächtigung in § 3 Nummer 1 Satz 2 der DFB-Spielordnung).

(2) Während der Sommer- und Weihnachtsferien finden keine Verbandsspiele statt.

 

(3) Der Verbandsjugendausschuss ist berechtigt, an einzelnen Tagen und für einzelne Gebiete Spielverbot zu erlassen.

 

Ausführungsbestimmung zu § 18 Absatz 1 der Jugendordnung:

In der Zeit bis zum 31. Juli stattfindende Jugend-Pokalturniere gelten als noch zum alten Spieljahr gehörend. Sollten zwischen dem 1. Juli und 31. Juli im Einzelfall Verbandsspiele aus dem alten Spieljahr noch stattfinden müssen, trifft die Entscheidung der Verbandsjugendausschuss.

 

§ 19 Spielbetrieb, Spielleitende Behörden

(1) Der Jugendfußballspielbetrieb innerhalb des WFV gliedert sich in Repräsentativspiele, Verbands- und Freundschaftsspiele.

 

(2) Repräsentativ- und Verbandsspiele sind Spiele, die vom Verband veranstaltet werden; ihre Durchführung obliegt den spielleitenden Behörden. Der Verbandsjugendausschuss erlässt zu Beginn eines jeden Spieljahres Durchführungsbestimmungen für die Verbandsspiele. Freundschaftsspiele sind Spiele, die zwischen Vereinen vereinbart werden.

 

(3) Spielrunden werden auf Verbands- und Bezirksebene durchgeführt. Die Einteilung der Spielklassen und Staffeln erfolgt nach Altersklassen, nach Leistung (Auf- und Abstieg, Tabellenstand des letzten Spieljahres) sowie nach geographischen Gesichtspunkten. (4) Jeder Verein ist verpflichtet, zu den von der spielleitenden Behörde angesetzten Verbandsspielen rechtzeitig anzutreten. Ein schuldhaftes Nichtantreten und ein nicht genehmigter Verzicht werden gemäß den Strafbestimmungen bestraft. Die Spielwertung ergibt sich aus § 19 der Spielordnung.

 

(5) Spielleitende Behörden sind

a) für alle Spiele auf Verbandsebene der Verbandsjugendspielleiter,

b) für die Verbandsspiele innerhalb der Bezirke die auf den jährlichen Staffeltagen gewählten Staffelleiter.

 

(6) Verbandsrundenspiele werden ausgetragen für die A-Junioren bis zum Verbandsmeister,

 

B-Junioren                 bis zum Verbandsmeister,

C-Junioren                bis zum Verbandsmeister,

D-Junioren                bis zum Bezirksmeister,

E-Junioren                 bis zum Staffelmeister,

B-Juniorinnen            bis zum Verbandsmeister,

C-Juniorinnen           bis zum Staffelmeister,

D-Juniorinnen           bis zum Staffelmeister.

 

Bei den F-Junioren werden keine Meister ausgespielt. Die Bezirke sind verpflichtet, Spielangebote in ausreichender Zahl zu organisieren.

 

Ausführungsbestimmung zu § 19 Absatz 1 und 2 der Jugendordnung:

Für vom Bezirk im E- und F-Juniorenbereich organisierte Freundschaftsrunden (Schnupperrunden), Spiele 4 gegen 4 und ähnliche Spielangebote, gelten die vom Verbandsjugendausschuss erlassenen Besonderen Durchführungsbestimmungen.

 

§ 20 Spielklassen, Spielsystem

(1) Verbandsrundenspiele mit Auf- und Abstieg werden in folgenden Spielklassen

durchgeführt:

 

a) A-Junioren

Verbandsstaffel

Bezirksstaffel

Leistungsstaffel

Kreisstaffel

 

b) B-Junioren

Verbandsstaffel

Bezirksstaffel

Leistungsstaffel

Kreisstaffel

 

c) C-Junioren

Landesstaffel

Bezirksstaffel

Leistungsstaffel

Kreisstaffel

 

d) D-Junioren

Bezirksstaffel

Leistungsstaffel

Kreisstaffel

 

e) B-Juniorinnen

Verbandsstaffel

Kreisstaffel

 

f) C-Juniorinnen

Leistungsstaffel

Kreisstaffel

 

Verbandsrundenspiele ohne Auf- und Abstieg werden in folgenden Altersklassen durchgeführt:

g) E-Junioren

Kreisstaffel

 

h) F-Junioren

Spielangebote

 

i) D-Juniorinnen

Kreisstaffel

 

Die Oberligen Baden-Württemberg der A- und B-Junioren sowie der B-Juniorinnen sind gemeinsame Spielklassen des Württembergischen Fußballverbandes, des Badischen Fußballverbandes und des Südbadischen Fußballverbandes. Die drei Verbände haben Verträge geschlossen, die die Abwicklung des Spielbetriebes der Oberligen einschließlich des Auf- und Abstieges, der Rechtsprechung sowie der Gestellung von Schiedsrichtern und Schiedsrichter-Assistenten regeln. Die B-Junioren-Regionalliga Süd ist eine Einrichtung des Süddeutschen Fußballverbandes (SFV). Die Abwicklung des Spielbetriebes regelt der SFV. Die A-Junioren-Bundesliga ist eine Einrichtung des Deutschen Fußball-Bundes (DFB). Die Abwicklung des Spielbetriebes regelt der DFB.

 

(2) Das Spielsystem auf Verbandsebene wird vom Verbandsvorstand auf Vorschlag des Verbandsjugendausschusses festgelegt. Das Spielsystem der einzelnen Bezirke wird im Einvernehmen mit dem Verbandsjugendausschuss vom jeweiligen Bezirksjugendausschuss festgelegt. Das Nähere hierzu bestimmen die jeweils vor Beginn des Spieljahres herausgegebenen Ausschreibungen.

 

(3) Änderungen des Spielsystems und der Spielklassen müssen mindestens ein volles Spieljahr vor ihrer Anwendung bekannt gegeben werden.

 

(4) Die A- und B-Junioren spielen in Staffeln mit höchstens 12 Vereinen; in der A- und B-Junioren-Verbandsstaffel kann diese Höchstzahl überschritten werden. Die C- und D-Junioren sowie die B-, C- und D-Juniorinnen spielen in Staffeln mit höchstens 10 Vereinen, die E- und F-Junioren in Staffeln mit höchstens 8 Vereinen. In besonders gelagerten Einzelfällen kann der Verbandsjugendausschuss auf Antrag des Bezirks eine Ausnahmegenehmigung hinsichtlich des Überschreitens der Höchstzahl erteilen.

 

(5) Jeder Verein kann mit einer beliebigen Zahl von Mannschaften an den Verbandsspielen teilnehmen. Die Mannschaften sind fortlaufend zu nummerieren.

 

(6) Mannschaften, die neu zu den Verbandsrundenspielen gemeldet werden, sind grundsätzlich in der Kreisstaffel einzureihen. Dasselbe gilt für Mannschaften, die den Spielbetrieb wieder aufnehmen, sowie für Mannschaften, die während der Verbandsspielrunde zurückgezogen wurden.

 

(7) Jeder Verein kann in jeder Spielklasse nur mit einer Mannschaft spielen. Ausgenommen hiervon ist die Kreisstaffel. Spielt ein Verein in einer Altersklasse mit mehr als einer Mannschaft in der Kreisstaffel, so sollen diese Mannschaften nach Möglichkeit in verschiedene Staffeln eingeteilt werden.

 

(8) Wird eine untere Mannschaft Meister ihrer Staffel, so kann sie nur dann aufsteigen bzw. an den Aufstiegsspielen teilnehmen, wenn durch einen Aufstieg nicht die Spielklasse einer höheren Mannschaft desselben Vereins erreicht wird, es sei denn, die höhere Mannschaft steigt gleichzeitig aus dieser Spielklasse ab.

 

(9) Ist der vorstehenden Bestimmung wegen eine Mannschaft nicht aufstiegsberechtigt oder verzichtet ein Staffelmeister freiwillig auf den Aufstieg oder auf die Teilnahme an den Aufstiegsspielen, so geht das Aufstiegsrecht auf die nächstplatzierte aufstiegsberechtigte und aufstiegsbereite Mannschaft der Staffel über.

 

(10) Der Verzicht auf den Aufstieg oder auf die Teilnahme an den Aufstiegsspielen ist unverzüglich nach Feststehen der Staffel- bzw. Bezirksmeisterschaft zu erklären. Der Verzicht ist der spielleitenden Behörde gegenüber schriftlich abzugeben.

 

(11) Steigt eine Mannschaft in eine Spielklasse ab, in der bereits eine Mannschaft desselben Vereins spielt, so muss die letztere in die nächstniedrige Spielklasse absteigen.

 

(12) A-Junioren

 

a) Der bestplatzierte württembergische Verein der A-Junioren-Oberliga Baden-Württemberg ist Württembergischer A-Junioren-Meister.

 

b) Die A-Junioren-Verbandsstaffel spielt in zwei Gruppen (Nord und Süd). Spielleitende Behörde ist der Verbandsjugendspielleiter.

 

c) Die Meister der Verbandsstaffeln (Nord und Süd) spielen in zwei Spielen (Hin- und Rückspiel) aus, wer als Vertreter des WFV in die A-Junioren-Oberliga Baden-Württemberg aufsteigt. Besteht nach Austragung des Hin- und Rückspieles Punktgleichheit, so entscheidet die Tordifferenz. Steht auch hiernach kein Sieger fest, so wird dieser im Anschluss an das Rückspiel ohne Verlängerung durch Strafstoßschießen ermittelt. Verzichtet einer der Staffelmeister auf den Aufstieg oder ist er nicht aufstiegsberechtigt, so finden die Spiele in der Form statt, dass an die Stelle des nicht aufstiegsbereiten oder nicht aufstiegsberechtigten Staffelmeisters der Zweitplazierte der jeweiligen Staffel tritt. Verzichtet auch der zweitplatzierte Verein oder ist er nicht aufstiegsberechtigt, so stellt die andere Staffel den Aufsteiger. Ist auch dort weder der Meister noch der Vizemeister aufstiegsbereit und aufstiegsberechtigt, so entscheidet der Verbandsvorstand auf Vorschlag des Verbandsjugendausschusses unter Berücksichtigung des Vertrages über die Abwicklung des Spielbetriebes der A- und B-Junioren- Oberliga Baden-Württemberg.

 

d) Aus den beiden A-Junioren-Verbandsstaffeln steigen je Gruppe die zwei letztplatzierten Vereine ab. Wird in einer Staffel die Anzahl der Vereine geringer als die Normalzahl, so ist zuerst durch einen verringerten Abstieg die Staffel wieder auf die Normalzahl von Vereinen zu bringen. Kann auch dadurch die Normalzahl von Vereinen nicht erreicht werden, so befindet der Verbandsjugendausschuss über die Zusammensetzung dieser Staffel im folgenden Spieljahr.

 

e) Jeder der beiden A-Junioren-Verbandsstaffeln sind je acht A-Junioren-Bezirksstaffeln nachgeordnet. Die Meister der einer Verbandsstaffel nachgeordneten Bezirksstaffeln ermitteln jeweils zwei Aufsteiger. Die Spiele werden nach dem Pokalsystem mit Hin- und Rückspielen ausgetragen. Die Spielpartner werden vom Verbandsjugendausschuss ausgelost. Besteht nach Austragung des Hin- und Rückspieles Punktgleichheit, so entscheidet die Tordifferenz. Steht auch hiernach kein Sieger fest, so wird dieser im Anschluss an das Rückspiel ohne Verlängerung durch Strafstoßschießen ermittelt. § 20 Absätze 8 bis 10 bleiben unberührt. Im Zweifel entscheidet der Verbandsjugendausschuss.

 

f) In jedem Bezirk spielt eine A-Junioren-Bezirksstaffel.

 

g) Der Meister jeder Bezirksstaffel ist berechtigt, an den Aufstiegsspielen zur A-Junioren-Verbandsstaffel teilzunehmen.

 

h) Das Spielsystem innerhalb der Bezirke wird im Einvernehmen mit dem Verbandsjugendausschuss vom jeweiligen Bezirksjugendausschuss festgelegt.

 

i) Eine A-Junioren-Mannschaft besteht aus 11 Spielern und bis zu 4 Auswechselspielern. Ein ausgewechselter Spieler kann nicht wieder in die Mannschaft genommen werden.

 

(13) B-Junioren

a) Der bestplatzierte württembergische Verein der B-Junioren-Oberliga Baden-Württemberg ist Württembergischer B-Junioren-Meister.

 

b) Die B-Junioren-Verbandsstaffel spielt in zwei Gruppen (Nord und Süd). Spielleitende Behörde ist der Verbandsjugendspielleiter.

 

c) Die Meister der Verbandsstaffeln (Nord und Süd) spielen in zwei Spielen (Hin- und Rückspiel) aus, wer als Vertreter des WFV in die B-Junioren-Oberliga Baden-Württemberg aufsteigt. Besteht nach Austragung des Hin- und Rückspieles Punktgleichheit, so entscheidet die Tordifferenz. Steht auch hiernach kein Sieger fest, so wird dieser im Anschluss an das Rückspiel ohne Verlängerung durch Strafstoßschießen ermittelt. Verzichtet einer der Staffelmeister auf den Aufstieg oder ist er nicht aufstiegsberechtigt, so finden die Spiele in der Form statt, dass an die Stelle des nicht aufstiegsbereiten oder nicht aufstiegsberechtigten Staffelmeisters der Zweitplazierte der jeweiligen Staffel tritt. Verzichtet auch der zweitplatzierte Verein oder ist er nicht aufstiegsberechtigt, so stellt die andere Staffel den Aufsteiger. Ist auch dort weder der Meister noch der Vizemeister aufstiegsbereit und aufstiegsberechtigt, so entscheidet der Verbandsvorstand auf Vorschlag des Verbandsjugendausschusses unter Berücksichtigung des Vertrages über die Abwicklung des Spielbetriebes der A- und B-Junioren-Oberliga Baden-Württemberg.

 

d) Aus den beiden B-Junioren-Verbandsstaffeln steigen je Gruppe die zwei letztplatzierten Vereine ab. Wird in einer Staffel die Anzahl der Vereine geringer als die Normalzahl, so ist zuerst durch einen verringerten Abstieg die Staffel wieder auf die Normalzahl von Vereinen zu bringen. Kann auch dadurch die Normalzahl von Vereinen nicht erreicht werden, so befindet der Verbandsjugendausschuss über die Zusammensetzung dieser Staffel im folgenden Spieljahr.

 

e) Jeder der beiden B-Junioren-Verbandsstaffeln sind je acht B-Junioren-Bezirksstaffeln nachgeordnet. Die Meister der einer Verbandsstaffel nachgeordneten Bezirksstaffeln ermitteln jeweils zwei Aufsteiger. Die Spiele werden nach dem Pokalsystem mit Hin- und Rückspielen ausgetragen. Die Spielpartner werden vom Verbandsjugendausschuss ausgelost. Besteht nach Austragung des Hin- und Rückspieles Punktgleichheit, so entscheidet die Tordifferenz. Steht auch hiernach kein Sieger fest, so wird dieser im Anschluss an das Rückspiel ohne Verlängerung durch Strafstoßschießen ermittelt. § 20 Absätze 8 bis 10 bleiben unberührt. Im Zweifel entscheidet der Verbandsjugendausschuss.

 

f) In jedem Bezirk spielt eine B-Junioren-Bezirksstaffel.

 

g) Der Meister jeder Bezirksstaffel ist berechtigt, an den Aufstiegsspielen zur B-Junioren-Verbandsstaffel teilzunehmen.

 

h) Das Spielsystem innerhalb der Bezirke wird im Einvernehmen mit dem Verbandsjugendausschuss vom jeweiligen Bezirksjugendausschuss festgelegt.

 

i) Eine B-Junioren-Mannschaft besteht aus 11 Spielern und bis zu 4 Auswechselspielern. Bei Spielen auf Bezirksebene können Auswechselspieler beliebig ein- und ausgewechselt werden.

 

(14) C-Junioren

a) Die C-Junioren-Landesstaffel spielt in vier Gruppen.

 

b) Der Württembergische C-Juniorenmeister wird in Entscheidungsspielen zwischen den Meistern der vier Landesstaffeln ermittelt. Der Württembergische C-Juniorenmeister nimmt als Vertreter des WFV an den Spielen um die Süddeutsche C-Junioren-Meisterschaft bzw. weiterführenden Wettbewerben teil.

 

c) Aus den vier C-Junioren-Landesstaffeln steigen jeweils die zwei letztplatzierten Vereine ab. Wird in einer Staffel die Anzahl der Vereine geringer als die Normalzahl, so ist zuerst durch einen verringerten Abstieg die Staffel wieder auf die Normalzahl von Vereinen zu bringen. Kann auch dadurch die Normalzahl von Vereinen nicht erreicht werden, so befindet der Verbandsjugendausschuss über die Zusammensetzung dieser Staffel im folgenden Spieljahr.

 

d) Jeder der vier C-Junioren-Landesstaffeln sind je vier C-Junioren-Bezirksstaffeln nachgeordnet. Die Meister der einer C-Junioren-Landesstaffel nachgeordneten Bezirksstaffeln ermitteln jeweils zwei Aufsteiger. Die Spiele werden nach dem Pokalsystem mit Hin- und Rückspielen ausgetragen. Die Spielpartner werden vom Verbandsjugendausschuss ausgelost. Besteht nach Austragung des Hin- und Rückspieles Punktgleichheit, so entscheidet die Tordifferenz. Steht auch hiernach kein Sieger fest, so wird dieser im Anschluss an das Rückspiel ohne Verlängerung durch Strafstoßschießen ermittelt. § 20 Absätze 8 bis 10 bleiben unberührt. Im Zweifel entscheidet der Verbandsjugendausschuss.

 

e) In jedem Bezirk spielt eine C-Junioren-Bezirksstaffel.

 

f) Der Meister jeder Bezirksstaffel ist berechtigt, an den Aufstiegsspielen zur C-Junioren-Landesstaffel teilzunehmen.

 

g) Das Spielsystem innerhalb der Bezirke wird im Einvernehmen mit dem Verbandsjugendausschuss vom jeweiligen Bezirksjugendausschuss festgelegt.

 

h) Eine C-Junioren-Mannschaft besteht aus 11 Spielern und bis zu 4 Auswechselspielern. In Ausnahmefällen können von der spielleitenden Behörde auch 7er-Mannschaften, die aus 7 Spielern (einschließlich Torwart) und bis zu 4 Auswechselspielern bestehen, zum Spielbetrieb zugelassen werden. Sowohl bei den 11er- als auch bei den 7er-Mannschaften der C-Junioren können die Auswechselspieler beliebig ein- und ausgewechselt werden.

 

i) 7er-Mannschaften ermitteln in einer besonderen Spielrunde ihren Staffelmeister. Spiele zur Ermittlung eines Bezirks- oder Verbandsmeisters werden nicht ausgetragen.

 

j) 7er-Mannschaften spielen in der Regel auf dem Normalspielfeld von Strafraum zu Strafraum. Es besteht auch die Möglichkeit, auf dem Normalspielfeld quer zu spielen. Die Spielfeldlänge soll 70 Meter nicht überschreiten. Die Innenmaße des Tores sind: Breite 5 Meter, Höhe 2 Meter. Spielfeldzeichnung: Strafraum 12 Meter, Torraum 4 Meter, Strafstoßmarke 9 Meter. Der Mittelpunkt ist kenntlich zu machen; beim Anstoß müssen die Spieler der gegnerischen Mannschaft mindestens 7 Meter entfernt sein. Der Eckstoß wird vom Schnittpunkt der Torlinie des verkürzten Spielfeldes und der Seitenlinie des Normalspielfeldes oder einem entsprechenden Punkt ausgeführt. Die Zuspielregel zum Torwart findet Anwendung.

 

(15) D-Junioren

a) Das Spielsystem innerhalb der Bezirke wird im Einvernehmen mit dem Verbandsjugendausschuss vom jeweiligen Bezirksjugendausschuss festgelegt.

 

b) In jedem Bezirk kann eine D-Junioren-Bezirksstaffel spielen. Der Meister einer D-Junioren-Bezirksstaffel ist D-Junioren-Bezirksmeister.

 

c) In Bezirken ohne Bezirksstaffel wird der D-Junioren-Bezirksmeister in Entscheidungsspielen zwischen den Meistern der Leistungsstaffeln ermittelt.

 

d) Eine D-Junioren-Mannschaft besteht aus 11 Spielern und bis zu 4 Auswechselspielern. In Ausnahmefällen können von der spielleitenden Behörde auch 7er-Mannschaften, die aus 7 Spielern (einschließlich Torwart) und bis zu 4 Auswechselspielern bestehen, zum Spielbetrieb zugelassen werden. Sowohl bei den 11er- als auch bei den 7er-Mannschaften der D-Junioren können die Auswechselspieler beliebig ein- und ausgewechselt werden.

 

e) 7er-Mannschaften ermitteln in einer besonderen Spielrunde ihren Staffelmeister, der jedoch nicht berechtigt ist, an den Spielen um die Bezirksmeisterschaft der 11er-Mannschaften teilzunehmen.

 

f) 7er-Mannschaften spielen in der Regel auf dem Normalspielfeld von Strafraum zu Strafraum. Es besteht auch die Möglichkeit, auf dem Normalspielfeld quer zu spielen. Die Spielfeldlänge soll 70 Meter nicht überschreiten. Die Innenmaße des Tores sind:

 

Breite 5 Meter, Höhe 2 Meter. Spielfeldzeichnung: Strafraum 12 Meter, Torraum 4 Meter, Strafstoßmarke 9 Meter. Der Mittelpunkt ist kenntlich zu machen; beim Anstoß müssen die Spieler der gegnerischen Mannschaft mindestens 7 Meter entfernt sein. Der Eckstoß wird vom Schnittpunkt der Torlinie des verkürzten Spielfeldes und der Seitenlinie des Normalspielfeldes oder einem entsprechenden Punkt ausgeführt. Die Zuspielregel zum Torwart findet Anwendung.

 

(16) E-Junioren

a) Die Verbandsrundenspiele der E-Junioren werden in Kreisstaffeln innerhalb des Bezirks ausgetragen. Sie können als Spielnachmittag (Turnierform) mit höchstens zwei Spielen pro Mannschaft durchgeführt werden.

 

b) Eine E-Junioren-Mannschaft besteht grundsätzlich aus 7 Spielern (einschließlich Torwart) und beliebig vielen Auswechselspielern, die beliebig ein- und ausgewechselt werden dürfen.

 

c) 7er-Mannschaften der E-Junioren spielen in der Regel auf dem Normalspielfeld von Strafraum zu Strafraum. In der Breite sind die verlängerten seitlichen Strafraumbegrenzungen die Seitenlinien. Es besteht auch die Möglichkeit, auf dem Normalspielfeld quer zu spielen. Die Spielfeldlänge soll 70 Meter nicht überschreiten. Die Innenmaße des Tores sind: Breite 5 Meter, Höhe 2 Meter. Spielfeldzeichnung: Strafraum 12 Meter, Torraum 4 Meter. Strafstoßmarke 9 Meter. Der Mittelpunkt ist kenntlich zu machen; beim Anstoß müssen die Spieler der gegnerischen Mannschaft mindestens 7 Meter entfernt sein. Der Ball darf nicht schwerer als 350 Gramm sein und nicht mehr als 65 cm Umfang haben. Die Zuspielregel zum Torwart findet keine Anwendung.

 

d) Sofern ausnahmsweise, nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Verbandsjugendausschusses, Verbandsrundenspiele für 11er-Mannschaften der E-Junioren ausgetragen werden, spielen diese in der Regel auf dem Normalspielfeld von Strafraum zu Strafraum. Die seitliche Begrenzung sind die Seitenlinien des Normalspielfeldes. Der Eckstoß wird vom Schnittpunkt der Torlinie des verkürzten Spielfeldes und der Normalstrafraumlinie oder einem entsprechenden Punkt ausgeführt (verkürzter Eckstoß). Im übrigen gilt Buchstabe c).

 

e) Die Abseitsregel entfällt.

 

f) Die Spiele der E-Junioren dürfen nur bei zumutbaren Witterungs- und Platzverhältnissen ausgetragen werden.

 

(17) F-Junioren

a) Die Spielangebote für die F-Junioren werden innerhalb des Bezirks organisiert. Es gelten die hierfür vom Verbandsjugendausschuss erlassenen Besonderen Durchführungsbestimmungen.

 

b) Eine F-Junioren-Mannschaft besteht grundsätzlich aus 7 Spielern (einschließlich Torwart) und beliebig vielen Auswechselspielern, die beliebig ein- und ausgewechselt werden dürfen.

 

c) F-Junioren-Mannschaften spielen in der Regel auf dem Normalspielfeld von Strafraum zu Strafraum. In der Breite sind die verlängerten seitlichen Strafraumbegrenzungen die Seitenlinien. Die Spielfeldlänge soll 70 Meter nicht überschreiten. Die Innenmaße des Tores sind: Breite 5 Meter, Höhe 2 Meter. Spielfeldzeichnung: Strafraum 12 Meter, Torraum 4 Meter, Strafstoßmarke 9 Meter. Der Mittelpunkt ist kenntlich zu machen; beim Anstoß müssen die Spieler der gegnerischen Mannschaft mindestens 7 Meter entfernt sein. Der Eckstoß wird vom Schnittpunkt der Torlinie und der Seitenlinie des F-Junioren- Spielfeldes ausgeführt. Der Ball darf nicht schwerer als 340 Gramm sein und nicht mehr als 62 cm Umfang haben. Die Zuspielregel zum Torwart findet keine Anwendung.

 

d) Die Abseitsregel entfällt.

 

e) Die Spielangebote für die F-Junioren dürfen nur bei zumutbaren Witterungs- und Platzverhältnissen durchgeführt werden.

 

(18) B-Juniorinnen

a) Die Verbandsrundenspiele der B-Juniorinnen werden in Kreis- und in Verbandsstaffeln ausgetragen, wobei auch Mannschaften aus zwei oder mehreren Bezirken zusammengefasst werden können. Das Spielsystem, die Einteilung der Staffeln und die Regelung, wer als Vertreter des WFV in die B-Juniorinnen-Oberliga Baden-Württemberg aufsteigt, legt der Verbandsjugendausschuss auf Vorschlag des Verbandsjugendspielleiters fest. Die Bezirksjugendleiter sind, soweit ihr Bezirk betroffen ist, zu hören. § 20 Absatz 2 bleibt unberührt.

 

b) Der bestplatzierte Verein der B-Juniorinnen-Oberliga Baden-Württemberg ist Württembergischer B-Juniorinnen-Meister. Die Teilnahme an weiterführenden Wettbewerben richtet sich nach den Bestimmungen dieser Wettbewerbe.

 

c) In den Verbandsstaffeln besteht eine B-Juniorinnen-Mannschaft aus 11 Spielerinnen und bis zu 4 Auswechselspielerinnen, in den Kreisstaffeln grundsätzlich aus 7, in Ausnahmefällen aus 11 Spielerinnen, und jeweils bis zu 4 Auswechselspielerinnen. Sowohl bei den 7er- als auch bei den 11er-Mannschaften der B-Juniorinnen können die Auswechselspielerinnen beliebig ein- und ausgewechselt werden. Die 7er- und 11er-Mannschaften der Kreisstaffeln ermitteln jeweils in einer besonderen Spielrunde ihre Staffelmeister.

 

d) 7er-Mannschaften der B-Juniorinnen spielen in der Regel auf dem Normalspielfeld von Strafraum zu Strafraum. Es besteht auch die Möglichkeit, auf dem Normalspielfeld quer zu spielen. Die Spielfeldlänge soll 70 Meter nicht überschreiten. Die Innenmaße des Tores sind: Breite 5 Meter, Höhe 2 Meter. Spielfeldzeichnung: Strafraum 12 Meter, Torraum 4 Meter, Strafstoßmarke 9 Meter. Der Mittelpunkt ist kenntlich zu machen; beim Anstoß müssen die Spielerinnen der gegnerischen Mannschaft mindestens 7 Meter entfernt sein. Der Eckstoß wird vom Schnittpunkt der Torlinie des verkürzten Spielfeldes und der Seitenlinie des Normalspielfeldes oder einem entsprechenden Punkt ausgeführt. Die Zuspielregel zum Torwart findet Anwendung.

 

e) Die Spiele der B-Juniorinnen dürfen nur bei zumutbaren Witterungs- und Platzverhältnissen ausgetragen werden.

 

f) Alle Spiele der B-Juniorinnen auf Regionalverbands- und DFB-Ebene werden auf einem Normalspielfeld ausgetragen, dabei beträgt die Mannschaftsstärke elf Spielerinnen.

 

(19) C-Juniorinnen

a) Die Verbandsrundenspiele der C-Juniorinnen werden in Kreis- und im Bedarfsfall in Leistungsstaffeln ausgetragen. Einer Leistungsstaffel sind grundsätzlich zwei, in Ausnahmefällen höchstens drei Kreisstaffeln zugeordnet. Das Spielsystem der einzelnen Bezirke wird vom Verbandsjugendausschuss auf Vorschlag des Verbandsjugendspielleiters und des jeweiligen Bezirksjugendleiters festgelegt.

 

b) Eine C-Juniorinnen-Mannschaft besteht grundsätzlich aus 7, in Ausnahmefällen aus 11 Spielerinnen, und jeweils bis zu 4 Auswechselspielerinnen. Sowohl bei den 7er- als auch bei den 11er-Mannschaften der C-Juniorinnen können die Auswechselspielerinnen beliebig ein- und ausgewechselt werden. 7er- und 11er-Mannschaften ermitteln jeweils in einer besonderen Spielrunde ihre Staffelmeister.

 

c) 7er- und 11er-Mannschaften der C-Juniorinnen spielen in der Regel auf dem Normalspielfeld von Strafraum zu Strafraum. Es besteht auch die Möglichkeit, auf dem Normalspielfeld quer zu spielen. Die Spielfeldlänge soll 70 Meter nicht überschreiten. Die Innenmaße des Tores sind: Breite 5 Meter, Höhe 2 Meter. Spielfeldzeichnung: Strafraum 12 Meter, Torraum 4 Meter, Strafstoßmarke 9 Meter. Der Mittelpunkt ist kenntlich zu machen; beim Anstoß müssen die Spielerinnen der gegnerischen Mannschaft mindestens 7 Meter entfernt sein. Der Eckstoß wird vom Schnittpunkt der Torlinie des verkürzten Spielfeldes und der Normalstrafraumlinie oder einem entsprechenden Punkt ausgeführt (verkürzter Eckstoß). Der Ball darf nicht schwerer als 350 Gramm sein und nicht mehr als 65 cm Umfang haben. Die Zuspielregel zum Torwart findet Anwendung.

 

d) Ist ein geregelter Spielbetrieb innerhalb des Bezirks wegen zu geringer Beteiligung nicht möglich, so können Mannschaften aus zwei oder mehreren Bezirken von der spielleitenden Behörde im Einvernehmen mit den jeweiligen Bezirksjugendleitern zu Kreis- und Leistungsstaffeln zusammengefasst werden, wobei Buchstabe a) Satz 2 zu beachten ist.

 

e) Die Spiele der C-Juniorinnen dürfen nur bei zumutbaren Witterungs- und Platzverhältnissen ausgetragen werden.

 

(20) D-Juniorinnen

a) Die Verbandsrundenspiele der D-Juniorinnen werden in Kreisstaffeln ausgetragen. Sie können als Spielnachmittag (Turnierform) mit höchstens zwei Spielen pro Mannschaft durchgeführt werden.

 

b) Eine D-Juniorinnen-Mannschaft besteht grundsätzlich aus 7, in Ausnahmefällen aus 11 Spielerinnen, und jeweils bis zu 4 Auswechselspielerinnen. Sowohl bei den 7er- als auch bei den 11er-Mannschaften der D-Juniorinnen können die Auswechselspielerinnen beliebig ein- und ausgewechselt werden. 7er- und 11er-Mannschaften ermitteln jeweils in einer besonderen Spielrunde ihre Staffelmeister.

 

c) 7er- und 11er-Mannschaften der D-Juniorinnen spielen in der Regel auf dem Normalspielfeld von Strafraum zu Strafraum. Es besteht auch die Möglichkeit, auf dem Normalspielfeld quer zu spielen. Die Spielfeldlänge soll 70 Meter nicht überschreiten. Die Innenmaße des Tores sind: Breite 5 Meter, Höhe 2 Meter. Spielfeldzeichnung: Strafraum 12 Meter, Torraum 4 Meter, Strafstoßmarke 9 Meter. Der Mittelpunkt ist kenntlich zu machen; beim Anstoß müssen die Spielerinnen der gegnerischen Mannschaft mindestens 7 Meter entfernt sein. Der Eckstoß wird vom Schnittpunkt der Torlinie des verkürzten Spielfeldes und der Normalstrafraumlinie oder einem entsprechenden Punkt ausgeführt (verkürzter Eckstoß). Der Ball darf nicht schwerer als 350 Gramm sein und nicht mehr als 65 cm Umfang haben. Die Zuspielregel zum Torwart findet Anwendung.

 

d) Ist ein geregelter Spielbetrieb innerhalb des Bezirks wegen zu geringer Beteiligung nicht möglich, so können Mannschaften aus zwei oder mehreren Bezirken von der spielleitenden Behörde im Einvernehmen mit den jeweiligen Bezirksjugendleitern zu einer Staffel zusammengefasst werden.

 

e) Die Spiele der D-Juniorinnen dürfen nur bei zumutbaren Witterungs- und Platzverhältnissen ausgetragen werden.

 

Ausführungsbestimmung zu § 20 der Jugendordnung:

Bei Spielbeginn müssen bei 11er-Mannschaften von jeder Mannschaft mindestens sieben Spieler und bei 7er-Mannschaften mindestens fünf Spieler spielbereit auf dem Spielfeld sein; im übrigen vergleiche § 19 Absatz 1 der Spielordnung.

 

§ 21 An- und Absetzung von Spielen

(1) Die von den Staffelleitern erstellten Terminlisten sind für alle Vereine bindend. Spielverlegungen und Spielabsetzungen kann nur der zuständige Staffelleiter vornehmen. Alle Spielansetzungen und Spielverlegungen müssen schriftlich vorgenommen werden. Etwaige telefonisch vorausgegangene Mitteilungen sind anschließend schriftlich zu bestätigen.

 

(2) Jede Ansetzung eines Spieles muss den beteiligten Vereinen spätestens am vierten Tag vor dem Spiel bekannt gegeben sein, andernfalls kann die Austragung des Spieles abgelehnt werden.

 

(3) Angesetzte Spiele können durch die spielleitende Behörde nur in dringenden Fällen abgesetzt werden.

 

(4) In der Oberliga der A- und B-Junioren wird für die Bearbeitung eines Antrages auf Spielverlegung eine Gebühr erhoben (§ 14 FinO).

 

§ 22 Verzicht, Rücktritt von Spielen

(1) Während der Verbandsspielrunde darf ein Verein nur mit Genehmigung der spielleitenden Behörde auf die Austragung eines oder mehrerer Spiele verzichten oder von den weiteren Spielen zurücktreten. Diese Genehmigung muss versagt werden, wenn durch den Verzicht oder Rücktritt ein Einfluss auf eine Meisterschaft, einen Abstieg oder sonst auf einen Platz in der Tabelle, dem eine besondere Bedeutung zukommt, ausgeübt wird. Bleibt ein Verein trotz verweigerter Genehmigung bei seinem Verzicht oder Rücktritt, so ist er zu bestrafen, insbesondere kann er vom Verbandsjugendausschuss in die nächst niedrige Spielklasse versetzt werden.

 

(2) In jedem Fall des Rücktritts werden von der spielleitenden Behörde die bereits ausgetragenen Spiele aus der Wertung gestrichen.

 

§ 23 Spieltag

(1) Der Spieltag für Verbandsspiele der Jugend ist grundsätzlich der Samstag oder Sonntag. In Ausnahmefällen kann die spielleitende Behörde ein Spiel auch auf einen Feiertag ansetzen. Die gesetzlichen Schutzbestimmungen, insbesondere das Gesetz über die Sonntage und Feiertage, sind zu beachten.

 

(2) Bei den D-, E- und F-Junioren sowie bei den D-Juniorinnen können Spiele auch an Wochentagen angesetzt werden, sofern vor Rundenbeginn ein entsprechender Mehrheitsbeschluss der beim Staffeltag anwesenden Vereine erfolgte. Bei den A-, B- und C-Junioren sowie bei den B- und C-Juniorinnen sind Wochentagsspiele nur zulässig, wenn es sich um ein Pokal- oder Nachholspiel handelt und die Terminplanung keine andere Möglichkeit zulässt; fehlen diese Voraussetzungen, muss das schriftliche Einverständnis beider Vereine vorliegen.

 

(3) Die Spiele der beiden letzten Spieltage einer Staffel sind grundsätzlich zeitgleich anzusetzen.

 

§ 24 Spielfeld, Spielort

(1) Ein Verein kann für die Austragung seiner Heimspiele nur die Spielfelder benützen, die er für das laufende Spieljahr gemeldet hat. Plätze, die während der laufenden Spielrunde neu hinzukommen oder nicht mehr zur Verfügung stehen, sind der spielleitenden Behörde unverzüglich schriftlich zu melden.

 

(2) Spielfelder müssen so beschaffen sein, dass die ordnungsgemäße Durchführung der Spiele gewährleistet ist.

 

(3) Die zur Austragung des Spieles bestimmten Plätze sind ordnungsgemäß zu zeichnen und nebst den erforderlichen Gerätschaften in gebrauchsfähigen Zustand zu setzen. Verantwortlich für die Herrichtung und Ballgestellung (mindestens zwei Bälle) ist der Platzverein, auch wenn er den Platz von einem anderen Verein oder einer Gemeinde gemietet hat.

 

(4) Sämtliche Verbandsrundenspiele werden nach Punktwertung in Vor- und Rückspiel mit Wechsel des Spielfeldes ausgetragen, sofern das Spielsystem nichts anderes bestimmt.

 

(5) Ohne ausdrückliche Zustimmung der spielleitenden Behörde darf ein Verbandsrundenspiel nicht auf den Platz des Gegners verlegt werden.

 

(6) Ist ein Platz wiederholt nicht bespielbar und tritt dadurch Terminnot ein, so kann die spielleitende Behörde ein Verbandsrundenspiel auch auf einem neutralen Platz austragen lassen. Dies ist der Fall, wenn ein Platz mehr als zweimal in einem Spieljahr nicht bespielbar ist. Auf Veranlassung der spielleitenden Behörde ist der zur Spielplatzgestellung verantwortliche Verein verpflichtet, einen neutralen Platz zu benennen, auf dem erforderlichenfalls ein Spiel durchgeführt werden kann.

 

(7) Endspiele und Entscheidungsspiele finden grundsätzlich auf neutralem, möglichst zentral gelegenem Platz statt, es sei denn, die beteiligten Vereine einigen sich auf einen bestimmten Platz. Im C-, D-, E- und F-Juniorenspielbetrieb sowie bei den B-, C- und D-Juniorinnen kann die spielleitende Behörde bestimmen, dass auf dem Platz eines beteiligten Vereins zu spielen ist; der Platz ist in diesem Fall auszulosen. Anspruch auf Fahrtkostenersatz für die spielenden Mannschaften besteht bei Endspielen und Entscheidungsspielen in keinem Fall.

 

§ 25 Spielkleidung

(1) Die Vereine sind verpflichtet, sich rechtzeitig Sicherheit über die von dem jeweiligen Gegner benützte Spielkleidung zu verschaffen und bei gleicher oder ähnlicher Kleidung eine Einigung herbeizuführen. Im Falle der Nichteinigung ist der Platzverein, bei Spielen auf neutralem Platz der in der Spielansetzung erstgenannte Verein zum Wechsel der Spielkleidung verpflichtet.

 

(2) Die Spielführer aller Mannschaften sind durch Tragen einer Armbinde kenntlich zu machen. Die Armbinde ist am Oberarm zu tragen und muss sich in der Farbe von der jeweiligen Spielkleidung deutlich abheben. (3) Schwarze Spielkleidung bleibt dem Schiedsrichter vorbehalten.

 

(4) Die Spielkleidung der Spieler darf nur den Vereinsnamen, das Vereinsabzeichen und die Nummer des Spielers tragen. Nummern auf der Spielkleidung müssen in jedem Fall mit der Nummer des Jugendlichen auf dem Spielbericht übereinstimmen. Werbung auf der Spielkleidung ist nur mit Zustimmung des Verbandsvorstandes zulässig. Über diese Genehmigung einschließlich der Dauer wird eine Genehmigungskarte ausgestellt, die dem Schiedsrichter zusammen mit den Spielerpässen unaufgefordert vorzulegen ist. Der Name des Spielers darf zusätzlich zur Rückennummer auf der Rückseite des Trikots angebracht werden.

 

Ausführungsbestimmung zu § 25 Abs. 4 der Jugendordnung:

1. Jede am Spielbetrieb teilnehmende Mannschaft darf für bis zu vier Partner oder Produkte werben. Pro Spiel darf jedoch nur Spielkleidung mit Werbung für einen Partner oder ein Produkt getragen werden. Für jeden Werbeträger ist ein gesonderter Antrag auf Genehmigung bei der Geschäftsstelle des Verbandes einzureichen. Entsprechendes gilt für mehrere Produkte desselben Werbeträgers. Die Genehmigung erfolgt befristet auf längstens vier Jahre. Die Genehmigungsgebühr pro Antrag beträgt 30 Euro für Herren, Frauen, Senioren, und 15 Euro für Mannschaften des Jugendbereichs, für einen Verlängerungsantrag jeweils 10 Euro.

 

2. Werbung auf dem Trikotärmel ist grundsätzlich nur für einen gemeinsamen Liga-, Spielklassen- oder Wettbewerbs-Sponsor zulässig. Die Entscheidung darüber, ob von der Möglichkeit eines gemeinsamen Sponsors Gebrauch gemacht wird, gibt die spielleitende Behörde jeweils am 1. Januar vor Beginn des Spieljahres bekannt. Wird kein gemeinsamer Sponsor benannt, kann jeder Verein dieser Spielklasse oder in diesem Wettbewerb für seine betreffende Mannschaft einen eigenen Werbepartner für die Ärmelwerbung haben. Dieser darf nur für ein Produkt bzw. ein Symbol werben. Die Genehmigung wird jeweils nur für die Dauer eines Spieljahres (bis zum Spieljahresende) erteilt. Die Genehmigungsgebühr pro Antrag beträgt 20 Euro für Herren, Frauen, Senioren und 10 Euro für Mannschaften des Jugendbereichs, für einen Verlängerungsantrag jeweils 10 Euro

 

3. Die Werbegenehmigung gilt nur für diejenige Altersklasse, für die sie beantragt wurde und für die Werbegenehmigungskarte ausgestellt ist. Wollen mehrere Mannschaften oder Altersklassen desselben Vereins für denselben Werbeträger oder dasselbe Produkt Werbung tragen, so verbleibt es für eine Mannschaft bei der vorstehenden Gebühr. Für jede weitere Mannschaft wird eine Werbegenehmigungskarte mit einer ermäßigten Gebühr in Höhe von je 10 Euro ausgestellt. Bei Änderung des Werbeaufdrucks ist eine neue Genehmigung zu beantragen. Im übrigen sind die vom DFB erlassenen Allgemeinen Vorschriften zur Genehmigung von Werbung auf der Spielkleidung zu beachten.

 

§ 26 Nachweis der Spielberechtigung, Spielbericht

(1) Vor jedem Verbands- oder Freundschaftsspiel ist von den beiden Vereinen ein Spielberichtsformular mit der Aufstellung beider Mannschaften mit Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum auszufüllen. Der Spielbericht ist von beiden Mannschaftsbegleitern zu unterzeichnen und dem Schiedsrichter vor dem Spiel zusammen mit den Spielerpässen unaufgefordert vorzulegen. In Ausnahmefällen können Spielerpässe bis unmittelbar nach Spielende beigebracht und unaufgefordert dem Schiedsrichter vorgezeigt werden.

 

(2) Für die Vorlage vorschriftsmäßiger Spielerpässe sind die Vereine verantwortlich. Jugendliche, für die kein gültiger Spielerpass vorgelegt werden kann, haben auf dem Spielberichtsformular mit Vor- und Zuname zu unterschreiben.

 

(3) Wird das Spiel nicht von einem neutralen Schiedsrichter geleitet, so sind die Mannschaftsbegleiter berechtigt, die Spielerpässe der gegnerischen Mannschaft einzusehen. Der Platzverein ist in diesem Falle verantwortlich, dass das Spielberichtsformular innerhalb von drei Tagen an den zuständigen Staffelleiter eingesandt wird.

 

Ausführungsbestimmung zu § 26 der Jugendordnung:

Im E- und F-Junioren-Bereich gilt § 26 nicht für Freundschaftsspiele und für vom Bezirk organisierte Freundschaftsrunden (Schnupperrunden), Spiele 4 gegen 4 und ähnliche Spielangebote.

 

§ 27 Schiedsrichtergestellung

(1) Die Einteilung der Schiedsrichter zu den Verbandsspielen erfolgt durch die Schiedsrichterausschüsse auf Anforderung der spielleitenden Behörde. Für die Spiele der A-Junioren-Oberliga und A-Junioren-Verbandsstaffel und auf besondere Anordnung des Verbandsjugendausschusses sind neutrale Schiedsrichter-Assistenten zu stellen. Bei allen anderen Spielen hat jeder Verein einen Schiedsrichter-Assistent zu stellen. Für Hallen- und Vereinspokalturniere sind Schiedsrichter beim zuständigen Schiedsrichterobmann anzufordern.

 

(2) Erscheint bei Jugendspielen (ausgenommen Spiele der A-Junioren-Oberliga und A-Junioren-Verbandsstaffel) kein Verbandsschiedsrichter, so haben beide Jugendleiter bzw. Mannschaftsbetreuer zu prüfen, ob ein geprüfter Schiedsrichter als Zuschauer anwesend ist und mit der Spielleitung beauftragt werden kann; im Zweifelsfall ist die Schiedsrichterprüfung nachzuweisen. Ist ein geprüfter Schiedsrichter, der keinem der beteiligten Vereine angehört, anwesend, ist ihm die Spielleitung zu übertragen. Steht kein geprüfter, unbeteiligter Schiedsrichter zur Verfügung, sondern nur ein geprüfter Schiedsrichter, der einem der beteiligten Vereine angehört, so ist er mit der Spielleitung zu beauftragen. Sofern beide Vereine einen geprüften Schiedsrichter stellen können und keine Einigung zustande kommt, so ist der dem Platzverein angehörende Schiedsrichter mit der Spielleitung zu beauftragen. Sofern überhaupt kein geprüfter Schiedsrichter zur Verfügung steht, ist der Platzverein für die Gestellung eines Spielleiters verantwortlich.

 

(3) Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften gilt das Spiel für den oder die schuldigen Vereine als verloren.

 

(4) Erscheint bei Spielen der A-Junioren-Oberliga oder A-Junioren-Verbandsstaffel kein Verbandsschiedsrichter, so findet § 39 der Spielordnung Anwendung.

 

§ 28 Spielzeiten

(1) Die Spielzeiten betragen:

 

A-Junioren (U19/U18)                     2 x 45 Minuten

 

B-Junioren (U17/U16)                     2 x 40 Minuten

 

C-Junioren (U15/U14)                     2 x 35 Minuten

 

D-Junioren (U13/U12)                     2 x 30 Minuten

 

E-Junioren (U11/U10)                     2 x 25 Minuten

(in Turnierform                                  2 x 20 Minuten)

 

F-Junioren (U9/U8/Bambini)          2 x 20 Minuten

(in Turnierform                                  2 x 15 Minuten)

 

B-Juniorinnen (U17/U16)                2 x 40 Minuten

 

C-Juniorinnen (U15/U14)                2 x 35 Minuten

 

D-Juniorinnen (U13/U12)                2 x 30 Minuten

(in Turnierform                                  2 x 20 Minuten)

 

(2) Ein Jugendlicher darf am selben Tag nur in einem Spiel bzw. Turnier und nur in einer Mannschaft seines Vereins eingesetzt werden. Bei Durchführung von E- und F-Junioren-Verbandsspielen in Turnierform sind höchstens zwei Spiele zulässig. Die Spielzeiten bei Vereinspokalturnieren richten sich nach den WFV-Durchführungsbestimmungen für Pokalturniere.

 

(3) Endspiele und Entscheidungsspiele der A-Junioren mit unentschiedenem Ausgang werden 2 x 15 Minuten, solche der B-Junioren 2 x 10 Minuten und solche der C-, D-, E und F-Junioren sowie der B-, C- und D-Juniorinnen 2 x 5 Minuten verlängert. Diese Zeit wird ohne Verlassen des Spielfeldes und nach neuerlicher Seitenwahl sofort nachgespielt. Ist der Ausgang wiederum unentschieden, entscheidet ein Strafstoßschießen. Für die Spielentscheidung durch Strafstoßschießen gelten die

 

Durchführungsbestimmungen für das Strafstoßschießen:

a) Der Schiedsrichter bestimmt das Tor, auf das alle Torschüsse ausgeführt werden.

 

b) Der Schiedsrichter wirft eine Münze und die Mannschaft, deren Spielführer die Wahl gewinnt, entscheidet, ob sie den ersten Schuss abgeben will.

 

c) Für die Ausführung der Torschüsse können nur die Spieler herangezogen werden, die sich am Ende der Spielverlängerung im Spiel befinden, mit der Ausnahme, dass ein Auswechselspieler den Torwart ersetzen kann, wenn dieser während der Ausführung der Torschüsse verletzt wird und wegen der Verletzung nicht mehr als Torwart weiterspielen kann, vorausgesetzt, seine Mannschaft hat noch nicht die volle Anzahl der Auswechselspieler eingesetzt.

 

d) Beide Mannschaften haben abwechselnd je fünf Torschüsse auszuführen. Die Torschüsse werden nicht fortgesetzt, wenn eine Mannschaft so viele Tore erzielt hat, dass sie als Gewinner feststeht.

 

e) Wenn beide Mannschaften nach der Ausführung von je fünf Torschüssen die gleiche Anzahl von Toren erzielt haben, werden die Torschüsse in der gleichen Reihenfolge fortgesetzt, bis eine Mannschaft bei gleicher Anzahl von Torschüssen ein Tor mehr als die andere erzielt hat.

 

f) Jeder Torschuss muss von einem anderen Spieler ausgeführt werden. Erst wenn alle teilnahmeberechtigten Spieler einer Mannschaft einschließlich Torwart oder des Spielers, der ihn ersetzt hat (Buchstabe c), je einen Torschuss ausgeführt haben, darf ein Spieler der gleichen Mannschaft einen zweiten Torschuss ausführen.

 

g) Wenn eine Mannschaft das Spiel mit mehr Spielern als die gegnerische Mannschaft beendet, ist deren Zahl auf die Zahl der gegnerischen Mannschaft zu reduzieren. Der Mannschaftsführer muss dem Schiedsrichter den Namen und die Nummer der ausgeschlossenen Spieler mitteilen.

 

h) Jeder Spieler, der sich am Ende der Spielverlängerung im Spiel befand, darf den Platz des Torwartes einnehmen.

 

i) Alle Spieler - mit Ausnahme des Schützen und der beiden Torwarte - sollen sich, während die Torschüsse ausgeführt werden, im Mittelkreis aufhalten.

 

j) Vor Beginn der Schüsse von der Strafstoßmarke muss der Schiedsrichter dafür sorgen, dass von jeder Mannschaft gleich viele Spieler im Anstoßkreis sind und die Schüsse ausführen.

 

k) Der Torwart der Mannschaft, die den Torschuss ausführt, muss außerhalb des Strafraumes stehen, und zwar hinter der parallel zur Torlinie verlaufenden Strafraumlinie, mindestens 9,15 m von der Strafstoßmarke entfernt.

 

l) Die Mannschaft ist Sieger, die beim Strafstoßschießen die meisten Tore erzielt hat, wobei Absatz d) zu beachten ist.

 

§ 29 Auswechseln von Jugendlichen

(1) Bei allen Jugendspielen (ausgenommen E- und F-Junioren) können während der vollen Spieldauer (einschließlich einer etwaigen Verlängerung) 4 Spieler ausgetauscht werden. Bei Spielen der E- und F-Junioren dürfen beliebig viele Auswechselspieler eingesetzt werden. Bei den A-Junioren und bei Spielen der B-Junioren auf Verbandsebene darf ein ausgewechselter Spieler nicht wieder in die Mannschaft genommen werden. Bei den C-, D- , E- und F-Junioren sowie den B-, C- und D-Juniorinnen dürfen die Auswechselspieler bzw. -spielerinnen beliebig ein- und ausgewechselt werden.

 

(2) Bei den A-, B- und C-Junioren sowie den B- und C-Juniorinnen sind auf dem Spielbericht in der Regel die Namen der vorgesehenen Auswechselspieler aufzuführen. Die Auswechselspieler nehmen an der Passkontrolle teil; sie gehören zur Mannschaft und unterliegen der Machtbefugnis des Schiedsrichters. In Ausnahmefällen können auch andere Auswechselspieler eingesetzt werden. Bei den D-, E- und F-Junioren sowie den D-Juniorinnen brauchen die Auswechselspieler bzw. -spielerinnen nicht vor dem Spiel benannt und auch nicht in der Mannschaftsaufstellung aufgeführt werden. Auswechselspieler bzw. -spielerinnen können mit Zustimmung des Schiedsrichters während einer Spielunterbrechung in das Spiel eintreten.

 

(3) Vor dem Eintritt in das Spiel haben Auswechselspieler bzw. -spielerinnen, sofern sie nicht vor dem Spiel an der Passkontrolle teilgenommen haben, dem Schiedsrichter unaufgefordert ihren Spielerpass vorzuzeigen. Bei Fehlen des Spielerpasses gilt § 26 der Jugendordnung entsprechend.

 

(4) Ein Spieler, der des Feldes verwiesen wurde, darf nicht ersetzt werden.

 

Ausführungsbestimmungen zu § 29 der Jugendordnung:

Bei den C-, D-, E- und F-Junioren sowie den B-, C- und D-Juniorinnen genügt es, wenn der Spielerpass vor dem erstmaligen Eintritt in das Spiel dem Schiedsrichter vorgezeigt wird. Zur Zurückweisung eines Spielers, dessen Spielerpass fehlt, ist der Schiedsrichter nicht berechtigt. Der Schiedsrichter ist verpflichtet, jeden Spieleraustausch im Spielbericht zu vermerken. Ein Spieler, der nur für Freundschaftsspiele Spielerlaubnis besitzt, darf in einem Verbandsrundenspiel nicht als Auswechselspieler eingesetzt werden. Bezüglich des Festspielens im Sinne des § 16 der Jugendordnung zählt jeder Einsatz, gleichgültig für welchen Zeitraum der Spieler eingesetzt war.

 

§ 30 Feldverweis und Vorsperre

(1) Der Schiedsrichter kann einen Jugendlichen für die Dauer von fünf Minuten des Spielfeldes verweisen, wenn eine Verwarnung nicht mehr gerechtfertigt, ein Feldverweis auf Dauer jedoch noch nicht erforderlich erscheint.

 

(2) Ein Feldverweis auf Zeit kann auch nach erfolgter Verwarnung ausgesprochen werden. Dagegen ist eine Verwarnung nach einem Feldverweis auf Zeit oder ein zweiter Feldverweis auf Zeit in einem Spiel gegen denselben Jugendlichen unzulässig.

 

(3) Endet das Spiel vor Ende der Strafzeit, so gilt die Strafe als verbüßt. Verweigert der Jugendliche nach Ablauf der Strafzeit das Weiterspielen, so gilt die Hinausstellung als Feldverweis auf Dauer.

 

(4) Bei einem Feldverweis auf Dauer ist der Jugendliche bis zur Entscheidung durch die zuständige Rechtsinstanz automatisch gesperrt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens oder einer besonderen Benachrichtigung bedarf.

 

(5) Verwarnungen und Feldverweise auf Dauer sind bei den A-, B-, C- und D-Junioren sowie den B-, C- und D-Juniorinnen durch Zeigen einer gelben (Verwarnung) bzw. roten Karte (Feldverweis) bekannt zu geben. Bei den E- und F-Junioren werden Verwarnungen und Feldverweise auf Dauer nicht durch Vorzeigen der gelben bzw. roten Karte angezeigt.

 

§ 31 Erste Hilfe, Platzordner, Platzaufsicht

(1) Der Platzverein ist verpflichtet, bei jedem Spiel eine in Erster Hilfe ausgebildete Person, ausgerüstet mit den erforderlichen Gerätschaften, zu stellen.

 

(2) Platzordner müssen bei Bedarf in genügender Anzahl aufgeboten werden und sind mit entsprechenden Armbinden kenntlich zu machen.

 

(3) Der Verbandsjugendausschuss und der Verbandsjugendspielleiter können für alle Verbandsspiele, der jeweilige Bezirksjugendleiter für Spiele auf Bezirksebene, die Überwachung und Aufsicht eines Spieles durch einen Beauftragten anordnen. Näheres regelt das Merkblatt für die Durchführung einer Platzaufsicht.

 

§ 32 Spielwertung, Tabelle

(1) Ein gewonnenes Spiel wird für den Sieger mit drei Punkten, ein unentschiedenes Spiel für beide Mannschaften mit je einem Punkt gewertet. Meister ist, wer die höchste Punktzahl erreicht hat. Bei Punktgleichheit am Anfang oder Ende der Tabelle (Aufstieg oder Abstieg) sowie an jedem Platz der Tabelle, dem eine besondere Bedeutung zukommt, entscheidet nicht die Tordifferenz, sondern es ist ein Entscheidungsspiel anzusetzen. Kommen hierfür mehr als zwei Vereine in Frage, entscheidet das Los, welche Vereine zuerst antreten. Bezüglich der übrigen Platzierungen entscheidet bei der Erstellung der Tabelle die Tordifferenz. Bei Vereinen, die mehr Tore geschossen als erhalten haben (positive Tordifferenz), nimmt der Verein mit der größeren Differenz zwischen geschossenen und erhaltenen Toren den Tabellenplatz vor dem Verein mit der nächst kleineren Differenz ein. Bei Vereinen, die mehr Tore erhalten als geschossen haben (negative Tordifferenz), nimmt der Verein mit der kleineren Differenz den Tabellenplatz vor dem Verein mit der nächst größeren Differenz ein. Vereine mit positiver Tordifferenz stehen in der Tabelle vor Vereinen mit negativer Tordifferenz. Weisen zwei oder mehr Vereine dieselbe Punktzahl und Tordifferenz auf, so ist diejenige Mannschaft besser platziert, die mehr Tore erzielt hat. Ist auch die Zahl der erzielten Tore gleich, nehmen die betreffenden Vereine gemeinsam denselben Tabellenplatz ein.

 

(2) Wird ein Entscheidungs-, Verbandspokal- oder sonstiges Qualifikationsspiel nachträglich einem Verein für verloren erklärt, der aufgrund der ursprünglichen Wertung des Spieles ein oder mehrere weitere Spiele ausgetragen hat, so tritt der obsiegende Verein an seine Stelle. Er muss sich alle Spielergebnisse des Vereins, an dessen Stelle er tritt, anrechnen lassen. Entsprechendes gilt, wenn sich durch eine nachträgliche Wertung von einem oder mehreren Spielen über eine Meisterschaft, über einen anderen mit einem besonderen Recht ausgestatteten Tabellenplatz oder über den Abstieg eine andere Entscheidung ergibt als nach der ursprünglichen Wertung.

 

§ 33 Meldung von Spielergebnissen

Die Platzvereine sind verpflichtet, das Spielergebnis von Spielen der A-, B-, C-, D- und E-Junioren sowie der B-, C- und D-Juniorinnen unverzüglich, spätestens jedoch eine Stunde nach Spielende, an die dafür vom Verbandsvorstand benannte Stelle zu melden. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung wird gemäß § 5 der Strafbestimmungen und gegebenenfalls gemäß § 25 der Rechts- und Verfahrensordnung geahndet.

 

§ 34 Nicht rechtzeitige Meisterermittlung

Falls die zur Teilnahme an Aufstiegsspielen oder über den Rahmen der bisherigen Verbandsspielrunde hinausgehenden Meisterschafts- oder Qualifikationsspielen berechtigten Vereine nicht rechtzeitig ermittelt werden können, kann der Verbandsjugendausschuss bzw. die spielleitende Behörde Vertreter bestimmen. Ergibt die Durchführung der rückständigen Spiele andere berechtigte Vereine, so treten diese an die Stelle der Vertreter mit den von diesen jeweils erzielten Spielergebnissen.

 

§ 35 Freundschaftsspielverkehr

(1) Freundschaftsspielabschlüsse sollen schriftlich vorgenommen und bestätigt werden. Die Absage von vereinbarten Freundschaftsspielen kann nur bei Vorliegen wichtiger Gründe und unverzüglich nach Kenntnis dieser Gründe erfolgen. Erfolgt eine Absage ohne Beachtung dieser Grundsätze, so ist der absagende Verein zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet.

 

(2) Freundschaftsspiele, bei denen Spieler verschiedener Vereine eingesetzt werden sollen, sind genehmigungspflichtig. Dem Antrag an den Verbandsjugendausschuss ist eine schriftliche Einwilligungserklärung des abgebenden Vereins beizufügen.

 

(3) A-Junioren-Mannschaften können Freundschaftsspiele gegen Herrenmannschaften austragen; Pokal- und Hallenturniere von Herrenmannschaften gehören hierzu nicht.

 

(4) Fußballspiele zwischen Junioren-Mannschaften und Juniorinnen-Mannschaften sind genehmigungspflichtig.

 

§ 36 Vereins- und Verbandspokalspiele

(1) Die Durchführung von Verbandspokalspielen obliegt auf Verbandsebene dem Verbandsjugendausschuss, auf Bezirksebene dem jeweiligen Bezirksjugendausschuss. Die Organisation und Durchführung bestimmt die jeweilige Ausschreibung.

 

(2) Pokalturniere, die von einem Verein durchgeführt werden, bedürfen der vorherigen Genehmigung. Das Nähere regeln die WFV-Durchführungsbestimmungen für Pokalturniere.

 

Ausführungsbestimmung zu § 36 der Jugendordnung:

Freizeitfußballturniere einschließlich Hallenturniere, die von einem Verein veranstaltet werden, sind nicht genehmigungspflichtig, jedoch beim zuständigen Mitglied des Bezirksjugendausschusses anzumelden.

 

§ 37 Hallenfußballmeisterschaften

(1) Auf Verbands- und Bezirksebene werden Meisterschaften im Hallenfußball der Jugend durchgeführt. Der Verbandsjugendausschuss bestimmt, in welchen Altersklassen Meisterschaften ausgespielt werden und in welchen Altersklassen Meisterschaften bis zum Verbandsmeister oder nur bis zum Bezirksmeister durchgeführt werden. Die Bezirke ermitteln die Bezirksmeister. Auf Verbandsebene werden die Württembergischen Hallenmeister ausgespielt.

 

(2) Die Durchführung obliegt auf Verbandsebene dem Verbandsjugendausschuss, auf Bezirksebene dem jeweiligen Bezirksjugendausschuss. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit können der Verbandsjugendausschuss und der Bezirksjugendausschuss die Ausrichtung der Hallenmeisterschaft oder von Spieltagen der Hallenmeisterschaft auf einen oder mehrere Vereine übertragen.

 

(3) Für die Wettbewerbe auf Bezirksebene kann mit Zustimmung des Verbandsjugendausschusses und des jeweiligen Bezirksjugendausschusses eine Arbeitsgemeinschaft von Vereinen gebildet werden, die in eigener Zuständigkeit die Hallenmeisterschaft organisiert und abrechnet. Sämtliche anfallenden Kosten sind aus den Startgeldern zu finanzieren. Für die Abrechnung sind ein Kassier und zwei Kassenprüfer zu bestimmen. Spieltechnische Regelungen zu treffen, ist eine derartige Arbeitsgemeinschaft nicht befugt.

 

(4) Maßgebend sind die jeweilige Ausschreibung, die vom Verbandsspielausschuss erlassenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen für Fußballspiele in der Halle sowie die für die jeweilige Veranstaltung vom Verbandsjugendausschuss oder Bezirksjugendausschuss erlassenen besonderen Durchführungsbestimmungen. Die vom Bezirksjugendausschuss erlassenen besonderen Durchführungsbestimmungen bedürfen der Zustimmung des Verbandsjugendausschusses.

 

(5) Während des gesamten Wettbewerbs auf Bezirksebene dürfen Spieler nur in einer Mannschaft einer Altersklasse eingesetzt werden. Auf Verbandsebene darf kein Spieler teilnehmen, der zu einem Verein übergetreten ist und der nicht mindestens an zwei Spieltagen auf Bezirksebene in einer Mannschaft seiner Altersklasse dieses Vereins an der Hallenmeisterschaft teilgenommen hat oder nicht mindestens an zwei Spieltagen auf Bezirksebene spielberechtigt gewesen wäre.

 

§ 38 Auslandsspielverkehr

Für alle Spiele mit ausländischen Mannschaften ist über den Verbandsjugendausschuss die Genehmigung des DFB einzuholen.

 

§ 39 Teilnahme an Auswahlspielen

(1) Die Teilnahme an Auswahlspielen und sonstigen Auswahlmaßnahmen soll dem Jugendlichen ehrenvolle Anerkennung seiner Leistung und zugleich Ansporn zu seiner weiteren sportlichen Entwicklung sein.

 

(2) Jeder Verein ist verpflichtet, für Auswahlspiele und sonstige Auswahlmaßnahmen (Sichtungsspiele, Auswahllehrgänge, Vorbereitungsspiele usw.) Jugendliche abzustellen. Jeder Jugendliche ist verpflichtet, einer an ihn gerichteten Aufforderung zur Teilnahme Folge zu leisten.

 

(3) Bei Auswahlspielen und sonstigen Auswahlmaßnahmen, für die die Jugendausschüsse des DFB, SFV oder WFV verantwortlich sind, ist der Jugendliche am Tag des Auswahlspiels bzw. der Auswahlmaßnahme sowie an den zwei Tagen davor und den zwei Tagen danach, im Fall eines Lehrgangs für die Dauer des Lehrgangs, ohne ausdrückliche Genehmigung des Verbandsjugendausschusses in Mannschaften seines Vereins nicht teilnahmeberechtigt.

 

(4) Kommt ein Jugendlicher einer Aufforderung zur Teilnahme an einem Auswahlspiel, Auswahllehrgang oder Vorbereitungsspiel, für welche die Jugendausschüsse des DFB, SFV oder WFV verantwortlich sind, ohne rechtzeitige und begründete Absage nicht nach, so kann er und, soweit der Verein das Verhalten des Jugendlichen zu vertreten hat, auch der Verein bestraft werden.

 

(5) Bei Auswahlspielen und sonstigen Auswahlmaßnahmen, für die die Bezirksjugendausschüsse verantwortlich sind, besteht eine Verpflichtung zur Abstellung der Jugendlichen nur, sofern an dem betreffenden Tag kein Verbandsspiel der Mannschaft des Vereins angesetzt ist, in der der Jugendliche überwiegend spielt. Für Freundschaftsspiele einschließlich Vereinspokalturnieren ist der Jugendliche am Tag des Auswahlspiels bzw. der Dauer der Auswahlmaßnahme in Mannschaften seines Vereins nicht teilnahmeberechtigt.

 

(6) Vereine, die Junioren oder Juniorinnen zu Auswahlspielen oder sonstigen Auswahlmaßnahmen abstellen müssen, für die die Jugendausschüsse des DFB, SFV oder WFV verantwortlich sind, können auf den Tag des Auswahlspiels bzw. während der Dauer der Auswahlmaßnahme angesetzte Verbandsrundenspiele als Vorbehaltsspiele austragen. Der Verein muss den Antrag spätestens zwei Tage vor dem Spiel schriftlich beim zuständigen Staffelleiter stellen. Entscheidet ein Punktverlust aus einem unter Vorbehalt ausgetragenen Spiel über eine Meisterschaft oder den Abstieg, so kann eine Spielwiederholung beantragt werden; antragsberechtigt ist nur der Verein, der den Vorbehalt beantragte.

 

(7) Vereine, die eine Juniorin zu einer Auswahlmaßnahme des WFV abstellen müssen, können während der Dauer der Maßnahme angesetzte Verbandsrundenspiele als Vorbehaltsspiele austragen. Bei der Abstellung einer Torhüterin kann der Verein beim Staffelleiter auch die Verlegung des Spiels beantragen. Muss mehr als eine Juniorin zu einer Auswahlmaßnahme des WFV abgestellt werden, so kann der betroffene Verein entweder die während der Dauer der Maßnahme angesetzten Verbandsrundenspiele als Vorbehaltsspiele austragen oder beim Staffelleiter die Verlegung des Spiels beantragen. Der Verein muss den Antrag auf Austragung eines Vorbehaltsspiels spätestens zwei Tage vor dem Spiel schriftlich beim zuständigen Staffelleiter stellen. Der Antrag auf Spielverlegung ist frühzeitig - spätestens zwei Wochen vor dem Spiel - an den Staffelleiter zu richten. Ein Vorbehalt oder eine Spielverlegung kann nur für die Mannschaft angemeldet werden, in der die Spielerin überwiegend zum Einsatz kommt. Entscheidet ein Punktverlust aus einem unter Vorbehalt ausgetragenen Spiel über eine Meisterschaft oder den Abstieg, so kann eine Spielwiederholung beantragt werden; antragsberechtigt ist nur der Verein, der den Vorbehalt beantragte.

 

(8) Ein Verein, der Jugendliche für ein DFB-Auswahlspiel oder eine sonstige DFB-Auswahlmaßnahme abstellen muss, besitzt nur dann das Recht, ein für ihn angesetztes Spiel unter Vorbehalt auszutragen, wenn mehr als ein Spieler oder eine Spielerin der gleichen Altersklasse der A- oder B-Junioren bzw. der B-Juniorinnen gleichzeitig vom DFB einberufen werden; dies gilt nicht bei der Abstellung eines/einer Torhüters/Torhüterin.

 

(9) Für Stammspieler von Junioren-Nationalmannschaften im U18- oder U19-Bereich besteht mit Ausnahme des AII-Juniorenlagers einschließlich einer sechswöchigen Vorbereitung darauf keine Teilnahmepflicht an Auswahlmaßnahmen des WFV. Stammspieler ist, wer entweder an einem Endrundenturnier der UEFA oder in den letzten zwölf Monaten mindestens an fünf Länderspielen teilgenommen hat.

 

§ 40 Rechtsprechung, Verwaltungsentscheide

Die Rechtsprechung und Verwaltungsentscheidungen in Jugendangelegenheiten erfolgen nach den allgemeinen Bestimmungen der Satzung und Ordnungen des WFV.